Der Kläger führt zur Begründung der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zusammengefasst aus, es bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur zu der erheblichen Rechtsfrage, ob einem Vertragsbediensteten mit Sondervertrag, zu dessen Ausgestaltung gemäß § 36 Abs 2 VBG eine Richtlinie besteht, ein klagbarer Anspruch auf Einstufung nach deren Inhalt zusteht, wenn die Bestimmungen des abgeschlossenen Sondervertrags davon abweichen. Das Berufungsgericht habe einen solchen Anspruch zu Unrecht verneint.Der Kläger führt zur Begründung der Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision zusammengefasst aus, es bestehe keine höchstgerichtliche Judikatur zu der erheblichen Rechtsfrage, ob einem Vertragsbediensteten mit Sondervertrag, zu dessen Ausgestaltung gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VBG eine Richtlinie besteht, ein klagbarer Anspruch auf Einstufung nach deren Inhalt zusteht, wenn die Bestimmungen des abgeschlossenen Sondervertrags davon abweichen. Das Berufungsgericht habe einen solchen Anspruch zu Unrecht verneint.
Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO liegen nicht vor.Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision gemäß Paragraph 502, Absatz eins, ZPO liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die im Rechtsmittelverfahren behauptete Anspruchsgrundlage vom Kläger in erster Instanz gar nicht geltend gemacht wurde und das Berufungsvorbringen eine unzulässige Neuerung darstellte.
Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das erstinstanzliche Sachvorbringen des Klägers auch den nunmehr verfolgten Anspruchsgrund hinreichend gedeckt hat, zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es trifft nicht zu, dass der Oberste Gerichtshof zum Thema eines aus § 36 Abs 2 VBG abgeleiteten subjektiven Rechtsanspruchs des Vertragsbediensteten noch nicht Stellung genommen habe.Selbst wenn man aber davon ausgeht, dass das erstinstanzliche Sachvorbringen des Klägers auch den nunmehr verfolgten Anspruchsgrund hinreichend gedeckt hat, zeigt die Revision keine erhebliche Rechtsfrage auf. Es trifft nicht zu, dass der Oberste Gerichtshof zum Thema eines aus Paragraph 36, Absatz 2, VBG abgeleiteten subjektiven Rechtsanspruchs des Vertragsbediensteten noch nicht Stellung genommen habe.
In der Entscheidung 9 ObA 111/16p vom 29. 9. 2016 wurde dazu ausgeführt: „Schon aus dem Wortlaut des § 36 Abs 2 VBG 1948 ergibt sich, dass eine im Sinn dieser Bestimmung erlassene Richtlinie keinen unmittelbaren Anspruch eines Dienstnehmers der Beklagten begründet, dient sie doch zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung nur dazu, eine gemäß § 36 Abs 1 VBG 1948 im Einzelfall erforderliche Genehmigung eines Sondervertrags für bestimmte, iSd § 36 Abs 2 S 1 VBG 1948 einheitlich gestaltete Arten von Sonderverträgen durch eine generelle Genehmigung zu ersetzen (vgl ErläutRV 656 BlgNR 18. GP 16). Der Abschluss des Sondervertrags selbst wird dadurch aber gerade nicht entbehrlich, weil das Genehmigungserfordernis sonst ins Leere ginge (...). Das Vorliegen einer Richtlinie und einer generellen Genehmigung ändert daher nichts an der Notwendigkeit des Abschlusses einer entsprechenden Sondervereinbarung, die hier (...) nicht besteht. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der genannten Richtlinie auch nicht um eine Durchführungsverordnung, ist doch schon durch die Notwendigkeit der Genehmigung eines Sondervertrags offenkundig, dass die Richtlinie ohne privatrechtlichen Abschluss eines Sondervertrags keine Individualrechtsansprüche erzeugen soll.