Entscheidungsgründe:
Der 1970 geborene Kläger war seit Jänner 1992, zuletzt als Kapitän, bei der beklagten Partei beschäftigt. Das Dienstverhältnis, das dem Kollektivvertrag für das Bordpersonal der A***** und L***** („OS-KV Bord“) sowie dem Zusatzkollektivvertrag „Einsparungspaket“ unterlag, endete einvernehmlich zum 30. 4. 2012.
Dem Kläger steht ab Pensionseintritt eine Pension aus der Pensionskasse zu, deren Höhe sich aus der Verrentung des Unverfallbarkeitsbetrags zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis ergibt.
Die Pensionsleistung unterliegt den folgenden Rechtsgrundlagen:
1. OS-KV Bord 2008 Punkt 63 (Pensionsregelung für Piloten und Flugbegleiter):
„Der Arbeitgeber leistet zur zusätzlichen Absicherung der Ruhestandsbezüge des Personals einen Beitrag an eine Pensionskasse. Dieser Beitrag des jeweiligen Monatsbruttoentgelts wird für jeden Angestellten monatlich zu den Fälligkeitsterminen des Entgelts für den vorhergehenden Monat auf das Pensionskassenkonto des Angestellten überwiesen. Eine Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Arbeitsverfassungsgesetz ist abzuschließen.“„Der Arbeitgeber leistet zur zusätzlichen Absicherung der Ruhestandsbezüge des Personals einen Beitrag an eine Pensionskasse. Dieser Beitrag des jeweiligen Monatsbruttoentgelts wird für jeden Angestellten monatlich zu den Fälligkeitsterminen des Entgelts für den vorhergehenden Monat auf das Pensionskassenkonto des Angestellten überwiesen. Eine Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 97, Arbeitsverfassungsgesetz ist abzuschließen.“
2. Zusatzkollektivvertrag 2 zum OS-KV Bord
Punkt 10 (Firmenpension Piloten Punkt 63):
„A***** ist berechtigt und verpflichtet sich durch den Abschluss der Vereinbarung 'Pensionsordnung Pensionskasse Piloten' (siehe Anhang VII zu diesem Kollektivvertrag), die nachstehende Leistungszusage über eine Pensionskasse zu finanzieren. Entsprechend dem Prinzip der Wahrung wohlerworbener Rechte werden die Anwartschaften auf diese Leistungszusage durch eine Erst-Dotation seitens des Arbeitgebers, verbunden mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung laufender jährlicher Beiträge sowie von Einmalbeiträgen mit schuldbefreiender Wirkung auf die Pensionskasse übertragen.„A***** ist berechtigt und verpflichtet sich durch den Abschluss der Vereinbarung 'Pensionsordnung Pensionskasse Piloten' (siehe Anhang römisch sieben zu diesem Kollektivvertrag), die nachstehende Leistungszusage über eine Pensionskasse zu finanzieren. Entsprechend dem Prinzip der Wahrung wohlerworbener Rechte werden die Anwartschaften auf diese Leistungszusage durch eine Erst-Dotation seitens des Arbeitgebers, verbunden mit der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Zahlung laufender jährlicher Beiträge sowie von Einmalbeiträgen mit schuldbefreiender Wirkung auf die Pensionskasse übertragen.
I. Endet das Dienstverhältnis eines Angestellten,römisch eins. Endet das Dienstverhältnis eines Angestellten,
a) wenn er zumindest das 15. Dienstjahr als Pilot bei A***** und das 56,5. Lebensjahr vollendet hat infolge Kündigung durch den Arbeitgeber (Punkt 36.6) oder
b) wenn er zumindest das 15. Dienstjahr als Pilot bei A***** und das 55. Lebensjahr vollendet hat durch Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlustes (Punkt 36.4, Punkt 62), oder
c) wenn er zumindest das 15. Dienstjahr als Pilot bei A***** und das 55. Lebensjahr vollendet hat durch einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses (...), so gebührt dem Angestellten nach Ablauf des Abfertigungszeitraumes (...) eine lebenslange Firmenpension nach Maßgabe folgender Bestimmungen.
