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Entscheidung 8 ObA 57/24a×

Entscheidung 8 ObA 57/24a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht

Geschäftszahl

8ObA57/24a

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei K* B*, vertreten durch die Grasch + Krachler Rechtsanwälte OG in Leibnitz, gegen die beklagte Partei B*gesellschaft m.b.H., *, vertreten durch Dr. Alexandra Knell, Rechtsanwältin in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 6 Ra 37/24v-56.1, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]           Nach dem festgestellten Sachverhalt wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 7. 12. 2022 gekündigt, weil er formal unrichtige Krankenstandsbestätigungen abgegeben, Kollegen, Kunden und Vorgesetzte mehrfach bedroht und beschimpft und im November 2022 während eines Krankenstands auf seiner eigenen Landwirtschaft körperlich schwer gearbeitet hatte.

[2] Aufgrund dieses Sachverhalts verneinten die Vorinstanzen das Vorliegen einer unzulässigen Motivkündigung nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG und eine Diskriminierung des Klägers nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 7 f,) BEinstG.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der Kläger zeigt in seiner außerordentlichen Revision keine Rechtsfrage von der in Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geforderten Qualität auf.

[4] Ein Kläger, der sich auf einen Anfechtungsgrund iSd Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, ArbVG beruft, hat diesen nach Paragraph 105, Absatz 5, Satz 1 ArbVG glaubhaft zu machen. Die Anfechtungsklage ist nach Paragraph 105, Absatz 5, Satz 2 ArbVG abzuweisen, wenn bei Abwägung aller Umstände eine höhere Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein anderes vom Arbeitgeber glaubhaft gemachtes Motiv für die Kündigung ausschlaggebend war.

[5] Aufgrund der festgestellten – oben genannten – Motive der Beklagten für die Kündigung ist dieser der Beweis gelungen, dass der Kündigung kein verpöntes Motiv zugrunde lag. Es waren insbesondere auch gerade nicht – wie in der Revision vertreten – die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, die die Beklagte zur Auflösung des Dienstverhältnisses motivierten, wodurch auch eine Diskriminierung des Klägers bei der Beendigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 7, BEinstG ausscheidet.

[6]           Ob die Arbeit des Klägers während des Krankenstands zu einer Verlängerung desselben respektive einer Beeinträchtigung seines Gesundheitszustandes führte, ist –  entgegen der Revision  – nicht entscheidungsrelevant. Ebensowenig bedurfte es konkreter Feststellungen darüber, „welche konkreten Beschimpfungen und Bedrohungen der Kläger gegenüber welchen konkreten Personen“ aussprach; insofern zielt die Revision auf nichts anderes als eine Abänderung der diesbezüglichen erstgerichtlichen Feststellungen ab, geht aber ins Leere, weil dem Obersten Gerichtshof eine Funktion als Tatsacheninstanz nicht zukommt (RS0042903 [T7]).

Textnummer

E143414

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00057.24A.0114.000

Im RIS seit

05.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250114_OGH0002_008OBA00057_24A0000_000