Entscheidung 8 ObA 58/04v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.06.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Mag. Thomas Kallab als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Rene H*****, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei F***** AG, ***** vertreten durch Brand Lang, Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 2.357,61 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Februar 2004, GZ 8 Ra 3/04a-28, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen qualifizierten die Hingabe eines Betrages von S 45.000 an den Kläger als Darlehen. Diese Beurteilung basiert auf der Feststellung, dass in dem auch vom Kläger unterzeichneten Dienstvertrag festgehalten wurde, dass dem Kläger ein entsprechendes Darlehen als Zwischenfinanzierung bis zur Anerkennung seiner Ansprüche aus einem früheren Dienstverhältnis mit einer insolventen Dienstgeberin durch den Insolvenzausfallgeldfonds gewährt wird. Der Kläger verpflichtete sich, dieses Darlehen bei Anerkennung seiner Ansprüche durch den Fonds unmittelbar zurückzubezahlen. Die Ansprüche des Klägers gegenüber seiner früheren Dienstgeberin wurden durch den Insolvenzausfallgeldfonds befriedigt.
Warum diese Vereinbarung für den Kläger nicht bindend sein soll, zeigt die außerordentliche Revision nicht auf.
Die Behauptung, dem Kläger sei ein Betrag von 45.000 S als nicht rückzahlbare "Überbrückungshilfe" bezahlt worden, ist sachverhaltsfremd und entspricht im Übrigen nicht dem erstinstanzlichen Vorbringen des Klägers: Der Kläger setzte der Kompensandoforderung der beklagten Partei neben dem im Revisionsverfahren nicht mehr aufrechterhaltenen Einwand der mangelnden Legitimation lediglich entgegen, dass ihm die 45.000 S als Arbeitsentgelt für den Monat Mai 2001 bezahlt worden seien. Dazu steht allerdings fest, dass der Kläger darüber hinaus von der beklagten Partei für Mai 2001 ein volles Monatsgehalt erhielt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00058.04V.0624.000
Zuletzt aktualisiert am
10.05.2012
Dokumentnummer
JJT_20040624_OGH0002_008OBA00058_04V0000_000