1. Bemessungsgrundlage der Firmenpension ist das letzte Bruttomonatsgehalt des Angestellten gemäß seiner Einstufung zur Beendigung des Dienstverhältnisses.
2. Der vorläufige Pensionsbetrag beläuft sich auf 60 (sechzig) Prozent der Bemessungsgrundlage.
3. (...)
4. (...)
5. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem dem Firmenpensionsempfänger ein Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zusteht, wird dieser Anspruch (...) auf die Firmenpension angerechnet.
6. (...)
7. (...)
8. Die Firmenpension wird monatlich im Nachhinein gezahlt. Je eine zusätzliche Monatspension wird für Juni und für November als Sonderzahlung gewährt.
9. Der Firmenpensionsempfänger darf eine Erwerbstätigkeit oder auch eine unentgeltliche Tätigkeit als Konsulent oder ähnliches im Rahmen eines Luftverkehrsunternehmens oder einer gewerblichen Zivilluftfahrerschule nur mit Zustimmung von A***** ausüben, widrigenfalls sein Anspruch auf Firmenpension erlischt.
II. Liegt kein Leistungsanspruch gemäß Punkt 63 I. vor, so gebührt dem Angestellten ab Vollendung des 55. Lebensjahres unter der Voraussetzung der Beendigung des Dienstverhältnisses und nach Ablauf des Abfertigungszeitraumes (...) eine lebenslange Firmenpension nach Maßgabe folgender Bestimmungen:römisch zwei. Liegt kein Leistungsanspruch gemäß Punkt 63 römisch eins. vor, so gebührt dem Angestellten ab Vollendung des 55. Lebensjahres unter der Voraussetzung der Beendigung des Dienstverhältnisses und nach Ablauf des Abfertigungszeitraumes (...) eine lebenslange Firmenpension nach Maßgabe folgender Bestimmungen:
1. Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des bis zum Leistungsanfall angesparten Kapitals entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse.
2. Die Absätze 3, 8 und 9 des Punkt 63, I. gelten sinngemäß.“2. Die Absätze 3, 8 und 9 des Punkt 63, römisch eins. gelten sinngemäß.“
3. Anhang VII (Pensionskasse Piloten - Zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für Piloten durch den Beitritt zur Vereinigte Pensionskasse AG) lautet:3. Anhang römisch sieben (Pensionskasse Piloten - Zusätzliche Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung für Piloten durch den Beitritt zur Vereinigte Pensionskasse AG) lautet:
„§ 1 Allgemeines
Der Arbeitgeber erklärt sich bereit, für seine Piloten als Ergänzung zu den Leistungen der Sozialversicherung eine zusätzliche Versorgung durch den Beitritt zu einer überbetrieblichen Pensionskasse zu treffen. Der Arbeitgeber wird zu diesem Zweck mit der Vereinigte Pensionskasse AG (im folgenden kurz: Pensionskasse) einen Pensionskassenvertrag abschließen, der die Umsetzung der in dieser Vereinbarung getroffenen Regelung sicherstellt.
Die Pensionsvorsorge erfolgt gegebenenfalls durch Überweisung eines Deckungserfordernisses und die Zahlung von Beiträgen (§ 4) an die Pensionskasse. Sie erfüllt die Verpflichtungen aus dem Pensionsstatut gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der A***** (im folgenden KV genannt).Die Pensionsvorsorge erfolgt gegebenenfalls durch Überweisung eines Deckungserfordernisses und die Zahlung von Beiträgen (Paragraph 4,) an die Pensionskasse. Sie erfüllt die Verpflichtungen aus dem Pensionsstatut gemäß Punkt 63 des Kollektivvertrages für das Bordpersonal der A***** (im folgenden KV genannt).
Die Pensionsleistungen werden direkt und ausschließlich durch die Pensionskasse erbracht.
Der Beitrags- und Leistungsberechnung wird der jeweils gültige Geschäftsplan der Pensionskasse zugrunde gelegt.
§ 2 (...)Paragraph 2, (...)
