Entscheidung 8 ObA 63/05f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.10.2005
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christoph Kainz und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich B*****, vertreten durch Mairhofer & Gradl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Maxwald & Bauer, Rechtsanwaltspartnerschaft in Linz, wegen EUR 32.609,01 sA über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13. Juli 2005, GZ 11 Ra 51/05g-19, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Der Kläger bekämpft im Wesentlichen die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass er durch die Verfälschung von Bestätigungen der oö Gebietskrankenkasse vom 15. 3. 2004 und 9. 4. 2004 den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit gesetzt habe.
Rechtliche Beurteilung
Es bedarf keiner aufwendigen Begründung, dass die mehrfache Verfälschung der, in einer Bestätigung über ärztliche Behandlung angeführten, Dauer der Behandlung - durch Anführung eines späteren Behandlungsendes durch einen Außendienstmitarbeiter, bei dem der Arbeitgeber nur beschränkte Möglichkeiten hat Arbeitszeitaufzeichnungen zu überprüfen, jedenfalls eine Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG darstellt. Die Bestätigung vom 15. 3. 2004 wurde vom Kläger nach den Feststellungen „kurz nach der ärztlichen Behandlung" verfälscht. Mit seinem Argument, dass der Zeitpunkt des Einlangens dieser Bestätigung bei der beklagten Partei nicht festgestellt worden sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, da der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, für den Schädigungsabsicht nicht erforderlich ist, bereits mit der (wiederholten) Verfälschung einer Bestätigung verwirklicht wurde. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann daher eine (grobe) Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden.Es bedarf keiner aufwendigen Begründung, dass die mehrfache Verfälschung der, in einer Bestätigung über ärztliche Behandlung angeführten, Dauer der Behandlung - durch Anführung eines späteren Behandlungsendes durch einen Außendienstmitarbeiter, bei dem der Arbeitgeber nur beschränkte Möglichkeiten hat Arbeitszeitaufzeichnungen zu überprüfen, jedenfalls eine Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 27, Ziffer eins, AngG darstellt. Die Bestätigung vom 15. 3. 2004 wurde vom Kläger nach den Feststellungen „kurz nach der ärztlichen Behandlung" verfälscht. Mit seinem Argument, dass der Zeitpunkt des Einlangens dieser Bestätigung bei der beklagten Partei nicht festgestellt worden sei, zeigt der Rechtsmittelwerber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, da der Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit, für den Schädigungsabsicht nicht erforderlich ist, bereits mit der (wiederholten) Verfälschung einer Bestätigung verwirklicht wurde. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts kann daher eine (grobe) Verkennung der Rechtslage nicht erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00063.05F.1006.000
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2021
Dokumentnummer
JJT_20051006_OGH0002_008OBA00063_05F0000_000