Das Berufungsgericht hat die Frage, ob ein Abfertigungsanspruch aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis (§ 23 Abs 1 AngG) zusteht, zutreffend verneint und im Sinne der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden (RdW 1996, 28). Die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren wollten, ist durch Erforschung der wahren Parteienabsicht im Sinne der §§ 914 f ABGB zu beantworten. Es sind in einer Gesamtbeurteilung sämtliche Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen (SZ 62/46). Im vorliegenden Fall überwiegen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jene Elemente, die für das Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung sprechen. Vor allem aus der konsequenten Abrechnung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu jedem Saisonende, sowie der Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und einer allfälligen Urlaubsabfindung läßt sich der Erklärungswert gewinnen, daß das Dienstverhältnis beendet und nicht bloß karenziert werden soll (RdW 1988, 98; RdW 1996, 28; 9 ObA 222/97f). Hingegen spricht die Nichtauszahlung einer Abfertigung nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen und somit Nichterreichung der Dreijahresfrist des § 23 Abs 1 AngG ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht (9 ObA 105/95). Auch die Bereitschaft der beklagten Partei, dem Kläger während der Zwischensaison ein Zimmer zu überlassen, ist eine bloße Gefälligkeit, der keine entscheidende Bedeutung zukommt (RdW 1996, 28). Eine Berücksichtigung all dieser Umstände, wie auch der jeweils erfolgten An- und Abmeldung bei der Sozialversicherung, führt somit zum Ergebnis, daß nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers die Parteien eine "echte" Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse vereinbarten.Das Berufungsgericht hat die Frage, ob ein Abfertigungsanspruch aus einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis (Paragraph 23, Absatz eins, AngG) zusteht, zutreffend verneint und im Sinne der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entschieden (RdW 1996, 28). Die Frage, ob die Parteien eine Unterbrechung oder Karenzierung des Arbeitsverhältnisses vereinbaren wollten, ist durch Erforschung der wahren Parteienabsicht im Sinne der Paragraphen 914, f ABGB zu beantworten. Es sind in einer Gesamtbeurteilung sämtliche Umstände, unter denen die Willenserklärung abgegeben wurde, zu berücksichtigen (SZ 62/46). Im vorliegenden Fall überwiegen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jene Elemente, die für das Vorliegen einer Wiedereinstellungsvereinbarung sprechen. Vor allem aus der konsequenten Abrechnung der Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu jedem Saisonende, sowie der Auszahlung der aliquoten Sonderzahlungen und einer allfälligen Urlaubsabfindung läßt sich der Erklärungswert gewinnen, daß das Dienstverhältnis beendet und nicht bloß karenziert werden soll (RdW 1988, 98; RdW 1996, 28; 9 ObA 222/97f). Hingegen spricht die Nichtauszahlung einer Abfertigung nicht eindeutig für eine Karenzierung, da bei saisonalen Arbeitsverhältnissen wegen der regelmäßigen Unterbrechungen und somit Nichterreichung der Dreijahresfrist des Paragraph 23, Absatz eins, AngG ein Abfertigungsanspruch oftmals gar nicht entsteht (9 ObA 105/95). Auch die Bereitschaft der beklagten Partei, dem Kläger während der Zwischensaison ein Zimmer zu überlassen, ist eine bloße Gefälligkeit, der keine entscheidende Bedeutung zukommt (RdW 1996, 28). Eine Berücksichtigung all dieser Umstände, wie auch der jeweils erfolgten An- und Abmeldung bei der Sozialversicherung, führt somit zum Ergebnis, daß nach dem Verständnis eines redlichen Erklärungsempfängers die Parteien eine "echte" Beendigung der jeweiligen Arbeitsverhältnisse vereinbarten.
