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Entscheidung 8 ObA 61/11w×

Entscheidung 8 ObA 61/11w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA61/11w

Entscheidungsdatum

29.09.2011

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden und den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner und die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Peter Schleinbach als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. Katja H*****, vertreten durch Dr. Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ing. Wolfgang P*****, vertreten durch Dr. Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wegen 11.428,05 EUR  brutto und 1.391,12 EUR netto, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei (Revisionsinteresse 9.671,76 EUR sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 2011, GZ 10 Ra 13/11x-43, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Weitgehend macht die beklagte Partei in ihrer außerordentlichen Revision von ihr behauptete Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens geltend, deren Vorliegen bereits vom Berufungsgericht verneint wurde. Dazu ist sie auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verweisen, wonach vom Berufungsgericht verneinte Mängel des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0043111; RS0042963 uva).

Soweit sich die Beklagte darauf stützt, dass die Klägerin gegen das vertragliche Konkurrenzverbot verstoßen habe, entfernt sie sich von der vom Berufungsgericht übernommenen Feststellung, wonach die Klägerin während ihres Arbeitsverhältnisses die gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt habe bzw danach nicht im Unternehmenszweig des Beklagten. Nur eine vom festgestellten Sachverhalt ausgehende Rechtsrüge kann jedoch einer Behandlung zugeführt werden (RIS-Justiz RS0043312; RS0043603 jeweils mwN). Auch die Ausführungen des Beklagten zur Abgeltung der Überstunden setzen sich nicht mit den konkreten Feststellungen auseinander, nach denen die Parteien ja mündlich vereinbarten, die Überstunden durch Zeitausgleich abzugelten. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wandelt sich aber dieser Anspruch in einen Geldanspruch um (RIS-Justiz RS0051743).

Insgesamt vermögen jedenfalls die konkreten Ausführungen der Revision keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E98630

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:008OBA00061.11W.0929.000

Im RIS seit

21.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20110929_OGH0002_008OBA00061_11W0000_000