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Entscheidung 8 ObA 61/05m×

Entscheidung 8 ObA 61/05m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA61/05m

Entscheidungsdatum

06.10.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache des Klägers Mag. Dr. Helmut B*****, vertreten durch Dr. Friedrich Piffl-Percevic, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 21.800 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Juni 2005, GZ 8 Ra 43/05p-49, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger behauptet in seiner außerordentlichen Revision lediglich, dass die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, dass der Kläger durch die fortgesetzte Nichterfüllung der ihm erteilten Aufträge und Weisungen seines Vorgesetzten im Zeitraum März bis Mai 2002 die Entlassungsgründe des Paragraph 34, Absatz 2, Litera b, c und d VBG verwirklichte, unrichtig sei und dass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes durch die am 18. 6. 2002 ausgesprochene Entlassung der im Arbeitsrecht geltende Unverzüglichkeitsgrund verletzt worden sei. Die außerordentliche Revision zeigt weder auf, von welchen höchstgerichtlichen Entscheidungen die zweite Instanz abwich noch wird eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu den maßgeblichen Themen auch nur behauptet. Vielmehr fehlen in der außerordentlichen Revision zur Gänze Ausführungen im Sinne des Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO.

Anmerkung

E78694 8ObA61.05m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00061.05M.1006.000

Dokumentnummer

JJT_20051006_OGH0002_008OBA00061_05M0000_000