Rechtstracker.at
Entscheidung 8 ObA 51/23t×

Entscheidung 8 ObA 51/23t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA51/23t

Entscheidungsdatum

13.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter MMag. Dr. Andreas Schlegel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Anton Starecek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei R* A*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö* I*, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17–19, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 2023, GZ 8 Ra 41/23t-22, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Text

Begründung:

[1] Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des Paragraph 228, ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RIS-Justiz RS0039177 [T1]).

Rechtliche Beurteilung

[2]           Die Vorinstanzen haben ein rechtliches Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen mit ausführlicher Begründung und ohne Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung verneint.

[3] 1. Die Begründung, dass es sich bei der unter Punkt 1. betroffenen Abmahnung bloß um eine „schlichte“ Verwarnung ohne den Charakter einer Disziplinarmaßnahme handelte, ist im Sachverhalt gedeckt. Soweit der Kläger geltend macht, dass er für Fehlstunden kein Entgelt erhalten habe, weil sie von der Beklagten nicht als erforderliche Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG anerkannt wurden, so ist dies nicht eine Konsequenz der Abmahnung, sondern ergibt sich aus der Gesetzeslage.

[4] 2. Wie eine Willenserklärung auszulegen ist, hat in der Regel keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung. Soweit die Revision entgegen den schlüssigen Ausführungen des Berufungsgerichts die Verwarnung dahingehend auslegen möchte, dass die Beklagte eine Freizeitgewährung für Betriebsratstätigkeiten während der Kernzeit in jedem Fall ausschließen will, vermag sie dem Berufungsgericht nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Vielmehr stellt sich der Inhalt der Verwarnung offenkundig als Reaktion auf die völlig unsubstantiierten Begründungen des Klägers dar, die keinerlei dringendes Erfordernis der angeblich zu erfüllenden Obliegenheiten im Sinn des Paragraph 116, ArbVG erkennen ließen.

[5] Es begegnet auch keinen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, er sei an „keine spezifischen Vorgaben“ des Dienstgebers für die interne Kommunikation von Fehlzeiten gebunden, mangels konkreten Inhalts verneint hat. Dass der Revisionswerber aufgrund seiner Funktion als Betriebsrat an überhaupt keine Weisungen des Dienstgebers mehr gebunden wäre, behauptet er zu Recht nicht.

[6] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und war ohne weitere Begründung zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Textnummer

E140189

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:008OBA00051.23T.1213.000

Im RIS seit

08.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2025

Dokumentnummer

JJT_20231213_OGH0002_008OBA00051_23T0000_000