“In der Entscheidung 9 ObA 111/16p vom 29. 9. 2016 wurde dazu ausgeführt: „Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 36, Absatz 2, VBG 1948 ergibt sich, dass eine im Sinn dieser Bestimmung erlassene Richtlinie keinen unmittelbaren Anspruch eines Dienstnehmers der Beklagten begründet, dient sie doch zu Zwecken der Verwaltungsvereinfachung nur dazu, eine gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 im Einzelfall erforderliche Genehmigung eines Sondervertrags für bestimmte, iSd Paragraph 36, Absatz 2, S 1 VBG 1948 einheitlich gestaltete Arten von Sonderverträgen durch eine generelle Genehmigung zu ersetzen vergleiche ErläutRV 656 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 16, ). Der Abschluss des Sondervertrags selbst wird dadurch aber gerade nicht entbehrlich, weil das Genehmigungserfordernis sonst ins Leere ginge (...). Das Vorliegen einer Richtlinie und einer generellen Genehmigung ändert daher nichts an der Notwendigkeit des Abschlusses einer entsprechenden Sondervereinbarung, die hier (...) nicht besteht. Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der genannten Richtlinie auch nicht um eine Durchführungsverordnung, ist doch schon durch die Notwendigkeit der Genehmigung eines Sondervertrags offenkundig, dass die Richtlinie ohne privatrechtlichen Abschluss eines Sondervertrags keine Individualrechtsansprüche erzeugen soll.“
Gegenstand dieser Entscheidung war ein Klagebegehren auf Leistung einer Abschlagszahlung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein derartiger Anspruch war in einer Sondervertragsrichtlinie nach § 36 Abs 2 VBG vorgesehen, mit dem Kläger jenes Verfahrens aber nicht vereinbart worden. Diese Fallkonstellation ist der vorliegenden gleichzuhalten, in dem die nach § 36 Abs 2 VBG erlassene Sondervertragsrichtlinie für den konkreten Arbeitsplatz allenfalls eine höhere Einstufung erlauben würde als jene, die tatsächlich mit dem Kläger vereinbart wurde.Gegenstand dieser Entscheidung war ein Klagebegehren auf Leistung einer Abschlagszahlung bei Beendigung des Vertragsverhältnisses. Ein derartiger Anspruch war in einer Sondervertragsrichtlinie nach Paragraph 36, Absatz 2, VBG vorgesehen, mit dem Kläger jenes Verfahrens aber nicht vereinbart worden. Diese Fallkonstellation ist der vorliegenden gleichzuhalten, in dem die nach Paragraph 36, Absatz 2, VBG erlassene Sondervertragsrichtlinie für den konkreten Arbeitsplatz allenfalls eine höhere Einstufung erlauben würde als jene, die tatsächlich mit dem Kläger vereinbart wurde.
Nicht zulässig wäre es, in einem Sondervertrag zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten ohne Notwendigkeit abzudingen (8 ObA 36/13x; RIS-Justiz RS0081680; Thunhart, Sonderverträge im öffentlichen Dienst gemäß § 36 VBG, ZfV 2002/1142). Darauf, dass ihm gesetzliche Ansprüche vorenthalten würden, die Vertragsbediensteten ohne Sondervertrag in vergleichbarer Situation gewährt werden, hat der Kläger sein Begehren aber nicht gestützt.Nicht zulässig wäre es, in einem Sondervertrag zwingende Bestimmungen des VBG zum Nachteil des Bediensteten ohne Notwendigkeit abzudingen (8 ObA 36/13x; RIS-Justiz RS0081680; Thunhart, Sonderverträge im öffentlichen Dienst gemäß Paragraph 36, VBG, ZfV 2002/1142). Darauf, dass ihm gesetzliche Ansprüche vorenthalten würden, die Vertragsbediensteten ohne Sondervertrag in vergleichbarer Situation gewährt werden, hat der Kläger sein Begehren aber nicht gestützt.
Argumente, die Anlass für ein Abgehen von der dargestellten Rechtsprechung bieten könnten, legt die Revision nicht dar.