Für die Einstufung in eine bestimmte kollektivvertragliche Entlohnungsgruppe ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre grundsätzlich die Art der tatsächlich vorwiegend geleisteten Tätigkeiten entscheidend (RIS-Justiz RS0064956). Diesem Grundsatz trägt der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte in Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting Rechnung, der in seinem § 17 Abs 3 festhält, dass alle Angestellten nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen I bis VI eingereiht werden.Für die Einstufung in eine bestimmte kollektivvertragliche Entlohnungsgruppe ist nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre grundsätzlich die Art der tatsächlich vorwiegend geleisteten Tätigkeiten entscheidend (RIS-Justiz RS0064956). Diesem Grundsatz trägt der hier anzuwendende Kollektivvertrag für Angestellte in Handwerk und Gewerbe, in der Dienstleistung, in Information und Consulting Rechnung, der in seinem Paragraph 17, Absatz 3, festhält, dass alle Angestellten nach der Art ihrer vorwiegend ausgeübten Tätigkeit in die Verwendungsgruppen römisch eins bis römisch sechs eingereiht werden.
Der Frage, ob die im hier zu beurteilenden Einzelfall tatsächlich ausgeübte Tätigkeit des Klägers diesen Einstufungskriterien entspricht, kommt – vom hier nicht vorliegenden Fall krasser Fehlbeurteilung abgesehen – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0110650 [T2]; RS0107154 [T1, T5, T11]; RS0043547 [T3] ua).
Der Kläger wurde nach den Feststellungen im Jahr 2012 von der Beklagten, die Trocknungsgeräte herstellt, für „Arbeiten in der Produktion“ eingestellt. Eine Vereinbarung über seine kollektivvertragliche Einreihung wurde nicht getroffen.
Im ersten Jahr seiner Tätigkeit wurde der Kläger von der Geschäftsführung mit der Entwicklung eines speziellen Geräts beauftragt. Diese Arbeit war als selbstständig und schwierig im Sinn der Verwendungsgruppe IV des KV anzusehen, erforderte besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen und nahm damals rund 60 % seiner Arbeitszeit in Anspruch. Nach Abschluss dieses Auftrags im Jahr 2013 erfüllte die Tätigkeit des Klägers unstrittig durchgehend nur die Merkmale der kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe III.Im ersten Jahr seiner Tätigkeit wurde der Kläger von der Geschäftsführung mit der Entwicklung eines speziellen Geräts beauftragt. Diese Arbeit war als selbstständig und schwierig im Sinn der Verwendungsgruppe römisch vier des KV anzusehen, erforderte besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen und nahm damals rund 60 % seiner Arbeitszeit in Anspruch. Nach Abschluss dieses Auftrags im Jahr 2013 erfüllte die Tätigkeit des Klägers unstrittig durchgehend nur die Merkmale der kollektivvertraglichen Verwendungsgruppe römisch drei.
Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vorübergehende Betrauung mit einer höherwertigen Aufgabe im Rahmen des zu „Arbeiten in der Produktion“ vereinbarten Arbeitsvertrags nicht dazu führte, dass dem Kläger auch danach dauerhaft ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe IV zukommt, ist dies im Einzelfall nicht unvertretbar.Wenn das Berufungsgericht bei diesem Sachverhalt zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die vorübergehende Betrauung mit einer höherwertigen Aufgabe im Rahmen des zu „Arbeiten in der Produktion“ vereinbarten Arbeitsvertrags nicht dazu führte, dass dem Kläger auch danach dauerhaft ein kollektivvertraglicher Anspruch auf Entlohnung nach der höheren Verwendungsgruppe römisch vier zukommt, ist dies im Einzelfall nicht unvertretbar.
Die außerordentliche Revision zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.Die außerordentliche Revision zeigt daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.