[4] 3. Diese Rechtsauffassung entspricht den auf den Dienstvertrag des Klägers anzuwendenden, zwischen den Parteien unstrittigen vertraglichen Bestimmungen der AVB samt den hierzu ergangenen Richtlinien und dem Arbeitszeit-KV sowie der bereits vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsprechung (§ 510 Abs 3 ZPO), wonach die Vereinbarung über Zeitausgleich zwar auch Entgeltcharakter (im Sinne einer „bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht“) hat, aber kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft ist, sondern nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führt; dementsprechend wird auch die Gewährung einer Ersatzruhe für Nachtdienste im Allgemeinen nicht als „zusätzliches“ Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft qualifiziert, sondern als Frage der Verteilung der Arbeitszeit (vgl 9 ObA 17/25b Rz 15 mwN; RS0051784 [T2]). Dagegen führt die Revision keine erheblichen Rechtsfragen ins Treffen. 3. Diese Rechtsauffassung entspricht den auf den Dienstvertrag des Klägers anzuwendenden, zwischen den Parteien unstrittigen vertraglichen Bestimmungen der AVB samt den hierzu ergangenen Richtlinien und dem Arbeitszeit-KV sowie der bereits vom Berufungsgericht dargelegten Rechtsprechung (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), wonach die Vereinbarung über Zeitausgleich zwar auch Entgeltcharakter (im Sinne einer „bezahlten Freistellung von der Arbeitspflicht“) hat, aber kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft ist, sondern nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führt; dementsprechend wird auch die Gewährung einer Ersatzruhe für Nachtdienste im Allgemeinen nicht als „zusätzliches“ Entgelt für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft qualifiziert, sondern als Frage der Verteilung der Arbeitszeit vergleiche 9 ObA 17/25b Rz 15 mwN; RS0051784 [T2]). Dagegen führt die Revision keine erheblichen Rechtsfragen ins Treffen.
[5] 3.1. Auszugehen ist hier vom in den AVB normierten und auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Begriff des Entgelts, das nach dem völlig klaren Wortlaut des § 24 Abs 1 AVB aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Funktionspauschale und Kinderzulage) besteht. 3.1. Auszugehen ist hier vom in den AVB normierten und auf das Dienstverhältnis des Klägers anzuwendenden Begriff des Entgelts, das nach dem völlig klaren Wortlaut des Paragraph 24, Absatz eins, AVB aus dem Gehalt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Funktionspauschale und Kinderzulage) besteht.
[6] 3.2. Grundlagen der Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall sind nach den ebenso unmissverständlichen Durchführungsrichtlinien zu § 16 Abs 1 und 2 AVB einerseits das Monatsentgelt im Sinne des § 24 Abs 1 AVB und andererseits jene Nebenbezüge mit Entgeltcharakter im Sinne des § 40 Abs 1 AVB, auf das/die der Ö*-Angestellte Anspruch gehabt hätte, wäre die Dienstverhinderung nicht eingetreten; bemisst sich der Nebenbezug im Sinne des § 40 Abs 1 AVB – wie hier – nicht nach Monaten oder Wochen, so ist dabei der Durchschnittsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zugrundezulegen. 3.2. Grundlagen der Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall sind nach den ebenso unmissverständlichen Durchführungsrichtlinien zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 AVB einerseits das Monatsentgelt im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, AVB und andererseits jene Nebenbezüge mit Entgeltcharakter im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, AVB, auf das/die der Ö*-Angestellte Anspruch gehabt hätte, wäre die Dienstverhinderung nicht eingetreten; bemisst sich der Nebenbezug im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, AVB – wie hier – nicht nach Monaten oder Wochen, so ist dabei der Durchschnittsverdienst der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zugrundezulegen.
[7] 3.3. § 40 Abs 1 AVB wiederum definiert als solche Nebenbezüge mit Entgeltcharakter die Überstundenvergütung, die Sonn- und Feiertagsvergütung, die Rufbereitschaftsentschädigung, die Mehrleistungszulage, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage. 3.3. Paragraph 40, Absatz eins, AVB wiederum definiert als solche Nebenbezüge mit Entgeltcharakter die Überstundenvergütung, die Sonn- und Feiertagsvergütung, die Rufbereitschaftsentschädigung, die Mehrleistungszulage, die Erschwerniszulage und die Gefahrenzulage.
