Entscheidung 8 ObA 5/18w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
25.06.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Claudia Gründel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Manuela Majeranowski-Laufer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H***** G*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei W***** L***** GmbH, *****, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 86.139,39 EUR brutto sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Dezember 2017, GZ 7 Ra 97/17m-9, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers bekämpft die von den Vorinstanzen übereinstimmend ausgesprochene teilweise Zurückweisung seiner Klage wegen Streitanhängigkeit. Er geht jedoch auf die rechtliche Begründung des Rekursgerichts nicht weiter ein.
Wenn er sich darauf beruft, dass er in den beiden Verfahren Ansprüche aus nicht identen Sachverhalten, nämlich aus zwei zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgesprochenen Entlassungen geltend gemacht habe, trifft dies wohl auf Teile seines neuen Klagebegehrens zu, die von der Zurückweisung aber nicht betroffen sind.
Bezüglich der hier zu beurteilenden Leistungs- und Feststellungsansprüche, die auf ein praktisch wortidentes Tatsachenvorbringen gestützt wurden, ist die angefochtene Entscheidung jedenfalls nicht unvertretbar.
Eine Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO wird im Revisionsrekurs damit nicht aufgezeigt. Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828 [T3]).Eine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO wird im Revisionsrekurs damit nicht aufgezeigt. Der Frage, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828 [T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:008OBA00005.18W.0625.000
Zuletzt aktualisiert am
19.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180625_OGH0002_008OBA00005_18W0000_000