§ 3 AnwartschaftenParagraph 3, Anwartschaften
Die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse entrichteten Beiträge und das gegebenenfalls überwiesene Deckungserfordernis ergeben eine Anwartschaft auf die in § 10 angeführten Leistungen.Die vom Arbeitgeber an die Pensionskasse entrichteten Beiträge und das gegebenenfalls überwiesene Deckungserfordernis ergeben eine Anwartschaft auf die in Paragraph 10, angeführten Leistungen.
Die Teilnahme an der Zusatzvorsorge (Entrichtung von Beiträgen) im Weg über die Pensionskasse beginnt mit Aufnahme des Dienstverhältnisses, frühestens mit Beitritt des Arbeitgebers zur Pensionskasse.
Die Höhe der Anwartschaften ergibt sich aus dem Leistungsrecht gemäß Punkt 63 KV.
§ 4 Beiträge des ArbeitgebersParagraph 4, Beiträge des Arbeitgebers
(1) Erstdotation
Der Arbeitgeber wird die für den Anwartschaftsberechtigten (AWB) in der Bilanz vorhandene Pensionsrückstellung abzüglich handelsrechtlichem Fehlbetrag gemäß Bilanz zum 31. 12. 1995 mit Ablauf des 31. 12. 1996 als Deckungserfordernis in die Pensionskasse übertragen.
(2) Laufende Beiträge
a) Definitionen (…)
Die rechnungsmäßige Deckungsrückstellung entspricht dem prospektiven Deckungskapital = Barwert der zukünftigen Leistungen abzüglich Barwert der zukünftigen Beiträge, wobei folgende Annahmen getroffen werden:
- 8%ige Beitragsleistung p.a., berechnet vom gebührenden Grundgehalt zzgl. Flugzulage
- Berücksichtigung eines rechnungsmäßigen vorgesehenen Überschusses in Höhe von 7,5 %
- Zugrundelegung einer Durchschnittskarriere (…).
(...)
b) Laufende Beiträge 1997 bis 2009
Der laufende Beitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen der auf den Jahresbeginn diskontierten rechnungsmäßigen Deckungsrückstellung zu Jahresende (dRDR) und der vorhandenen Deckungsrückstellung zum Ende des Vorjahres (VDR). Darin ist eine linear über 13 Jahre verteilte Einbringung des Zusatzbeitrags enthalten. Der Zusatzbeitrag entspricht der Differenz aus rechnungsmäßiger Deckungsrückstellung zum 31. 12. 1996 und der Erstdotation. (...)
c) Laufende Beiträge ab 2010
Der laufende Beitrag errechnet sich aus der Differenz zwischen den auf den Jahresbeginn diskontierten rechnungsmäßigen Deckungsrückstellung zu Jahresende (dRDR) und der vorhandenen Deckungsrückstellung zum Ende des Vorjahres (VDR).
(...)
(3) Nachschusspflicht (Unter- oder Überdeckung)
Reicht die vorhandene Deckungsrückstellung zur Finanzierung der gemäß § 10 zugesagten Leistungen nicht aus, verpflichtet sich der Arbeitgeber auch jenen Beitrag zu leisten, der zur Leistungserbringung erforderlich ist (Nachschusspflicht).Reicht die vorhandene Deckungsrückstellung zur Finanzierung der gemäß Paragraph 10, zugesagten Leistungen nicht aus, verpflichtet sich der Arbeitgeber auch jenen Beitrag zu leisten, der zur Leistungserbringung erforderlich ist (Nachschusspflicht).
Zur Leistungserbringung nicht erforderliche Vermögensteile werden dem Arbeitgeber rückverrechnet.
(...)
§ 7 Unverfallbarkeit der AnwartschaftenParagraph 7, Unverfallbarkeit der Anwartschaften
Scheidet ein AWB vor Eintritt eines Leistungsfalles aus dem Dienstverhältnis aus, so werden seine bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenpension unverfallbar im Sinne des Betriebspensionsgesetzes. Eine Frist für den Eintritt der Unverfallbarkeit wird nicht vereinbart.