[8] 3.4. Aus den AVB, den Richtlinien hierzu oder dem Arbeitszeit-KV ist damit nach deren völlig klaren (und von der Revision auch nicht in Frage gestellten) Wortlaut keine rechtliche Grundlage gegeben, wonach ausschließlich aufgrund Nachtarbeit erworbene Nachtfaktor-Zeitguthaben Einfluss auf die Bemessung des fortzuzahlenden Entgelts haben sollten.
[9] 3.5. Ebenfalls jedenfalls vertretbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein nicht in den Ruhestand versetzter Dienstnehmer nach § 8 Arbeitszeit-KV zwar einen Anspruch auf Berücksichtigung von Nachtfaktor-Zeitguthaben aufgrund fiktiver Nachtarbeitszeiten (vgl nochmals 9 ObA 107/16z), aber keinen konkreten zeitnahen, als Entgelt im Sinne der AVB anzusehenden Anspruch auf Barabgeltung erwerben hätte können; worauf eine diesbezügliche Andersbehandlung von Dienstnehmern wie dem Kläger gegründet werden könnte, ist auch nicht ersichtlich. 3.5. Ebenfalls jedenfalls vertretbar ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass ein nicht in den Ruhestand versetzter Dienstnehmer nach Paragraph 8, Arbeitszeit-KV zwar einen Anspruch auf Berücksichtigung von Nachtfaktor-Zeitguthaben aufgrund fiktiver Nachtarbeitszeiten vergleiche nochmals 9 ObA 107/16z), aber keinen konkreten zeitnahen, als Entgelt im Sinne der AVB anzusehenden Anspruch auf Barabgeltung erwerben hätte können; worauf eine diesbezügliche Andersbehandlung von Dienstnehmern wie dem Kläger gegründet werden könnte, ist auch nicht ersichtlich.
[10] 4.1. In der Revision des Klägers wird weiters auf eine Vereinbarung im Rahmen der Ö*-Reform 2004 Bezug genommen, worin festgelegt worden sei, dass bei Krankenstand auch durchschnittliche sv-pflichtige Nebenbezüge der letzten drei Monate vor dem Krankheitsbeginn in die Entgeltfortzahlung einzubeziehen und darunter auch die aufgrund der Ruhestandsversetzung zwingend ausgezahlten Zeitguthaben zu subsumieren seien.
[11] 4.2. Im Zuge der Umgestaltung des Ö*-Konzerns, dem die Beklagte angehört, waren mit Wirkung vom 1. 5. 2004 betreffend Mitarbeiter der Beklagten wie den Kläger „zur Umsetzung der Reformmaßnahmen einer Anpassung des Ö*-spezifischen Dienstrechtes an die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen vergleichbarer Branchenstandards“ unter anderem vereinbart worden, dass die Entgeltfortzahlung für definitiv gestellte Ö*-Mitarbeiter im Krankheitsfall in Analogie zum Angestelltengesetz dahin geregelt werden solle, dass bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall der Entgeltbetrag jenem der Privatwirtschaft („das heißt inklusive sozialversicherungspflichtiger Nebenbezüge“) angepasst werde. Um den Erschwernissen des unregelmäßigen Nacht- und Schichtdienstes Rechnung zu tragen, werde aber die Arbeitszeit auf Basis des gemäß AZG geltenden Nachtzeitraums zwischen 22:00 Uhr und 5:00 Uhr einer Höherbewertung unterzogen.
