Entscheidung 8 ObA 63/07h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.11.2007
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Sieghard S*****, vertreten durch Held Berdnik Astner & Partner Rechtsanwälte GmbH in Graz, gegen die beklagte Partei Gemeinsamer Betriebsrat der K***** GmbH & Co KG, A***** K***** GmbH & Co KG, W*****-GmbH & Co KG, K*****O***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Thomas Stampfer und Dr. Christoph Orgler, Rechtsanwälte in Graz, wegen Anfechtung einer Betriebsratswahl, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1. August 2007, GZ 7 Ra 37/07a-30, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zur Frage, wann mehrere Arbeitsstätten als selbständige Betriebe oder als einheitlicher Betrieb zu qualifizieren sind, richtig wiedergegeben. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht rechtfertigen kann.
Ob die Räume der einzelnen Gesellschaften, die in ein und dem selben Gebäude untergebracht sind, nicht nur über den jeweils selbständigen eigenen Eingang, sondern auch über einen gemeinsamen Eingang erreicht werden können, ist nicht entscheidend. Auch auf die in der Revision gewünschten Feststellungen betreffend die Vertretungsstrukturen und die wechselseitigen Beziehungen der beteiligten Konzerngesellschaften ist schon deshalb nicht einzugehen, weil sie von vornherein nicht geeignet sind, die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung der zweiten Instanz in Frage zu stellen. Dass einzelnen Personen in allen Konzerngesellschaften entscheidendes Gewicht zukommt, dass der Konzern nach den Direktiven der Muttergesellschaft geführt wird und dass die einzelnen beteiligten Gesellschaften in ein System von Wechselbeziehungen und Abhängigkeiten eingebettet sind, ergibt sich ohnedies bereits aus dem festgestellten Sachverhalt. Dem steht aber entgegen, dass die einzelnen Gesellschaften in der „produktionstechnischen Leitung" weitgehend eigenständig sind, im Tagesgeschäft sowie in Personalangelegenheiten eigenverantwortlich entscheiden und - was besonders wesentlich ist - abgrenzbare Ergebnisse erarbeiten. Dass diese abgrenzbaren und teilweise völlig selbständigen Ergebnisse letztlich in eine Konzernstrategie eingebunden sind, reicht nicht aus, sämtliche Konzerngesellschaften als einheitlichen Betrieb zu qualifizieren. Von einer unvertretbaren Fehlbeurteilung des Berufungsgerichtes kann daher keine Rede sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00063.07H.1122.000
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2014
Dokumentnummer
JJT_20071122_OGH0002_008OBA00063_07H0000_000