Über die unverfallbaren Ansprüche kann vom Ausscheidenden in folgender Weise disponiert werden:
(...)
Der geschäftsplanmäßige Unverfallbarkeitsbetrag entspricht zumindest der vorhandenen Deckungsrückstellung zuzüglich einer allfälligen anteiligen, positiven Schwankungsrückstellung.
(...)
§ 10 LeistungenParagraph 10, Leistungen
(1) Aus der Zusatzvorsorge gebühren die Alterspension (§ 11), die erhöhte Alterspension (§ 12), die Invaliditätspension (§ 13), die Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer-, Waisenpension) (§ 14) und die erhöhte Invaliditätspension bzw. die erhöhten Hinterbliebenenpensionen (§ 15).(1) Aus der Zusatzvorsorge gebühren die Alterspension (Paragraph 11,), die erhöhte Alterspension (Paragraph 12,), die Invaliditätspension (Paragraph 13,), die Hinterbliebenenpensionen (Witwen-, Witwer-, Waisenpension) (Paragraph 14,) und die erhöhte Invaliditätspension bzw. die erhöhten Hinterbliebenenpensionen (Paragraph 15,).
(…)
(4) Valorisierung:
Die Pensionen werden entsprechend Punkt 63, I. 3. Abs. 3 KV valorisiert. Reicht die Differenz zwischen dem Rechnungszins (dzt. 5,5 %) und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss (…) nicht zur Finanzierung für die Valorisierung in diesem Umfang aus, so leistet der Arbeitgeber an die Pensionskasse jenen Beitrag, der dafür erforderlich ist (Nachschusspflicht).Die Pensionen werden entsprechend Punkt 63, römisch eins. 3. Absatz 3, KV valorisiert. Reicht die Differenz zwischen dem Rechnungszins (dzt. 5,5 %) und dem erzielten rechnungsmäßigen Überschuss (…) nicht zur Finanzierung für die Valorisierung in diesem Umfang aus, so leistet der Arbeitgeber an die Pensionskasse jenen Beitrag, der dafür erforderlich ist (Nachschusspflicht).
(...)
§ 11 AlterspensionParagraph 11, Alterspension
Nach Erfüllung der Voraussetzungen gebührt dem Arbeitnehmer eine Alterspension.
Voraussetzungen, Anfall, Höhe, Dauer und Pflichten des Arbeitnehmers sind in Punkt 63 KV geregelt, wobei gegebenenfalls auch Punkt 1.7 des Anhanges V zum KV (Teilzeitbeschäftigung) anzuwenden ist.Voraussetzungen, Anfall, Höhe, Dauer und Pflichten des Arbeitnehmers sind in Punkt 63 KV geregelt, wobei gegebenenfalls auch Punkt 1.7 des Anhanges römisch fünf zum KV (Teilzeitbeschäftigung) anzuwenden ist.
§ 12 Erhöhte AlterspensionParagraph 12, Erhöhte Alterspension
Für die in der Betriebsvereinbarung über die Gewährung eines Pensionszuschusses für Linienpiloten-Fluglehrer sowie Funktionäre im Bereich fliegendes Personal-Cockpit (BV C.13) vorgesehenen Fälle gebührt dem Arbeitnehmer eine erhöhte Alterspension. Voraussetzungen, Anfall, Höhe und Dauer des zusätzlichen Leistungsanspruchs sind in der genannten Betriebsvereinbarung geregelt, die hiermit integrierender Bestandteil dieser Vereinbarung wird. Die in der Betriebsvereinbarung C.13 angeführten Leistungen gebühren nur aus der Pensionskasse.
§ 13 InvaliditätspensionParagraph 13, Invaliditätspension
(1) Anspruchsvoraussetzungen
Der Leistungsanspruch auf eine Invaliditätspension entsteht, wenn der Arbeitnehmer vor Vollendung des 55. Lebensjahres einen mit rechtskräftigem Bescheid eines Pensionsversicherungsträgers zuerkannten Anspruch auf eine Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension nach dem ASVG hat, das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber beendet und der gesetzliche bzw. der im Kollektivvertrag festgelegte Abfertigungszeitraum abgelaufen ist.