Letztlich war zu prüfen, ob diese Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt des § 879 ABGB zulässig war. Nach ständiger Rechtsprechung sind sogenannte Kettendienstverträge nur dann rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung der einzelnen Verträge durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt ist, um der Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen zu begegnen. Es ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen an die Rechtfertigung nicht überspannt werden dürfen. So erfordert die Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie des Arbeitgebers einerseits und des Bestandschutzinteresses des Arbeitnehmers andererseits, ein sorgfältiges Abwägen; je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe (Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 250). Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen. Trotz der sich häufig wiederholenden Befristungen im vorliegenden Fall ist eine sachliche Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Gründen zu bejahen. Wie die Vorinstanzen festgestellt haben, ist der Betrieb des Beklagten von der jeweiligen Witterung bzw der Auslastungssituation abhängig, von Faktoren also, die dieser nicht beeinflussen kann. Es wäre unbillig, den Beklagten zur bloßen Karenzierung, welche mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden wäre, oder zu ständigem Wechsel des Personals mit jeder Saison zu zwingen. Anders als bei selbstbestimmter Schließung des Betriebes für eine bestimmte Zeit des Jahres (RdW 1994, 317), ist in der erforderlichen Einschränkung oder gar Stillegung eines Betriebes in einer "toten Saison" sehr wohl eine Rechtfertigung für den wiederholten Abschluß befristeter Arbeitsverträge zu sehen. Hier liegt eben nicht eine Abwälzung des typischen Betriebsrisikos der Ungewißheit über den Stand der Aufträge vor, sondern es steht (unabwendbar) fest, daß die Auslastung des Betriebes während einer bestimmten Jahreszeit die Beschäftigung des Klägers nicht ermöglicht, die Beendigung des Dienstverhältnisses also einem dringenden Bedürfnis der betrieblichen Organisation entspringt (Martinek-Schwarz, Abfertigung, 326). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch der Gesetzgeber im Vorliegen eines Saisonbetriebes einen Rechtfertigungsgrund besonderer Art erblickt, wenn er in § 10 a Abs 2 MSchG vorsieht, daß die Befristung eines Dienstverhältnisses sachlich gerechtfertigt im Sinne des § 10a Abs 1 MSchG sei, wenn diese Befristung für die Zeit der Saison erfolgte (SZ 69/6 = DRdA 1996/48, 498 [Knöfler] = EvBl 1996/102, 622). Auch bei dieser Norm steht die Überlegung im Hintergrund, daß die Gefahr sittenwidriger Umgehungen des Schutzzweckes der Norm nicht besteht, da konkret vorgegebene Umstände die Befristung erforderlich machen.Letztlich war zu prüfen, ob diese Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverträge unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 879, ABGB zulässig war. Nach ständiger Rechtsprechung sind sogenannte Kettendienstverträge nur dann rechtswirksam, wenn die Aneinanderreihung der einzelnen Verträge durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt ist, um der Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen zu begegnen. Es ist eine Überprüfung im Einzelfall erforderlich, wobei die wirtschaftlichen und sozialen Anforderungen an die Rechtfertigung nicht überspannt werden dürfen. So erfordert die Berücksichtigung der rechtsgeschäftlichen Privatautonomie des Arbeitgebers einerseits und des Bestandschutzinteresses des Arbeitnehmers andererseits, ein sorgfältiges Abwägen; je öfter die Aneinanderreihung erfolgt, desto strenger sind die inhaltlichen Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe (Schrank, Der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses als Schutzobjekt der Rechtsordnung, 250). Auch die Dauer der Befristung und die Art der Arbeitsleistung sind in die Überlegungen einzubeziehen. Trotz der sich häufig wiederholenden Befristungen im vorliegenden Fall ist eine sachliche Rechtfertigung aus wirtschaftlichen Gründen zu bejahen. Wie die Vorinstanzen festgestellt haben, ist der Betrieb des Beklagten von der jeweiligen Witterung bzw der Auslastungssituation abhängig, von Faktoren also, die dieser nicht beeinflussen kann. Es wäre unbillig, den Beklagten zur bloßen Karenzierung, welche mit erheblichen Nachteilen für ihn verbunden wäre, oder zu ständigem Wechsel des Personals mit jeder Saison zu zwingen. Anders als bei selbstbestimmter Schließung des Betriebes für eine bestimmte Zeit des Jahres (RdW 1994, 317), ist in der erforderlichen Einschränkung oder gar Stillegung eines Betriebes in einer "toten Saison" sehr wohl eine Rechtfertigung für den wiederholten Abschluß befristeter Arbeitsverträge zu sehen. Hier liegt eben nicht eine Abwälzung des typischen Betriebsrisikos der Ungewißheit über den Stand der Aufträge vor, sondern es steht (unabwendbar) fest, daß die Auslastung des Betriebes während einer bestimmten Jahreszeit die Beschäftigung des Klägers nicht ermöglicht, die Beendigung des Dienstverhältnisses also einem dringenden Bedürfnis der betrieblichen Organisation entspringt (Martinek-Schwarz, Abfertigung, 326). Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß auch der Gesetzgeber im Vorliegen eines Saisonbetriebes einen Rechtfertigungsgrund besonderer Art erblickt, wenn er in Paragraph 10, a Absatz 2, MSchG vorsieht, daß die Befristung eines Dienstverhältnisses sachlich gerechtfertigt im Sinne des Paragraph 10 a, Absatz eins, MSchG sei, wenn diese Befristung für die Zeit der Saison erfolgte (SZ 69/6 = DRdA 1996/48, 498 [Knöfler] = EvBl 1996/102, 622). Auch bei dieser Norm steht die Überlegung im Hintergrund, daß die Gefahr sittenwidriger Umgehungen des Schutzzweckes der Norm nicht besteht, da konkret vorgegebene Umstände die Befristung erforderlich machen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.