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Entscheidung 8 ObA 54/25m×

Entscheidung 8 ObA 54/25m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA54/25m

Entscheidungsdatum

27.11.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M*, vertreten durch Mag. Dieter Kieslinger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei I*, ZVR-Zahl *, vertreten durch MMag. Michael Krenn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 7.135,99 EUR sA, über die (richtig:) außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. September 2025, GZ 7 Ra 22/25v-21.3, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] 1.1. Nach Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO gelten die Absatz 2 und 3 des Paragraph 502, ZPO nicht für Streitigkeiten in Arbeits- und Sozialrechtssachen.

[2] 1.2. Soweit die Rechtsmittelschrift des beklagten Vereins eine nachträgliche Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs des Berufungsgerichts gemäß Paragraph 508, ZPO dahin anstrebt, dass eine ordentliche Revision doch zugelassen werde, ist sie verfehlt, weil gemäß Paragraph 505, Absatz 4, ZPO eine außerordentliche Revision erhoben werden kann, wenn – wie hier – das Berufungsgericht im Berufungsurteil nach Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer 3, ZPO ausgesprochen hat, dass die ordentliche Revision nicht nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zulässig ist.

[3] 1.3. Einer Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit der Revision durch das Berufungsgericht bedarf es in diesem Fall nicht; das vorliegende Rechtsmittel des Beklagten ist daher als außerordentliche Revision zu behandeln, deren Zulässigkeit vom Obersten Gerichtshof – ohne Bindung an den entsprechenden Ausspruch des Berufungsgerichts – ausschließlich nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beurteilen ist vergleiche 8 ObA 98/20z Rz 1 mwN; RS0110049 [T8, T9, T18, T20, T22]).

[4] 2.1. Nach ständiger Rechtsprechung wirft die Beurteilung, ob im Einzelfall ein Kündigungs- oder Entlassungsgrund verwirklicht wurde, regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf vergleiche RS0106298).

[5] 2.2. Die Vorinstanzen verneinten übereinstimmend das Vorliegen des Entlassungsgrundes der beharrlichen Pflichtenvernachlässigung nach Paragraph 82, Litera f, GewO 1859, weil sich aus dem festgestellten Sachverhalt über die Kommunikation zwischen der klagenden Kindergartenassistentin und ihrem Vorgesetzten gerade nicht ableiten lasse, dass sie zweimal ausdrücklich ihre generelle Nichtbereitschaft kundgetan hätte, an einem einzurichtenden Putzturnus im vom Beklagten betriebenen Kindergarten teilzunehmen, sondern sie vielmehr eine unter ihr und den anderen Kindergartenassistentinnen abwechselnde Arbeitsverrichtung vorgeschlagen habe. Gegen die vom Beklagten behauptete Beharrlichkeit der Klägerin spreche gerade der letztgenannte, unbekämpft festgestellte Umstand, woraus sich – auch für ihren Vorgesetzten, der selbst ein solches Vorgehen in Aussicht genommen habe, leicht erkennbar – jedenfalls keine grundsätzliche Weigerung der Klägerin zur Durchführung solcher, von ihm zudem bloß angekündigten, aber noch nicht konkret angeordneten Reinigungsarbeiten ableiten lasse.

[6]                  2.3. Dem hält der Revisionswerber bloß seine schon vor den Vorinstanzen vertretene Auffassung entgegen, den Feststellungen sei zu entnehmen, dass die Klägerin zweimal erfolglos zur Arbeitsverrichtung aufgefordert worden sei und dies nachhaltig verweigert habe, woraus sich die Berechtigung der Entlassung ergebe.

[7]                  2.4. Damit zeigt die Revisionsschrift weder eine unrichtige Gesetzesauslegung durch die Vorinstanzen noch eine Überschreitung des ihnen im Einzelfall notwendigerweise zukommenden Beurteilungsspielraums auf, zumal sich auch bei der Auslegung von Urteilsfeststellungen regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage stellt (RS0118891). Der vorliegende Fall ist so vollständig von den konkreten Sachverhaltsumständen und deren zumindest vertretbaren Auslegung durch das Berufungsgericht geprägt, dass generalisierende und auch in anderen Sachverhaltskonstellationen relevante Fragen weder ersichtlich sind noch von der Revision aufgezeigt werden.

[8] 3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 5, 10 Absatz 3, ZPO; Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Textnummer

E146269

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00054.25M.1127.000

Im RIS seit

05.01.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2026

Dokumentnummer

JJT_20251127_OGH0002_008OBA00054_25M0000_000