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Entscheidung 8 ObA 64/09h×

Entscheidung 8 ObA 64/09h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA64/09h

Entscheidungsdatum

22.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Gillinger und Josef Wild als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ingrid W*****, vertreten durch Dr. Hans Rainer, Dr. Peter Kaltschmid, Dr. Stephan Rainer, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei C***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Greiter, Pegger, Kofler & Partner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.710,63 EUR brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. September 2009, GZ 13 Ra 44/09g-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, es fehle Rechtsprechung zur Rechtsfrage des Verbrauchs von verjährtem Urlaub, zeigt die Revisionswerberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf. Die Streitteile vereinbarten am 27. 2. 2001, dass der zum 31. 12. 2000 bestehende Urlaubsanspruch der Klägerin in Höhe von insgesamt 91,5 Tagen nicht verfällt. Die Auslegung dieser Vereinbarung ist ebenso eine Frage des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0112106 uva), wie die Frage, ob die Verjährung eines Urlaubsanspruchs oder eines Anspruchs auf Urlaubsersatzleistung eingetreten ist (RIS-Justiz RS0044464). Das Berufungsgericht legte diese Vereinbarung in vertretbarer Weise dahin aus, dass sie sich nur auf den zum 31. 12. 2000 bestehenden Urlaubsanspruch, nicht aber auf nach diesem Zeitpunkt erst entstehende Ansprüche auf Urlaub bezog. Das von der Vereinbarung erfasste Urlaubsguthaben habe daher nicht unbegrenzt in die Zukunft „mitgetragen“ werden können. Die Revisionswerberin, die geltend macht, sie habe immer den bereits verjährten Urlaub verbraucht, übersieht, dass ein im neuen Urlaubsjahr angetretener Urlaub auf einen nicht verbrauchten und nicht verjährten Urlaubsrest aus dem vergangenen Urlaubsjahr anzurechnen ist (RIS-Justiz RS0077513). Eine gegenteilige Vereinbarung der Parteien (Cerny, Urlaubsrecht 151) ist nicht hervorgekommen.

Schlagworte

Arbeitsrecht,

Textnummer

E93998

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00064.09H.0422.000

Im RIS seit

25.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100422_OGH0002_008OBA00064_09H0000_000

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