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Entscheidung 8 ObA 51/04i×

Entscheidung 8 ObA 51/04i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA51/04i

Entscheidungsdatum

27.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich T*****, vertreten durch Mag. Christian Kies, Rechtsanwalt in Scheibbs, wider die beklagte Partei Dr. Gerhard Taufner, Rechtsanwalt, 3390 Melk, Bahnhofstraße 5, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der F. T*****, wegen EUR 622.540,49 (Revisionsrekursinteresse EUR 588.020,89), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. Februar 2004, GZ 7 Ra 157/03i-18, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Vorinstanzen haben übereinstimmend einen Teil der Klage auf Feststellung von Konkursforderungen wegen einer bereits davor erhobenen und dem beklagten Masseverwalter zugestellten Klage zurückgewiesen. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers macht im Wesentlichen nur geltend, dass der erstinstanzliche Beschluss über die Zurückweisung der Klage undatiert gewesen sei, keine Rechtsmittelbelehrung enthalten habe und die andere Klage auch später eingereicht worden sei. Eine vom Obersten Gerichtshof entsprechend Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifende erhebliche Rechtsfrage wird damit jedoch nicht dargestellt. In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes zu verweisen, wonach vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel erster Instanz mit Revisionsrekurs nicht mehr geltend gemacht werden können vergleiche in diesem Zusammenhang Kodek in Rechberger ZPO2 Paragraph 503, Rz 3 mwN; MGA ZPO15 Paragraph 526, E 29 mwN etwa EvBl 2000/129). Hinsichtlich der Frage der Streitanhängigkeit entspricht es der ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes und dem eindeutigen Gesetzeswortlaut, dass dafür die Zustellung der Klage entscheidend ist vergleiche Berger/Frauenberger in Rechberger ZPO2 Paragraph 232, 233, Rz 4 mwN).

Anmerkung

E73863 8ObA51.04i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00051.04I.0527.000

Dokumentnummer

JJT_20040527_OGH0002_008OBA00051_04I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung