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Entscheidung 8 ObA 60/24t×

Entscheidung 8 ObA 60/24t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Arbeitsrecht, Zivilverfahrensrecht

Geschäftszahl

8ObA60/24t

Entscheidungsdatum

14.01.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka und Dr. Stefula und die fachkundigen Laienrichter Johannes Püller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Alexander Leitner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch Mag. Ralph Kilches, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei F* W*, vertreten durch die Themmer, Toth & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen (zuletzt) 18.856,38 EUR netto und 350 EUR brutto sA, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. Oktober 2024, GZ 9 Ra 50/24z-257, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Das Berufungsgericht bestätigte mit dem angefochtenen Teilurteil die erstgerichtliche Abweisung des Begehrens des Klägers auf Zahlung von 10.729,95 EUR netto und 350 EUR brutto sowie jene des Begehrens auf Rechnungslegung über die für den Kläger als Arbeitnehmer nachweislich geleisteten Zahlungen an Lohnsteuer, Dienstnehmerbeiträgen und Vorsorgekasse im Zeitraum 1. 12. 2014 bis 31. 12. 2014. Dabei vertrat es die Ansicht, hinsichtlich dieser Begehren sei die Rechtsrüge in der Berufung nicht gesetzmäßig ausgeführt worden.

[2] Der Kläger bekämpft mit seiner außerordentlichen Revision das Berufungsurteil nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Ansicht des Berufungsgerichts, seine Rechtsrüge in der Berufung sei nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen, ficht er nicht an, weshalb eine Überprüfung der Richtigkeit dessen dem Obersten Gerichtshof verwehrt ist (RS0043231). Eine in zweiter Instanz unterlassene ordnungsgemäße Rechtsrüge ist in dritter Instanz – auch im ASGG-Verfahren – aber nicht erfolgreich nachholbar (RS0043480). Schon aus diesem Grund ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO ersichtlich, die zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision führte.

[3] Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).

Textnummer

E143455

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:008OBA00060.24T.0114.000

Im RIS seit

07.02.2025

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2025

Dokumentnummer

JJT_20250114_OGH0002_008OBA00060_24T0000_000