Entscheidung 8 ObA 61/19g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.11.2019
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Nicolai Wohlmuth (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei E***** L*****, vertreten durch Dr. Herbert Heigl, Rechtsanwalt in Marchtrenk, gegen die beklagte Partei M***** P*****, vertreten durch Mag. Jürgen Christoph Lappi, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen 4.686,55 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. September 2019, GZ 11 Ra 52/19z-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat sich mit dem vom Kläger in seinem Rechtsmittel gerügten Unterbleiben der Vernehmung zweier beantragter Zeugen befasst und mit eingehender, durch die Aktenlage gedeckter Begründung dargelegt, weshalb diese Vorgangsweise aus seiner Sicht nicht zu beanstanden war. Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage eines im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Verfahrensmangels eingegangen und hat es ihn verneint, kann er in dritter Instanz nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963 [insb T9]).
2. Die rechtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung entspricht den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zu den wesentlichen Merkmalen eines Arbeitsverhältnisses als Rechtsverhältnis, das jemand zur Arbeitsleistung für einen anderen in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (RS0021284).
Die Revision zieht die Beurteilung der Vorinstanzen, dass aufgrund der festgestellten tatsächlichen Umstände keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine auch nur schlüssig begründete Arbeitsverpflichtung des Klägers vorliegen, in Zweifel. Sie beschränkt sich dabei aber lediglich darauf, die Feststellungen über seine Anmeldung ohne Wissen der Beklagten sowie das Fehlen von Lohnzetteln als „nicht entscheidend“ zu bezeichnen, ohne aber eine einzige Feststellung nennen zu können, die im Gegenzug für ein abhängiges Arbeitsverhältnis sprechen würde.
Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO wird damit nicht aufgezeigt.Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird damit nicht aufgezeigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00061.19G.1118.000
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2020
Dokumentnummer
JJT_20191118_OGH0002_008OBA00061_19G0000_000