(2) Höhe der Leistung
Die Höhe der Leistung ergibt sich aus der Verrentung des bis zum Leistungsanfall angesparten Kapitals entsprechend dem Geschäftsplan der Pensionskasse.
(3) (...)“
Die Beklagte erbrachte für den Kläger bis 30. 4. 2012 jährlich eine 8%ige Beitragsleistung, berechnet vom Grundgehalt zuzüglich Flugzulage. Bei einem Verbleib des Klägers im Dienstverhältnis bis zur Vollendung von 61,5. Lebensjahren (dem vorzeitigen Pensionsalter nach ASVG) sowie einer Weiterzahlung durch die Beklagte wäre bei der späteren Beendigung ein Kapitalbetrag vorhanden gewesen, der die Zahlung einer monatlichen Pension von 60 % der Bemessungsgrundlage, nämlich des letzten Bruttomonatsgehalts, ermöglicht hätte.
Der Aktuar der Pensionskasse überprüft jährlich, ob die von der beklagten Partei eingezahlte Geldleistung für diese Berechnung der Pension ausreicht. Wenn dies nicht der Fall war, leistete die Beklage einen entsprechenden Zuschussbetrag. Die Pensionskasse wies zum 30. 4. 2012 ein Guthaben in Höhe von über 270.000 EUR für den Kläger aus. Dieser Betrag stellt den Unverfallbarkeitsbetrag dar.
Seit dem Ausscheiden des Klägers zahlte die Beklagte für ihn keine weiteren Pensionskassenbeiträge mehr ein.
Der Kläger begehrt, die Beklagte zur Leistung eines Nachschusses in Höhe des Klagsbetrags samt Zinsen in die Pensionskasse, hilfsweise an ihn selbst, zu verpflichten, in eventu zur Zahlung von 66.999,37 EUR brutto samt Zinsen.
Nach § 7 des Anhangs VII-Pensionskasse Piloten-KV Bord seien bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten vor Eintritt eines Leistungsfalls die bis dahin erworbenen Pensionsanwartschaften unverfallbar. Bei der gegenständlichen Pensionszusage, bei der es sich um eine leistungsorientierte handle, seien die erforderlichen Beitragssätze von Experten der Pensionskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und habe der Arbeitgeber etwaige dabei zutage tretende Deckungslücken nach § 21 Abs 6 PKG zu schließen.Nach Paragraph 7, des Anhangs VII-Pensionskasse Piloten-KV Bord seien bei Ausscheiden eines Anwartschaftsberechtigten vor Eintritt eines Leistungsfalls die bis dahin erworbenen Pensionsanwartschaften unverfallbar. Bei der gegenständlichen Pensionszusage, bei der es sich um eine leistungsorientierte handle, seien die erforderlichen Beitragssätze von Experten der Pensionskasse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnen und habe der Arbeitgeber etwaige dabei zutage tretende Deckungslücken nach Paragraph 21, Absatz 6, PKG zu schließen.
