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Entscheidung 8 ObA 50/08y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA50/08y

Entscheidungsdatum

13.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek und die fachkundigen Laienrichter o. Univ.-Prof. DI Hans Lechner und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Reinhard H*****, vertreten durch Dr. Borns Rechtsanwalts GmbH in Gänserndorf, gegen die beklagte Partei Z***** KG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, wegen 10.421,26 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2008, GZ 8 Ra 17/08s-30, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Fest steht, dass der Kläger unter Missachtung der ärztlich bewilligten Ausgehzeiten während seines asthmabedingten Krankenstands zu einer nicht unverzüglich notwendigen Zahnbehandlung nach Ungarn reiste.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass der Entlassungstatbestand des Paragraph 82, Litera f, GewO durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt wird, sich im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit so zu verhalten, dass die Arbeitsfähigkeit möglichst bald wiederhergestellt wird. Der Arbeitnehmer darf insbesondere die Anordnungen des Arztes nicht betont und offenkundig verletzen. Ob ein Zuwiderhandeln tatsächlich zu einer Verlängerung des Krankenstands führt, ist in diesem Zusammenhang belanglos; es genügt die Eignung, den Genesungsprozess zu verzögern (RIS-Justiz RS0060869; RS0029337). Befolgt der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen, sondern handelt ihnen offen zuwider, muss der Arbeitgeber befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind (RIS-Justiz RS0029456). Warum das Wahrnehmen eines mit der Erkrankung in keinem Zusammenhang stehenden, nicht unbedingt notwendigen Arzttermins anders zu behandeln sein soll als sonstige Verstöße gegen ärztliche Anordnungen, ist nicht ersichtlich.

Dass die bewilligten Ausgehzeiten „medizinisch nicht begründet" waren, steht nicht fest. Der Kläger kann sein Verhalten auch weder dadurch rechtfertigen, dass er am Tag seiner Reise nach Ungarn keinen Dienst gehabt hätte, noch damit, dass ein Zahnarztbesuch auch während seiner Arbeitszeit zulässig gewesen wäre. Es geht hier gerade nicht darum, dass der Kläger am konkreten Tag der Arbeit fern blieb, sondern ausschließlich darum, dass er während seines Krankenstands ein Verhalten setzte, das vom Berufungsgericht unter Berücksichtigung der immer maßgeblichen Gesamtumstände des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0106298; 9 ObA 35/04v) zumindest vertretbar dahin beurteilt wurde, dass es geeignet war, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen. Dabei ist auch das Gesamtverhalten des Klägers zu würdigen, der zuletzt nur mehr „Dienst nach Vorschrift" machte und zuvor von ihm übernommene zusätzliche Aufgaben zurücklegte. Dieses Verhalten lässt eine negative Einstellung des Klägers gegenüber dienstlichen Interessen erkennen (9 ObA 96/93), weshalb sich die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass das Verhalten des Klägers insgesamt als so schwerwiegend anzusehen ist, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (RIS-Justiz RS0029323), als nicht korrekturbedürftig erweist.

Textnummer

E89208

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00050.08Y.1113.000

Im RIS seit

13.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2014

Dokumentnummer

JJT_20081113_OGH0002_008OBA00050_08Y0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029323 Rechtssatz 10.05.1983Zivilrecht
Entscheidend ist, ob das Verhalten des Angestellten nach den gewöhnlichen Anschauungen der beteiligten Kreise - also nicht nach dem subjektiven Empfinden des einzelnen Arbeitgebers, sondern nach objektiven Grundsätzen - also so schwerwiegend angesehen werde …
RS0029337 Rechtssatz 24.02.1993Zivilrecht
Die Gebote allgemein üblicher Verhaltensweisen im Krankenstand dürfen nicht betont und offenkundig verletzt werden. Es genügt die Eignung des Verhaltens, den Krankheitsverlauf negativ zu beeinflussen und/oder den Heilungsprozess zu verzögern.
RS0029456 Rechtssatz 10.03.1987Zivilrecht
Der Arbeitgeber muss befürchten, dass seine dienstlichen Interessen gefährdet sind, wenn der Arbeitnehmer nicht die für die Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit notwendigen ärztlichen Anordnungen befolgt, sondern ihnen offen zuwiderhandelt und damit au …
RS0060869 Rechtssatz 07.04.1987Zivilrecht
Der Entlassungstatbestand des § 82 lit f GewO wird durch den Verstoß gegen die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Verpflichtung erfüllt, im Falle einer Krankheit und einer dadurch ausgelösten Arbeitsunfähigkeit sich so zu verhalten, dass die Arbeitsfähig …
RS0106298 Rechtssatz 14.11.1996Zivilrecht
Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur aufgrund der Umstände des Einzelfalles beurteilt werden; die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG liegen daher nicht vor. (Streitwert neunu …