Entscheidung 8 ObA 6/07a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.07.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Erwin Blazek und Mag. Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm. Heinz Z*****, Pensionist, *****, vertreten durch NM Norbert Moser Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei B***** AG, *****, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 210,11 brutto, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6. Dezember 2006, AZ 8 Ra 101/06v, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar trifft es zu, dass nach § 90 der Betriebsvereinbarung („Pensionsanrechenbare Dienstzeit") Bruchteile eines Jahres, sofern sie mindestens sechs Monate betragen, für ein volles Jahr gerechnet werden. Ebenso ist richtig, dass nach § 87 der Betriebsvereinbarung die Dienstalterszulage Bestandteil des Ruhegenusses ist. § 110 der Betriebsvereinbarung, der die Höhe der Dienstalterszulage regelt, stellt jedoch ausdrücklich auf „jedes nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß § 99 Abs 3 im Dienste der Sparkasse verbrachte volle Jahr" ab. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, für die Berechnung der Höhe der Dienstalterszulage sei nur auf volle beim Dienstgeber verbrachte Jahre abzustellen, steht mit dieser speziell die Dienstalterszulage regelnden Bestimmung und auch mit der Systematik der Betriebsvereinbarung im Einklang. Der gegenteilige Standpunkt des Revisionswerbers ist hingegen mit dem Wortlaut des § 110 nicht vereinbar. Hätten die Betriebsparteien - wie der Revisionswerber meint - auch für die Ermittlung der nach § 110 für die Höhe der Dienstalterszulage maßgebenden Dienstjahre die Rundungsregel des § 90 anwenden wollen, hätten sie in § 110 wohl nicht ausdrücklich auf jedes „volle Jahr" abgestellt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann daher keine Rede sein.Zwar trifft es zu, dass nach Paragraph 90, der Betriebsvereinbarung („Pensionsanrechenbare Dienstzeit") Bruchteile eines Jahres, sofern sie mindestens sechs Monate betragen, für ein volles Jahr gerechnet werden. Ebenso ist richtig, dass nach Paragraph 87, der Betriebsvereinbarung die Dienstalterszulage Bestandteil des Ruhegenusses ist. Paragraph 110, der Betriebsvereinbarung, der die Höhe der Dienstalterszulage regelt, stellt jedoch ausdrücklich auf „jedes nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, im Dienste der Sparkasse verbrachte volle Jahr" ab. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, für die Berechnung der Höhe der Dienstalterszulage sei nur auf volle beim Dienstgeber verbrachte Jahre abzustellen, steht mit dieser speziell die Dienstalterszulage regelnden Bestimmung und auch mit der Systematik der Betriebsvereinbarung im Einklang. Der gegenteilige Standpunkt des Revisionswerbers ist hingegen mit dem Wortlaut des Paragraph 110, nicht vereinbar. Hätten die Betriebsparteien - wie der Revisionswerber meint - auch für die Ermittlung der nach Paragraph 110, für die Höhe der Dienstalterszulage maßgebenden Dienstjahre die Rundungsregel des Paragraph 90, anwenden wollen, hätten sie in Paragraph 110, wohl nicht ausdrücklich auf jedes „volle Jahr" abgestellt. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung der zweiten Instanz, die die Zulässigkeit der Revision rechtfertigen könnte, kann daher keine Rede sein.
Anmerkung
E84954
8ObA6.07a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00006.07A.0730.000
Dokumentnummer
JJT_20070730_OGH0002_008OBA00006_07A0000_000