Bei der vorliegenden Pensionszusage werde das Ansparverhalten durch den Geschäftsplan der Pensionskasse geregelt, jedoch werde beispielsweise die „Vorpensionsleistung“ zwischen dem Vorpensionsalter und dem Regelpensionsalter nicht auf individueller Basis berechnet, sondern nur grob geschätzt. Daraus folge, dass die von der Pensionskasse für den Kläger zum 30. 4. 2012 ausgewiesene Deckungsrückstellung in der Pensionskasse nicht dem Unverfallbarkeitsbetrag des individuellen leistungsorientierten Pensionsanspruchs des Klägers gemäß Kollektivvertrag entsprechen könne. Zum tatsächlichen Austrittszeitpunkt sei daher eine Berechnung der Deckungsrückstellung nach den individuellen Voraussetzungen zu ermitteln. Eine leistungsorientierte Pensionskassenzusage sei so zu finanzieren, dass die Anwartschaft gleichmäßig über die Beitragszahlungsdauer finanziert werde und dadurch zum Austrittszeitpunkt zumindest die bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft finanziert sei. Die Pensionskasse habe sich jedoch zum Austrittszeitpunkt als unterkapitalisiert herausgestellt, weshalb die Beklagte nach Anhang VII – Pensionskasse Piloten des KV Bord nachschusspflichtig werde.Bei der vorliegenden Pensionszusage werde das Ansparverhalten durch den Geschäftsplan der Pensionskasse geregelt, jedoch werde beispielsweise die „Vorpensionsleistung“ zwischen dem Vorpensionsalter und dem Regelpensionsalter nicht auf individueller Basis berechnet, sondern nur grob geschätzt. Daraus folge, dass die von der Pensionskasse für den Kläger zum 30. 4. 2012 ausgewiesene Deckungsrückstellung in der Pensionskasse nicht dem Unverfallbarkeitsbetrag des individuellen leistungsorientierten Pensionsanspruchs des Klägers gemäß Kollektivvertrag entsprechen könne. Zum tatsächlichen Austrittszeitpunkt sei daher eine Berechnung der Deckungsrückstellung nach den individuellen Voraussetzungen zu ermitteln. Eine leistungsorientierte Pensionskassenzusage sei so zu finanzieren, dass die Anwartschaft gleichmäßig über die Beitragszahlungsdauer finanziert werde und dadurch zum Austrittszeitpunkt zumindest die bereits erworbene unverfallbare Anwartschaft finanziert sei. Die Pensionskasse habe sich jedoch zum Austrittszeitpunkt als unterkapitalisiert herausgestellt, weshalb die Beklagte nach Anhang römisch sieben – Pensionskasse Piloten des KV Bord nachschusspflichtig werde.
Der Kläger habe sich den korrekten Unverfallbarkeitsbetrag mit 453.288,47 EUR errechnen lassen. Für den Fall, dass die Pensionskasse den eingeklagten Differenzbetrag auf diese Summe nicht annehmen könne, sei er an den Kläger zu zahlen. In eventu werde die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrags nach § 7 BPG geltend gemacht, weil die Pensionskassenzusage ursprünglich aus einer leistungsorientierten Direktzusage hervorgegangen sei und nach wie vor starke Elemente einer solchen aufweise.Der Kläger habe sich den korrekten Unverfallbarkeitsbetrag mit 453.288,47 EUR errechnen lassen. Für den Fall, dass die Pensionskasse den eingeklagten Differenzbetrag auf diese Summe nicht annehmen könne, sei er an den Kläger zu zahlen. In eventu werde die Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrags nach Paragraph 7, BPG geltend gemacht, weil die Pensionskassenzusage ursprünglich aus einer leistungsorientierten Direktzusage hervorgegangen sei und nach wie vor starke Elemente einer solchen aufweise.
Die Beklagte wandte ein, bei der strittigen Pensionszusage handle es sich in der Ansparphase um ein beitragsorientiertes System, das nur ab der bescheidmäßigen Zuerkennung einer gesetzlichen Pension nach einer Mindestdienstzeit von 15 Jahren und 56,5. Lebensjahren mit einer zusätzlichen Leistungskomponente versehen sei. Aus Punkt 10 des Zusatzkollektivvertrags 2 zum OS-KV Bord 2008 gehe hervor, dass dann, wenn die Voraussetzungen des Punkts 63, I. Zusatz-KV 2 nicht erfüllt seien, nur die beitragsorientierte Pension zustehe. Der Kläger sei bereits in seinem 42. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und könne deshalb keinesfalls mehr in den Genuss der leistungsorientierten Pension gelangen.Die Beklagte wandte ein, bei der strittigen Pensionszusage handle es sich in der Ansparphase um ein beitragsorientiertes System, das nur ab der bescheidmäßigen Zuerkennung einer gesetzlichen Pension nach einer Mindestdienstzeit von 15 Jahren und 56,5. Lebensjahren mit einer zusätzlichen Leistungskomponente versehen sei. Aus Punkt 10 des Zusatzkollektivvertrags 2 zum OS-KV Bord 2008 gehe hervor, dass dann, wenn die Voraussetzungen des Punkts 63, römisch eins. Zusatz-KV 2 nicht erfüllt seien, nur die beitragsorientierte Pension zustehe. Der Kläger sei bereits in seinem 42. Lebensjahr aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und könne deshalb keinesfalls mehr in den Genuss der leistungsorientierten Pension gelangen.
