Entscheidung 8 ObA 57/21x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.09.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach § 11a Abs 3 Z 1 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. H***** S*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Wirtschaftsprüfungs GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2021, GZ 9 Ra 51/21t-50, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Ing. H***** S*****, vertreten durch Dr. Guido Bach, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** Wirtschaftsprüfungs GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25. Juni 2021, GZ 9 Ra 51/21t-50, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
[1] Vor Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil, aber nach Vorlage des Akts an diesen nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 23. 8. 2021 die Klage unter Anspruchsverzicht zurück.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567). In einem solchen Fall ist in analoger Anwendung des § 483 Abs 3 ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (6 Ob 107/18f; 8 Ob 83/18s uva). [2] Gemäß Paragraph 483, Absatz 3, ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zum Schluss der mündlichen Berufungsverhandlung oder, falls eine solche nicht stattfindet, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß Paragraph 513, ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (RIS-Justiz RS0081567). In einem solchen Fall ist in analoger Anwendung des Paragraph 483, Absatz 3, ZPO deklarativ festzustellen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (6 Ob 107/18f; 8 Ob 83/18s uva).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00057.21X.0914.000
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2021
Dokumentnummer
JJT_20210914_OGH0002_008OBA00057_21X0000_000