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Entscheidung 8 ObA 5/22a×

Entscheidung 8 ObA 5/22a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA5/22a

Entscheidungsdatum

25.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Deimbacher (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Andreas Schlitzer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. C* R* B* GmbH, *, vertreten durch Engelhart & Partner Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei N* M*, vertreten durch Mag. Petra Laback, Rechtsanwältin in Wien, wegen 819.803,93 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. November 2021, GZ 8 Ra 89/21y-55, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz (hier: fehlende prozessuale Anleitung der anwaltlich vertretenen Beklagten sowie Unterbleiben nicht beantragter Beweisaufnahmen), die das Berufungsgericht behandelt und für nicht berechtigt erachtet hat, können im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden. Dieser Grundsatz kann auch nicht durch die in der Revision aufgestellte Behauptung umgangen werden, das Berufungsverfahren sei – weil das Berufungsgericht der Mängelrüge nicht gefolgt sei – selbst mangelhaft geführt worden (RIS-Justiz RS0042963 [T58]).

[2] Das Berufungsgericht ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass das Prozessgericht bei seiner Beweisaufnahme hervorkommende Umstände nur insoweit berücksichtigen darf, als sie im Parteivorbringen Deckung finden (RS0040318). Aussagen von Parteien und Zeugen können Prozessvorbringen nicht ersetzen (RS0040318 [T7]). Lediglich in Sozialrechtssachen, aber nicht in Arbeitsrechtssachen trifft das Gericht nach Paragraph 87, ASGG die Pflicht, selbst alle Tatsachen von Amts wegen zu erheben, die für die begehrte Entscheidung erforderlich sind. Auch hier ist aber gegenüber qualifiziert vertretenen Parteien diese Pflicht durch das Parteivorbringen begrenzt (RS0042477 [T14]).

[3] Die außerordentliche Revision der Beklagten erschöpft sich in der inhaltlichen Wiederholung der bereits vom Berufungsgericht erledigten Beweisrüge und dem im Revisionsverfahren ebenfalls unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen zu bekämpfen (RS0043162 uva). Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zeigt die Revision nicht auf.

Textnummer

E134160

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:008OBA00005.22A.0125.000

Im RIS seit

21.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220125_OGH0002_008OBA00005_22A0000_000