Der dagegen erhobene Rekurs der beklagten Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Zwischen den Streitteilen ist die Anwendung des HVertrG und der Umstand, dass der Kläger innerhalb der Jahresfrist des § 24 Abs 5 HVertrG seinen Ausgleichsanspruch geltend machte, nicht strittig.Zwischen den Streitteilen ist die Anwendung des HVertrG und der Umstand, dass der Kläger innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG seinen Ausgleichsanspruch geltend machte, nicht strittig.
Nach § 24 Abs 1 HVertrG gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. § 24 Abs 3 HVertrG legt fest, dass der Anspruch nicht besteht, wenn (Z 1) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann. Die in § 22 Abs 3 HVertrG demonstrativ (s. zu § 22 Abs 2 HVertrG 1 Ob 342/97v) aufgezählten Gründe, die den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, beinhalten neben der Unfähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben, dass der Unternehmer die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen lässt oder den Betrieb des Geschäftszweiges aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist. Aus dem Wortlaut des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG ist nicht abzuleiten, dass die Kündigung durch den Handelsvertreter nur dann ausgleichsanspruchswahrend ist, wenn der Handelsvertreter bereits in der Kündigung die wichtigen Gründe nennt. Der Wortlaut lässt auch nicht die Auslegung zu, dass der Handelsvertreter verpflichtet wäre, in der Kündigung zumindest bekanntzugeben, dass er aus wichtigem Grund kündigt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, können die arbeitsrechtlichen Grundsätze über das Bestehen eines Abfertigungsanspruches nach früherer Rechtslage ("Abfertigung alt") auf den hier vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen werden, weil ein Abfertigungsanspruch schon aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung - vorbehaltlich des § 23a AngG - nicht bestand, wenn der Angestellte selbst kündigt. Die Ausführungen im Rekurs der beklagten Partei dazu, dass eine nachträgliche Umdeutung einer ausgesprochenen Kündigung in eine außerordentliche Auflösung nicht erfolgen kann (zum HVG vgl zB SZ 53/45) und dazu, dass die anstelle einer vorzeitigen Lösung ausgesprochene Kündigung als schlüssiger Verzicht auf die vorzeitige Auflösung anzusehen sei (RIS-Justiz RS0029226 zum Entlassungsrecht) lassen außer Acht, dass hier eine solche Umdeutung vom Berufungsgericht weder vorgenommen wurde noch erforderlich ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist auch bei ordentlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch gewahrt, wenn der Unternehmer durch ihm zurechenbare Umstände zu dieser Kündigung begründeten Anlass gegeben hat. Weder das Vorliegen eines Auflösungsgrundes im Sinne des § 22 Abs 3 HVertrG ist gefordert noch die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter.Nach Paragraph 24, Absatz eins, HVertrG gebührt dem Handelsvertreter unter den dort genannten Voraussetzungen ein angemessener Ausgleichsanspruch. Paragraph 24, Absatz 3, HVertrG legt fest, dass der Anspruch nicht besteht, wenn (Ziffer eins,) der Handelsvertreter das Vertragsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, es sei denn, dass dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach Paragraph 22, darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben oder dem Handelsvertreter eine Fortsetzung seiner Tätigkeit wegen seines Alters oder wegen Krankheit oder Gebrechen nicht zugemutet werden kann. Die in Paragraph 22, Absatz 3, HVertrG demonstrativ (s. zu Paragraph 22, Absatz 2, HVertrG 1 Ob 342/97v) aufgezählten Gründe, die den Handelsvertreter zur vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses berechtigen, beinhalten neben der Unfähigkeit, seine Tätigkeit auszuüben, dass der Unternehmer die dem Handelsvertreter zukommende Provision ungebührlich schmälert oder vorenthält oder andere wesentliche Vertragsbestimmungen verletzt oder sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Handelsvertreter zuschulden kommen lässt oder den Betrieb des Geschäftszweiges aufgibt, in dem der Handelsvertreter hauptsächlich tätig ist. Aus dem Wortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG ist nicht abzuleiten, dass die Kündigung durch den Handelsvertreter nur dann ausgleichsanspruchswahrend ist, wenn der Handelsvertreter bereits in der Kündigung die wichtigen Gründe nennt. Der Wortlaut lässt auch nicht die Auslegung zu, dass der Handelsvertreter verpflichtet wäre, in der Kündigung zumindest bekanntzugeben, dass er aus wichtigem Grund kündigt. Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend erkannte, können die arbeitsrechtlichen Grundsätze über das Bestehen eines Abfertigungsanspruches nach früherer Rechtslage ("Abfertigung alt") auf den hier vorliegenden Fall schon deshalb nicht übertragen werden, weil ein Abfertigungsanspruch schon aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung - vorbehaltlich des Paragraph 23 a, AngG - nicht bestand, wenn der Angestellte selbst kündigt. Die Ausführungen im Rekurs der beklagten Partei dazu, dass eine nachträgliche Umdeutung einer ausgesprochenen Kündigung in eine außerordentliche Auflösung nicht erfolgen kann (zum HVG vergleiche zB SZ 53/45) und dazu, dass die anstelle einer vorzeitigen Lösung ausgesprochene Kündigung als schlüssiger Verzicht auf die vorzeitige Auflösung anzusehen sei (RIS-Justiz RS0029226 zum Entlassungsrecht) lassen außer Acht, dass hier eine solche Umdeutung vom Berufungsgericht weder vorgenommen wurde noch erforderlich ist. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut ist auch bei ordentlicher Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter der Ausgleichsanspruch gewahrt, wenn der Unternehmer durch ihm zurechenbare Umstände zu dieser Kündigung begründeten Anlass gegeben hat. Weder das Vorliegen eines Auflösungsgrundes im Sinne des Paragraph 22, Absatz 3, HVertrG ist gefordert noch die Erklärung einer vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses durch den Handelsvertreter.
Zur Frage, ob bei Kündigung durch den Handelsvertreter in der Kündigung zumindest erklärt werden muss, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird, um den Ausgleichsanspruch zu wahren, wird in Deutschland zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des § 89b Abs 3 Z 1 dHGB sowohl von der Lehre als auch vom BGH die Auffassung vertreten, dass der Handelsvertreter bei der Kündigung den Grund nicht nur inhaltlich nicht bezeichnen muss, sondern überhaupt keinen Grund anführen muss (MünchKomm HGB/v. Hoynigen-Huene § 89b RdNr 162; Brüggemann in Großkomm HGB § 89b RdNr 95; Hopt in Baumbach/Hopt HGB31 § 89b Rn 56; Küstner in Röhricht/Graf von Westphalen HGB § 89b Rn 86 jeweils mH auf die Judikatur des BGH). Diese Auffassung wird in Österreich von Tschuk (Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 89) vertreten. Demgegenüber meint Nocker (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers Rz 173), dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gründe dem Handelsvertreter "Anlass" zur Auflösungserklärung gegeben haben müssen. Daraus folge, dass diese Umstände dem Handelsvertreter bei Ausspruch der Kündigung bzw vorzeitiger Auflösung bereits bekannt gewesen sein müssten bzw der Handelsvertreter von deren Vorliegen ausgegangen sei. Bei Ausspruch der Auflösungserklärung müsse (aber nur) erklärt werden, dass aus begründetem Anlass gekündigt bzw vorzeitig aufgelöst werde, nicht jedoch bereits, aus welchem Gründen dies geschehe. Diese - mit dem Gesetzeswortlaut des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG nicht in Einklang zu bringende - Auslegung wird jedoch nicht näher begründet und ist mit dem Argument im Rekurs, der Unternehmer müsse bei Erhalt der Kündigung Kenntnis erlangen, ob er möglicherweise die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches zu gewärtigen habe, nicht zu rechtfertigen. Ob ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, ist für den Unternehmer auch in anderen Fällen der Beendigung des Vertragsverhältnisses erst innerhalb der Jahresfrist des § 24 Abs 5 HVertrG endgültig absehbar. Warum es gerade für den Bereich der Kündigung durch den Handelsvertreter einer Ausnahme von dieser Regel des § 24 Abs 5 HVertrG bedarf, ist nicht ersichtlich. Letztlich weiß eben der Unternehmer bei sämtlichen Beendigungsarten, wenn nicht vorher ein Ausgleichsanspruch erhoben wird, erst nach Ablauf der in § 24 Abs 5 HVertrG normierten Jahresfrist, ob, vor allem aber in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch behauptet wird. Die Auffassung Nockers lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass die dem Unternehmer zurechenbaren Gründe "Anlass" für die Kündigung sein müssen: Abgesehen davon, dass in der deutschen Lehre mit gewichtigen Argumenten die These vertreten wird, dass "Anlass" einschränkend dahin zu interpretieren sei, dass der wichtige Grund zum Kündigungszeitpunkt nur vorgelegen haben müsse, dem Vertreter aber nicht einmal bekannt gewesen sein müsse, sondern "nachgeschoben" werden könne (vgl insbes Brüggemann aaO; v. Hoyningen-Huene aaO), beinhaltet der Ausdruck "Anlass" nur die innere Motivation des Vertreters. Dass der "Anlass" bereits in der Kündigung offengelegt werden muss, lässt sich hingegen dem Gesetzeswortlaut gerade nicht entnehmen.Zur Frage, ob bei Kündigung durch den Handelsvertreter in der Kündigung zumindest erklärt werden muss, dass aus wichtigem Grund gekündigt wird, um den Ausgleichsanspruch zu wahren, wird in Deutschland zu der nahezu wortgleichen Bestimmung des Paragraph 89 b, Absatz 3, Ziffer eins, dHGB sowohl von der Lehre als auch vom BGH die Auffassung vertreten, dass der Handelsvertreter bei der Kündigung den Grund nicht nur inhaltlich nicht bezeichnen muss, sondern überhaupt keinen Grund anführen muss (MünchKomm HGB/v. Hoynigen-Huene Paragraph 89 b, RdNr 162; Brüggemann in Großkomm HGB Paragraph 89 b, RdNr 95; Hopt in Baumbach/Hopt HGB31 Paragraph 89 b, Rn 56; Küstner in Röhricht/Graf von Westphalen HGB Paragraph 89 b, Rn 86 jeweils mH auf die Judikatur des BGH). Diese Auffassung wird in