Entscheidung 8 ObA 55/25h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
27.11.2025
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart als weitere Richter (Dreiersenat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Berit Kochanowski, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 12.585,66 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2025, GZ 7 Ra 28/25d-30.1, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Malesich als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Thunhart als weitere Richter (Dreiersenat gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K*, vertreten durch Dr. Berit Kochanowski, Rechtsanwältin in Graz, gegen die beklagte Partei I* GmbH, *, vertreten durch die PHH Rechtsanwält:innen GmbH in Wien, wegen 12.585,66 EUR brutto sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. August 2025, GZ 7 Ra 28/25d-30.1, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung der Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Zurückziehung der Revision ist nach §§ 484, 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Die Zurückziehung des Rechtsmittels war daher mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]). [1] Die Zurückziehung der Revision ist nach Paragraphen 484, 513, ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig (RS0118330 [T1]). Die Zurückziehung des Rechtsmittels war daher mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0042041 [T3]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00055.25H.1127.000
Zuletzt aktualisiert am
30.12.2025
Dokumentnummer
JJT_20251127_OGH0002_008OBA00055_25H0000_000