Die jährlichen Beiträge seien von der Beklagten nach der im Kollektivvertrag festgelegten Formel berechnet worden. Mit einer jährlichen Parallelrechnung sei außerdem überprüft worden, ob mit dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Deckungskapital die fiktiv zu befriedigenden Leistungsansprüche für das kalkulatorische Pensionsalter von 60 (ab 2004 61,5) Lebensjahren ausgereicht habe. Ein allfälliger Fehlbetrag sei der Beklagten als Nachschuss vorgeschrieben worden.
Jede Art des früheren Pensionseintritts sei von der Beklagten als „Risikoleistung“ durch einen weiteren Nachschuss zu finanzieren. Das Risiko der Performance der Pensionskasse sei durch die jährlichen laufenden Zusatzbeiträge abgedeckt worden, der Risikofaktor „vorzeitige Pensionierung“ durch eine Nachschusspflicht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Der für den Kläger errechnete Kapitalbetrag entspreche den kollektivvertraglichen Vereinbarungen und § 5 BPG. Für einen Nachschussanspruch bestehe keine Grundlage.Jede Art des früheren Pensionseintritts sei von der Beklagten als „Risikoleistung“ durch einen weiteren Nachschuss zu finanzieren. Das Risiko der Performance der Pensionskasse sei durch die jährlichen laufenden Zusatzbeiträge abgedeckt worden, der Risikofaktor „vorzeitige Pensionierung“ durch eine Nachschusspflicht zum Zeitpunkt des Pensionsanfalls. Der für den Kläger errechnete Kapitalbetrag entspreche den kollektivvertraglichen Vereinbarungen und Paragraph 5, BPG. Für einen Nachschussanspruch bestehe keine Grundlage.
Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Das zu beurteilende System stelle keine direkte Leistungszusage dar, weshalb eine Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrags nach § 7 BPG von vornherein ausscheide. Die vorliegende Pensionskassenzusage sei insofern leistungsorientiert, als es nach dem vollendeten 55. bzw 56,5. Lebensjahr drei Beendigungsvarianten gebe, die zum Pensionsbezug in Höhe von 60 % des Letztbezugs berechtigten, nämlich Dienstgeberkündigung, vorzeitige Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlusts und einvernehmliche Auflösung. Nur in diesen Fällen, die eine Ausnahme vom normalen Pensionsantritt mit Erreichen des ASVG-Pensionsalters bildeten, habe die Beklagte eine allfällige Deckungslücke auszugleichen.Das Erstgericht wies sämtliche Klagebegehren ab. Das zu beurteilende System stelle keine direkte Leistungszusage dar, weshalb eine Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrags nach Paragraph 7, BPG von vornherein ausscheide. Die vorliegende Pensionskassenzusage sei insofern leistungsorientiert, als es nach dem vollendeten 55. bzw 56,5. Lebensjahr drei Beendigungsvarianten gebe, die zum Pensionsbezug in Höhe von 60 % des Letztbezugs berechtigten, nämlich Dienstgeberkündigung, vorzeitige Auflösung wegen unverschuldeten Lizenzverlusts und einvernehmliche Auflösung. Nur in diesen Fällen, die eine Ausnahme vom normalen Pensionsantritt mit Erreichen des ASVG-Pensionsalters bildeten, habe die Beklagte eine allfällige Deckungslücke auszugleichen.
