[2] Die Vorinstanzen haben ein rechtliches Interesse des Klägers an den begehrten Feststellungen mit ausführlicher Begründung und ohne Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung verneint.
[3] 1. Die Begründung, dass es sich bei der unter Punkt 1. betroffenen Abmahnung bloß um eine „schlichte“ Verwarnung ohne den Charakter einer Disziplinarmaßnahme handelte, ist im Sachverhalt gedeckt. Soweit der Kläger geltend macht, dass er für Fehlstunden kein Entgelt erhalten habe, weil sie von der Beklagten nicht als erforderliche Freizeit nach § 116 ArbVG anerkannt wurden, so ist dies nicht eine Konsequenz der Abmahnung, sondern ergibt sich aus der Gesetzeslage. [3] 1. Die Begründung, dass es sich bei der unter Punkt 1. betroffenen Abmahnung bloß um eine „schlichte“ Verwarnung ohne den Charakter einer Disziplinarmaßnahme handelte, ist im Sachverhalt gedeckt. Soweit der Kläger geltend macht, dass er für Fehlstunden kein Entgelt erhalten habe, weil sie von der Beklagten nicht als erforderliche Freizeit nach Paragraph 116, ArbVG anerkannt wurden, so ist dies nicht eine Konsequenz der Abmahnung, sondern ergibt sich aus der Gesetzeslage.
[4] 2. Wie eine Willenserklärung auszulegen ist, hat in der Regel keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung. Soweit die Revision entgegen den schlüssigen Ausführungen des Berufungsgerichts die Verwarnung dahingehend auslegen möchte, dass die Beklagte eine Freizeitgewährung für Betriebsratstätigkeiten während der Kernzeit in jedem Fall ausschließen will, vermag sie dem Berufungsgericht nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Vielmehr stellt sich der Inhalt der Verwarnung offenkundig als Reaktion auf die völlig unsubstantiierten Begründungen des Klägers dar, die keinerlei dringendes Erfordernis der angeblich zu erfüllenden Obliegenheiten im Sinn des § 116 ArbVG erkennen ließen. [4] 2. Wie eine Willenserklärung auszulegen ist, hat in der Regel keine über den Anlassfall hinausgehende Bedeutung. Soweit die Revision entgegen den schlüssigen Ausführungen des Berufungsgerichts die Verwarnung dahingehend auslegen möchte, dass die Beklagte eine Freizeitgewährung für Betriebsratstätigkeiten während der Kernzeit in jedem Fall ausschließen will, vermag sie dem Berufungsgericht nichts Überzeugendes entgegenzusetzen. Vielmehr stellt sich der Inhalt der Verwarnung offenkundig als Reaktion auf die völlig unsubstantiierten Begründungen des Klägers dar, die keinerlei dringendes Erfordernis der angeblich zu erfüllenden Obliegenheiten im Sinn des Paragraph 116, ArbVG erkennen ließen.
[5] Es begegnet auch keinen im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzugreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, er sei an „keine spezifischen Vorgaben“ des Dienstgebers für die interne Kommunikation von Fehlzeiten gebunden, mangels konkreten Inhalts verneint hat. Dass der Revisionswerber aufgrund seiner Funktion als Betriebsrat an überhaupt keine Weisungen des Dienstgebers mehr gebunden wäre, behauptet er zu Recht nicht. [5] Es begegnet auch keinen im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzugreifenden Bedenken, wenn das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung, er sei an „keine spezifischen Vorgaben“ des Dienstgebers für die interne Kommunikation von Fehlzeiten gebunden, mangels konkreten Inhalts verneint hat. Dass der Revisionswerber aufgrund seiner Funktion als Betriebsrat an überhaupt keine Weisungen des Dienstgebers mehr gebunden wäre, behauptet er zu Recht nicht.
[6] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf und war ohne weitere Begründung zurückzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] Die außerordentliche Revision des Klägers zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf und war ohne weitere Begründung zurückzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).