Österreich von Tschuk (Der Ausgleichsanspruch bei Beendigung des Handelsvertreterverhältnisses 89) vertreten. Demgegenüber meint Nocker (Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters, Vertragshändlers und Franchisenehmers Rz 173), dass nach dem Wortlaut des Gesetzes die Gründe dem Handelsvertreter "Anlass" zur Auflösungserklärung gegeben haben müssen. Daraus folge, dass diese Umstände dem Handelsvertreter bei Ausspruch der Kündigung bzw vorzeitiger Auflösung bereits bekannt gewesen sein müssten bzw der Handelsvertreter von deren Vorliegen ausgegangen sei. Bei Ausspruch der Auflösungserklärung müsse (aber nur) erklärt werden, dass aus begründetem Anlass gekündigt bzw vorzeitig aufgelöst werde, nicht jedoch bereits, aus welchem Gründen dies geschehe. Diese - mit dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 24, Absatz 3, Ziffer eins, HVertrG nicht in Einklang zu bringende - Auslegung wird jedoch nicht näher begründet und ist mit dem Argument im Rekurs, der Unternehmer müsse bei Erhalt der Kündigung Kenntnis erlangen, ob er möglicherweise die Geltendmachung eines Ausgleichsanspruches zu gewärtigen habe, nicht zu rechtfertigen. Ob ein Ausgleichsanspruch geltend gemacht wird, ist für den Unternehmer auch in anderen Fällen der Beendigung des Vertragsverhältnisses erst innerhalb der Jahresfrist des Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG endgültig absehbar. Warum es gerade für den Bereich der Kündigung durch den Handelsvertreter einer Ausnahme von dieser Regel des Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG bedarf, ist nicht ersichtlich. Letztlich weiß eben der Unternehmer bei sämtlichen Beendigungsarten, wenn nicht vorher ein Ausgleichsanspruch erhoben wird, erst nach Ablauf der in Paragraph 24, Absatz 5, HVertrG normierten Jahresfrist, ob, vor allem aber in welcher Höhe ein Ausgleichsanspruch behauptet wird. Die Auffassung Nockers lässt sich auch nicht mit dem Argument rechtfertigen, dass die dem Unternehmer zurechenbaren Gründe "Anlass" für die Kündigung sein müssen: Abgesehen davon, dass in der deutschen Lehre mit gewichtigen Argumenten die These vertreten wird, dass "Anlass" einschränkend dahin zu interpretieren sei, dass der wichtige Grund zum Kündigungszeitpunkt nur vorgelegen haben müsse, dem Vertreter aber nicht einmal bekannt gewesen sein müsse, sondern "nachgeschoben" werden könne vergleiche insbes Brüggemann aaO; v. Hoyningen-Huene aaO), beinhaltet der Ausdruck "Anlass" nur die innere Motivation des Vertreters. Dass der "Anlass" bereits in der Kündigung offengelegt werden muss, lässt sich hingegen dem Gesetzeswortlaut gerade nicht entnehmen.
Es ist daher dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass im konkreten Fall das Fehlen eines Hinweises in der Kündigung des Klägers darauf, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat, nicht als anspruchsvernichtend anzusehen ist. Da somit die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, hat es bei der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung zu bleiben, weil in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nicht zu überprüfen ist, ob die auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung beruhende aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger² § 520 ZPO Rz 5).Es ist daher dem Berufungsgericht darin zu folgen, dass im konkreten Fall das Fehlen eines Hinweises in der Kündigung des Klägers darauf, dass er die Kündigung aus dem Unternehmer zurechenbaren Umständen erklärt hat, nicht als anspruchsvernichtend anzusehen ist. Da somit die dem Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichtes zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, hat es bei der vom Berufungsgericht angeordneten Verfahrensergänzung zu bleiben, weil in diesem Fall nach ständiger Rechtsprechung nicht zu überprüfen ist, ob die auf einer richtigen rechtlichen Beurteilung beruhende aufgetragene Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RIS-Justiz RS0042179; Kodek in Rechberger² Paragraph 520, ZPO Rz 5).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.