[12] 4.3. In den später zur konkreten Umsetzung abgeschlossenen AVB und Arbeitszeit-KV wurden Regelungen zur hier in Frage stehenden, nur für den Ausnahmefall vorgesehenen Barabgeltung des Nachtfaktor-Zeitguthabens getroffen; aus welchem Grund diese entgegen der nicht zu beanstandenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts so zu verstehen seien, dass sie pauschal als durchschnittliche sv-pflichtige Nebenbezüge ohne jede Bezugnahme auf „Nebengebühren mit Entgeltcharakter“ im Sinne der Durchführungsrichtlinien zu § 16 Abs 1 und 2 AVB und der §§ 24, 40 AVB aufzufassen wären, zeigt die Revision nicht auf. Dagegen trägt die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht dem klaren Wortlaut der AVB samt Richtlinien Rechnung, dass in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung neben dem Entgelt nur klar definierte Nebenbezüge mit Entgeltcharakter einzubeziehen seien. 4.3. In den später zur konkreten Umsetzung abgeschlossenen AVB und Arbeitszeit-KV wurden Regelungen zur hier in Frage stehenden, nur für den Ausnahmefall vorgesehenen Barabgeltung des Nachtfaktor-Zeitguthabens getroffen; aus welchem Grund diese entgegen der nicht zu beanstandenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts so zu verstehen seien, dass sie pauschal als durchschnittliche sv-pflichtige Nebenbezüge ohne jede Bezugnahme auf „Nebengebühren mit Entgeltcharakter“ im Sinne der Durchführungsrichtlinien zu Paragraph 16, Absatz eins und 2 AVB und der Paragraphen 24, 40, AVB aufzufassen wären, zeigt die Revision nicht auf. Dagegen trägt die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht dem klaren Wortlaut der AVB samt Richtlinien Rechnung, dass in die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung neben dem Entgelt nur klar definierte Nebenbezüge mit Entgeltcharakter einzubeziehen seien.
[13] 4.4. In erster Instanz hatte der Kläger auf eine dementsprechende Praxis im Zusammenhang mit der Abgeltung von mit Nachtarbeit verbundener Feiertagsarbeit verwiesen; soweit die Revision darauf noch Bezug nimmt, übergeht sie damit jedoch, dass Sonn- und Feiertagsvergütung von § 40 Abs 1 AVB als solcher Nebenbezug mit Entgeltcharakter erfasst und die Sachlage insofern nicht vergleichbar ist. 4.4. In erster Instanz hatte der Kläger auf eine dementsprechende Praxis im Zusammenhang mit der Abgeltung von mit Nachtarbeit verbundener Feiertagsarbeit verwiesen; soweit die Revision darauf noch Bezug nimmt, übergeht sie damit jedoch, dass Sonn- und Feiertagsvergütung von Paragraph 40, Absatz eins, AVB als solcher Nebenbezug mit Entgeltcharakter erfasst und die Sachlage insofern nicht vergleichbar ist.
[14] 4.5. Der Kläger zeigt in seiner Revision ebenfalls nicht auf (und es ist auch nicht ersichtlich), wie sein Anspruch auf eine konkludente Änderung des Arbeitsvertrags begründet werden könnte, wenn schon nach seinem eigenen (unstrittig gebliebenen) Vorbringen jahrelang Leistungen wie die nunmehr begehrten generell nicht gewährt worden waren und nicht dargelegt wird, worauf sich bei sorgfältiger Überlegung ein Eindruck des Klägers von schlüssigem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers stützen hätte können (vgl RS0014539; RS0014543; RS0014489; RS0014154). Auch hier liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall (RS0014539 [T24]) vor. 4.5. Der Kläger zeigt in seiner Revision ebenfalls nicht auf (und es ist auch nicht ersichtlich), wie sein Anspruch auf eine konkludente Änderung des Arbeitsvertrags begründet werden könnte, wenn schon nach seinem eigenen (unstrittig gebliebenen) Vorbringen jahrelang Leistungen wie die nunmehr begehrten generell nicht gewährt worden waren und nicht dargelegt wird, worauf sich bei sorgfältiger Überlegung ein Eindruck des Klägers von schlüssigem Erklärungsverhalten des Arbeitgebers stützen hätte können vergleiche RS0014539; RS0014543; RS0014489; RS0014154). Auch hier liegt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung im Einzelfall (RS0014539 [T24]) vor.
[15] 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG). 5. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).