Entscheidung 8 ObA 56/05a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Elvira F*****, Heimhilfe, *****, vertreten durch Mag. Günter Triebel, Rechtsreferent der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, gegen die beklagte Partei V*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Dörner und Dr. Alexander Singer, Rechtsanwälte in Graz, wegen EUR 9.659,82 sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 15. Juni 2005, GZ 7 Ra 41/05m-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ob ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers einen Entlassungsgrund verwirklicht, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigt. Von einer krassen Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann aber hier nicht die Rede sein.
Dass sich die Klägerin, die seit einer Änderung der maßgebenden Vorschriften nicht mehr berechtigt ist, Insulininjektionen zu verabreichen, dessen ungeachtet zur Verabreichung einer derartigen Injektion überreden hat lassen, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist, dass die Klägerin ihr Verhalten nicht in der Pflegedokumentation ersichtlich gemacht und zunächst auch geleugnet hat. All das hat das Berufungsgericht aber ohnedies berücksichtigt. Demgegenüber hat das Berufungsgericht aber auch zu Recht darauf verwiesen, dass die Klägerin, die vor der Änderung der Rechtslage in zulässiger Weise Insulininjektionen verabreicht hatte und die Verabreichung daher beherrschte, vorher unbeanstandet ihre Arbeit getan und auch keinerlei Gefährdung für die Patientin bewirkt hat. Ebenso zutreffend wies das Berufungsgericht darauf hin, dass die Unterlassung der Dokumentation den Unrechtsgehalt des Verhaltens der Klägerin nicht wesentlich steigerte, weil auf die Vollständigkeit dieser Dokumentation ohnedies nicht vertraut werden konnte. Schließlich wurden der betroffenen Patientin die Injektionen im damaligen Zeitraum häufig von einer Verwandten verabreicht, die zur deren Dokumentation nicht verpflichtet war und sie auch nicht vollständig dokumentiert hat. Wenngleich das Verhalten der Klägerin keineswegs bagatellisiert werden soll, erscheint daher alles in allem die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Beklagte hätte mit einer strengen Verwarnung das Auslangen finden können, als jedenfalls nicht unvertretbar.
Damit ist aber die Zulässigkeit der Revision zu verneinen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00056.05A.1006.000
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011
Dokumentnummer
JJT_20051006_OGH0002_008OBA00056_05A0000_000