[1] 1. Nach § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Die abträgliche Auswirkung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betrieben wird, sodass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht (RS0060554). Der Entlassungsgrund nach § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 setzt jedoch voraus, dass ein Nebengeschäft bereits tatsächlich ausgeübt wird, sodass die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebs keinen Entlassungsgrund darstellt (RS0029445). Auch vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit fallen nicht unter das Konkurrenzverbot (RS0029434). Dies betrifft etwa das Anmelden eines Gewerbes oder den Ankauf von Maschinen (RS0029434 [T2, T3]). [1] 1. Nach Paragraph 82, Litera e, 2. Fall GewO 1859 stellt es einen Entlassungsgrund dar, wenn ein Arbeiter ohne Einwilligung des Arbeitgebers ein der Verwendung beim Gewerbe abträgliches Nebengeschäft betreibt. Die abträgliche Auswirkung kann sich insbesondere daraus ergeben, dass das Nebengeschäft im Gewerbe des Arbeitgebers betrieben wird, sodass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber Konkurrenz macht (RS0060554). Der Entlassungsgrund nach Paragraph 82, Litera e, 2. Fall GewO 1859 setzt jedoch voraus, dass ein Nebengeschäft bereits tatsächlich ausgeübt wird, sodass die bloße Gründung eines selbständigen kaufmännischen Unternehmens ohne Aufnahme des Geschäftsbetriebs keinen Entlassungsgrund darstellt (RS0029445). Auch vorbereitende interne Handlungen zur künftigen Ausübung einer selbständigen Berufstätigkeit fallen nicht unter das Konkurrenzverbot (RS0029434). Dies betrifft etwa das Anmelden eines Gewerbes oder den Ankauf von Maschinen (RS0029434 [T2, T3]).
[2] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt der Betrieb eines abträglichen Nebengeschäfts aber bereits dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Arbeitgeber zu verrichten (vgl RS0060593). Das Anwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses erfüllt nur dann nicht den Entlassungstatbestand, wenn für den Arbeitgeber dadurch vor Ende des Arbeitsverhältnisses keine nachteiligen Wirkungen zu befürchten sind (RS0029434 [T4, T5]; RS0119924). Dennoch kommt es nicht darauf an, ob die Bemühungen um Kunden für den eigenen Geschäftsbetrieb erfolgreich waren oder nicht (RS0060593). Es erfüllt nämlich bereits der Versuch den Tatbestand des § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 (vgl RS0060581). [2] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt der Betrieb eines abträglichen Nebengeschäfts aber bereits dann vor, wenn sich der Arbeitnehmer erbötig macht, eine Arbeit billiger als sein Arbeitgeber zu verrichten vergleiche RS0060593). Das Anwerben von Kunden während des aufrechten Dienstverhältnisses erfüllt nur dann nicht den Entlassungstatbestand, wenn für den Arbeitgeber dadurch vor Ende des Arbeitsverhältnisses keine nachteiligen Wirkungen zu befürchten sind (RS0029434 [T4, T5]; RS0119924). Dennoch kommt es nicht darauf an, ob die Bemühungen um Kunden für den eigenen Geschäftsbetrieb erfolgreich waren oder nicht (RS0060593). Es erfüllt nämlich bereits der Versuch den Tatbestand des Paragraph 82, Litera e, 2. Fall GewO 1859 vergleiche RS0060581).
[3] 3. Die Beklagte betreibt ein Unternehmen zur Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbecken. Der Kläger, der bei der Beklagten als Schwimmbadtechniker, Disponent und Projektleiter beschäftigt war, kündigte sein Dienstverhältnis zum 31. 5. 2024. Schon am 8. 5. 2024 stellte er die Website www.b*-pool.at“ online, auf welcher er unter dem Namen „Poolbau B*“ die Errichtung, Sanierung und Wartung von Schwimmbecken anbot und ein Kontaktformular bereitstellte. Am selben Tag ergänzte er auf Facebook den Hinweis auf diese Website mit „Ab jetzt für Sie verfügbar!“.
[4] 4. Da der Kläger sohin während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses zumindest versucht hat, Kunden für sein eigenes Unternehmen anzuwerben, und damit in direkte Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber getreten ist, entspricht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger den Entlassungstatbestand nach § 82 lit e 2. Fall GewO 1859 verwirklicht habe, den Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Auch kann die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers den Entlassungsgrund des § 82 lit e GewO 1859 verwirklicht, nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0113899). [4] 4. Da der Kläger sohin während seines aufrechten Arbeitsverhältnisses zumindest versucht hat, Kunden für sein eigenes Unternehmen anzuwerben, und damit in direkte Konkurrenz zu seinem Arbeitgeber getreten ist, entspricht die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der Kläger den Entlassungstatbestand nach Paragraph 82, Litera e, 2. Fall GewO 1859 verwirklicht habe, den Vorgaben der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Auch kann die Frage, ob ein bestimmtes Verhalten des Arbeitnehmers den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera e, GewO 1859 verwirklicht, nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage (RS0113899).
[5] 5. Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass ihm die Beklagte am 12. 3. 2024 die Erlaubnis erteilte, neben seinem aufrechten Arbeitsverhältnis eine „geringfügige Selbständigkeit“ in der selben Branche auszuüben, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen diese Vereinbarung in vertretbarer Weise dahin auslegten, dass der Internetauftritt des Klägers auf eine das Ausmaß der erlaubten Geringfügigkeit überschreitende Tätigkeit abzielte. Der Annahme einer erlaubten, bloß geringfügigen Tätigkeit steht schon der Umstand entgegen, dass sich das umfassende Leistungsangebot des Klägers auch an alle potentiellen Kunden der Beklagten richtete, sodass er in uneingeschränkten Wettbewerb zum Unternehmen seines Arbeitgebers getreten ist. Im Übrigen kommt der Beurteilung, ob eine Vereinbarung im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776; RS0042936; RS0044358).
[6] 6. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO). [6] 6. Die außerordentliche Revision war daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).