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Entscheidung 8 ObA 6/07a×

Entscheidung 8 ObA 6/07a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA6/07a

Entscheidungsdatum

30.07.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Heinz Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 210,11 brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 2006, AZ 8 Ra 101/06v, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zwar trifft es zu, dass nach Paragraph 90, der Betriebsvereinbarung („Pensionsanrechenbare Dienstzeit") Bruchteile eines Jahres, sofern sie mindestens sechs Monate betragen, für ein volles Jahr gerechnet werden. Ebenso ist richtig, dass nach Paragraph 87, der Betriebsvereinbarung die Dienstalterszulage Bestandteil des Ruhegenusses ist. Paragraph 110, der Betriebsvereinbarung, der die Höhe der Dienstalterszulage regelt, stellt jedoch ausdrücklich auf „jedes nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, im Dienste der Sparkasse verbrachte volle Jahr" ab. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, für die Berechnung der Höhe der Dienstalterszulage sei nur auf volle beim Dienstgeber verbrachte Jahre abzustellen, steht mit dieser speziell die Dienstalterszulage regelnden Bestimmung und auch mit der Systematik der Betriebsvereinbarung im Einklang. Der gegenteilige Standpunkt des Revisionswerbers ist hingegen mit dem Wortlaut des Paragraph 110, nicht vereinbar. Hätten die Betriebsparteien - wie der Revisionswerber meint - auch für die Ermittlung der nach Paragraph 110, für die Höhe der Dienstalterszulage maßgebenden Dienstjahre die Rundungsregel des Paragraph 90, anwenden wollen, hätten sie in Paragraph 110, wohl nicht ausdrücklich auf jedes „volle Jahr" abgestellt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann daher keine Rede sein.

Anmerkung

E84954 8ObA6.07a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00006.07A.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20070730_OGH0002_008OBA00006_07A0000_000