In allen anderen Fällen sei das System beitragsorientiert, weil sich die Pension nach Punkt 10 II des Zusatzkollektivvertrags 2 (nur) aus der Verrentung des bis zum Leistungsanfall angesparten Kapitals ergebe und hier von einer Nachschusspflicht keine Rede sei. Der Kläger könne die Voraussetzungen für das Erlangen einer Pension in Höhe von 60 % des Letztbezugs nicht mehr erfüllen, sodass für ihn auch keine Nachschusspflicht bestehe. Bezogen auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Antritts der ASVG-Pension sei die Pensionskasse bis zu seinem Ausscheiden ausreichend dotiert gewesen.In allen anderen Fällen sei das System beitragsorientiert, weil sich die Pension nach Punkt 10 römisch zwei des Zusatzkollektivvertrags 2 (nur) aus der Verrentung des bis zum Leistungsanfall angesparten Kapitals ergebe und hier von einer Nachschusspflicht keine Rede sei. Der Kläger könne die Voraussetzungen für das Erlangen einer Pension in Höhe von 60 % des Letztbezugs nicht mehr erfüllen, sodass für ihn auch keine Nachschusspflicht bestehe. Bezogen auf den Zeitpunkt des frühest möglichen Antritts der ASVG-Pension sei die Pensionskasse bis zu seinem Ausscheiden ausreichend dotiert gewesen.
Das Berufungsgericht gab dem Rechtsmittel des Klägers keine Folge.
Der Kläger vertrete zusammengefasst den Standpunkt, dass ihm ein Unverfallbarkeitsbetrag in Höhe jenes Deckungserfordernisses zustehe, das unter der Fiktion der Weiterzahlung der Beiträge durch die Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt für einen Bezug der Betriebspension ab dem Erreichen von 56,5. Lebensjahren („Vorpension“) in Höhe von 60 % des Letztbezugs ausgereicht hätte. Eine solche Leistung sei ihm nicht zugesichert worden. Weder könne eine Nachschusspflicht bereits in der Anwartschaftsphase geltend gemacht werden, noch lasse sich aus der Übertragungsvereinbarung für den Kläger eine Nachschusspflicht ableiten.
Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil der Auslegung kollektivvertraglicher Bestimmungen über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukomme.
In seiner Revision, mit der er primär die Abänderung der Vorentscheidungen im klagsstattgebenden Sinn anstrebt, wiederholt der Kläger seinen Standpunkt, die Beklagte sei aufgrund des § 4 Abs 2 des Anhangs VII des KV verpflichtet gewesen, so viel an Deckungskapital in die Pensionskasse einzuzahlen, dass damit eine Betriebspension ab dem 55. bzw 56,5. Lebensjahr in Höhe von 60 % des Letztbezugs finanziert hätte werden können. Es gebe bei der hier zu beurteilenden Pensionszusage keine beitragsorientierte Komponente.In seiner Revision, mit der er primär die Abänderung der Vorentscheidungen im klagsstattgebenden Sinn anstrebt, wiederholt der Kläger seinen Standpunkt, die Beklagte sei aufgrund des Paragraph 4, Absatz 2, des Anhangs römisch sieben des KV verpflichtet gewesen, so viel an Deckungskapital in die Pensionskasse einzuzahlen, dass damit eine Betriebspension ab dem 55. bzw 56,5. Lebensjahr in Höhe von 60 % des Letztbezugs finanziert hätte werden können. Es gebe bei der hier zu beurteilenden Pensionszusage keine beitragsorientierte Komponente.
Das Berufungsgericht interpretiere den Zusatzkollektivvertrag falsch, wenn es davon ausgehe, dass sich die Höhe der Firmenpension nach Anfall aus der Verrentung des angesparten Kapitals ergebe, aber nicht berücksichtige, dass in diesem Kapital auch laufende jährliche Nachschüsse enthalten seien, wie es die kollektivvertragliche Anordnung vorsehe. Es sei daher nicht richtig, dass die Nachschusspflicht erst zum Leistungsfall eintrete. Die bis zu seinem Ausscheiden erworbenen Anwartschaften des Klägers seien versicherungsmathematisch nach dem Teilwertverfahren unter Berücksichtigung seiner individuellen Parameter zu berechnen, dies ergebe den richtigen Unverfallbarkeitsbetrag.
Die Beklagte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet.