Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
1. Die mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 mit Wirkung ab 1. 1. 2013 eingeführte Bestimmung des § 2b AMPFG ist gemäß BGBl I 2017/154 mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft getreten.1. Die mit dem 2. Stabilitätsgesetz 2012 mit Wirkung ab 1. 1. 2013 eingeführte Bestimmung des Paragraph 2 b, AMPFG ist gemäß BGBl I 2017/154 mit Ablauf des 31. 12. 2019 außer Kraft getreten.
Nach dieser Bestimmung hatte der Dienstgeber zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe eines jährlich aufgewerteten Betrags von ursprünglich 110 EUR zu entrichten, sofern kein Ausnahmefall nach § 2b Abs 2 AMPFG vorlag. Unter anderem war die Abgabe nach Abs 2 Z 3 leg cit nicht zu entrichten, wenn der Dienstnehmer a) gekündigt hatte oder d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hatte oder e) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hatte und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllte oder f) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Art X des Nachtschwerarbeitsgesetzes erfüllte.Nach dieser Bestimmung hatte der Dienstgeber zum Ende jedes arbeitslosenversicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnisses eine Abgabe in Höhe eines jährlich aufgewerteten Betrags von ursprünglich 110 EUR zu entrichten, sofern kein Ausnahmefall nach Paragraph 2 b, Absatz 2, AMPFG vorlag. Unter anderem war die Abgabe nach Absatz 2, Ziffer 3, leg cit nicht zu entrichten, wenn der Dienstnehmer a) gekündigt hatte oder d) im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses einen Anspruch auf eine Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension hatte oder e) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hatte und die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension erfüllte oder f) bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Sonderruhegeldes nach Artikel römisch zehn, des Nachtschwerarbeitsgesetzes erfüllte.
Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1685 BlgNR 24. GP 59) sollte die nach dem Muster der Dienstgeberabgabe konzipierte Auflösungsabgabe in die Arbeitsmarktrücklage fließen, damit das Arbeitsmarktservice erforderliche Maßnahmen für durch die Beendigung des (freien) Dienstverhältnisses arbeitslos gewordene Personen finanzieren konnte. In jenen Fällen, in denen die Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses einseitig vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer erfolgte oder wie im Falle der gerechtfertigten Entlassung verursacht wurde, sollte keine Abgabe zu entrichten sein. Dasselbe sollte gelten, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgte. Weiters sollte der Ablauf von auf längstens sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen oder auch deren einvernehmliche vorzeitige Auflösung zu keiner Abgabepflicht führen. In sonstigen Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines auf eine längere Dauer als sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses sollte die Abgabe jedoch zu entrichten sein. Bei einer Pflicht zur Leistung der Abgabe auch nach nur auf kurze Dauer befristeten Dienstverhältnissen käme es zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Dienstgeber.Nach den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1685 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 59, ) sollte die nach dem Muster der Dienstgeberabgabe konzipierte Auflösungsabgabe in die Arbeitsmarktrücklage fließen, damit das Arbeitsmarktservice erforderliche Maßnahmen für durch die Beendigung des (freien) Dienstverhältnisses arbeitslos gewordene Personen finanzieren konnte. In jenen Fällen, in denen die Auflösung des (freien) Dienstverhältnisses einseitig vom Arbeitnehmer oder freien Dienstnehmer erfolgte oder wie im Falle der gerechtfertigten Entlassung verursacht wurde, sollte keine Abgabe zu entrichten sein. Dasselbe sollte gelten, wenn die Auflösung einvernehmlich anlässlich der Inanspruchnahme einer Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, einer Alterspension nach Erreichung des Regelpensionsalters oder eines Sonderruhegeldes nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz erfolgte. Weiters sollte der Ablauf von auf längstens sechs Monate befristeten Dienstverhältnissen oder auch deren einvernehmliche vorzeitige Auflösung zu keiner Abgabepflicht führen. In sonstigen Fällen einer einvernehmlichen Auflösung wie auch bei Ablauf eines auf eine längere Dauer als sechs Monate befristeten Dienstverhältnisses sollte die Abgabe jedoch zu entrichten sein. Bei einer Pflicht zur Leistung der Abgabe auch nach nur auf kurze Dauer befristeten Dienstverhältnissen käme es zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Dienstgeber.
2.1 Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass nach dem Gesetz hier die Beklagte die Auflösungsabgabe für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 11. 9. 2018 zu tragen hat, weil kein Ausnahmetatbestand greift. Die Revisionswerberin stützt sich allerdings darauf, dass die Regelung des § 2b AMPFG insgesamt unsachlich sei, weil der Besteuerung des Tatbestands „Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses“ und den Ausnahmetatbeständen ein kohärentes Konzept nicht zu entnehmen sei. Ungeachtet der Frage, inwieweit dieser Einwand der Beklagten zum Erfolg gegen den Kläger verhelfen könne, ist ein näherer Blick auf das Regelungsziel geboten.2.1 Die Parteien ziehen nicht in Zweifel, dass nach dem Gesetz hier die Beklagte die Auflösungsabgabe für die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 11. 9. 2018 zu tragen hat, weil kein Ausnahmetatbestand greift. Die Revisionswerberin stützt sich allerdings darauf, dass die Regelung des Paragraph 2 b, AMPFG insgesamt unsachlich sei, weil der Besteuerung des Tatbestands „Ende eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses“ und den Ausnahmetatbeständen ein kohärentes Konzept nicht zu entnehmen sei. Ungeachtet der Frage, inwieweit dieser Einwand der Beklagten zum Erfolg gegen den Kläger verhelfen könne, ist ein näherer Blick auf das Regelungsziel geboten.
2.2 Kraft/Risak (AMPFG § 2b, 44) führen aus, dass die Regelung über die Auflösungsabgabe neben der Vermeidung von Arbeitslosigkeit und damit zusammenhängenden Aufwendungen erkennbar auch eine Sanktionierung jener Dienstgeber bezwecke, die durch die Beendigung von (echten oder freien) Dienstverhältnissen für das Entstehen von Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen Belastungen des Arbeitsmarktbudgets (mit-)verantwortlich seien. Diese Regelungszwecke könnten als Auslegungshilfe bei Zweifelsfragen herangezogen werden.2.2 Kraft/Risak (AMPFG Paragraph 2 b, 44,) führen aus, dass die Regelung über die Auflösungsabgabe neben der Vermeidung von Arbeitslosigkeit und damit zusammenhängenden Aufwendungen erkennbar auch eine Sanktionierung jener Dienstgeber bezwecke, die durch die Beendigung von (echten oder freien) Dienstverhältnissen für das Entstehen von Arbeitslosigkeit und die damit verbundenen Belastungen des Arbeitsmarktbudgets (mit-)verantwortlich seien. Diese Regelungszwecke könnten als Auslegungshilfe bei Zweifelsfragen herangezogen werden.
Sauer/Furtlehner (in Pfeil, Der AlV-Komm, §§ 1–17 AMPFG Rz 16 ff) gehen davon aus, dass sich im Gesetz kleine Ansätze in Richtung eines „experience ratings“ finden würden, nach dem Dienstgeber, welche die Arbeitslosenversicherung vermehrt durch „Auflösungen“ belasten, mehr zu den Kosten beitragen. Als Zweck der Norm bei der Auslegung der Ausnahmetatbestände sei stets auch die potentielle Möglichkeit von „Arbeitslosigkeit“ und eines „Leistungsbezugs“ der beendeten arbeitslosen-versicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnissen mitzubedenken.Sauer/Furtlehner (in Pfeil, Der AlV-Komm, Paragraphen eins –, 17, AMPFG Rz 16 ff) gehen davon aus, dass sich im Gesetz kleine Ansätze in Richtung eines „experience ratings“ finden würden, nach dem Dienstgeber, welche die Arbeitslosenversicherung vermehrt durch „Auflösungen“ belasten, mehr zu den Kosten beitragen. Als Zweck der Norm bei der Auslegung der Ausnahmetatbestände sei stets auch die potentielle Möglichkeit von „Arbeitslosigkeit“ und eines „Leistungsbezugs“ der beendeten arbeitslosen-versicherungspflichtigen (freien) Dienstverhältnissen mitzubedenken.
Diesen Gesetzeszweck legen hingegen Aubauer/Enzelsberger (ZAS 2013/2, 5 f) ihren verfassungsrechtlichen Erwägungen nicht zugrunde.
2.3 Ein Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Abgabenpflicht und einem Arbeitslosengeldbezug ist nicht nur bei den Ausnahmen des § 2b Abs 2 Z 3 lit a, d bis f AMPFG, sondern auch bei den von der Beklagten in ihrer Revision genannten Tatbeständen des § 2b Abs 2 Z 3 lit g (Entlassung) und Z 7 (Lösung gemäß § 25 IO) AMPFG zu erkennen: Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, unterliegen der vierwöchigen Sperrfrist des § 11 Abs 1 AlVG. Nach § 16 Abs 1 lit d AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den Schadenersatz nach § 25 Abs 2 IO gebührt. Bei der Auflösung innerhalb des Probemonats (§ 2b Abs 2 Z 2 AMPFG) wiederum mag die Anwartschaft gemäß § 14 AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld in einigen Fällen gar noch nicht erfüllt sein. Jedenfalls aber greift angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses hier die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Erwägung, dass es zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Dienstgebers kommen soll.2.3 Ein Zusammenhang zwischen dem Entstehen der Abgabenpflicht und einem Arbeitslosengeldbezug ist nicht nur bei den Ausnahmen des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, d bis f AMPFG, sondern auch bei den von der Beklagten in ihrer Revision genannten Tatbeständen des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 3, Litera g, (Entlassung) und Ziffer 7, (Lösung gemäß Paragraph 25, IO) AMPFG zu erkennen: Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, unterliegen der vierwöchigen Sperrfrist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG. Nach Paragraph 16, Absatz eins, Litera d, AlVG ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraums, für den Schadenersatz nach Paragraph 25, Absatz 2, IO gebührt. Bei der Auflösung innerhalb des Probemonats (Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, AMPFG) wiederum mag die Anwartschaft gemäß Paragraph 14, AlVG für den Bezug von Arbeitslosengeld in einigen Fällen gar noch nicht erfüllt sein. Jedenfalls aber greift angesichts der kurzen Dauer des Arbeitsverhältnisses hier die den Gesetzesmaterialien zu entnehmende Erwägung, dass es zu keiner unverhältnismäßigen Belastung des Dienstgebers kommen soll.
Es ist daher richtig, wie die Beklagte meint, dass die Ausnahmetatbestände sich nicht allein damit erklären lassen, „auf wessen Entscheidung die Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgeht“. Vielmehr sind – wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat – die Ausnahmebestimmungen des § 2b AMPFG von unterschiedlichen Motiven getragen, die nicht zuletzt auch Dienstgeberinteressen berücksichtigen. In dem Zusammenhang hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass es dem Dienstgeber offen steht, in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht einzuwilligen, um eine Abgabenpflicht gar nicht erst entstehen zu lassen.Es ist daher richtig, wie die Beklagte meint, dass die Ausnahmetatbestände sich nicht allein damit erklären lassen, „auf wessen Entscheidung die Beendigung des Dienstverhältnisses zurückgeht“. Vielmehr sind – wie bereits das Berufungsgericht ausgeführt hat – die Ausnahmebestimmungen des Paragraph 2 b, AMPFG von unterschiedlichen Motiven getragen, die nicht zuletzt auch Dienstgeberinteressen berücksichtigen. In dem Zusammenhang hat das Berufungsgericht hervorgehoben, dass es dem Dienstgeber offen steht, in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht einzuwilligen, um eine Abgabenpflicht gar nicht erst entstehen zu lassen.
3.1 Damit ist die Frage zu klären, ob die Abgabe mit einer Vereinbarung vom Dienstgeber auf den Dienstnehmer überwälzt werden kann.
3.2 In der Entscheidung 9 ObA 22/19d hat der Oberste Gerichtshof die dortige Beurteilung der Vorinstanzen gebilligt, dass der Text einer im Zuge einer einvernehmlichen Auflösung errichteten Urkunde, wonach der Betrag für die Auflösungsabgabe bei der Endabrechnung vom Dienstgeber einbehalten werde, als bloße Wissenerklärung zu werten sei. Auch im Anlassfall hat sich der Kläger auf das Vorliegen einer reinen Wissenserklärung berufen. Dem ist die Beklagte allerdings mit dem Vorbringen entgegengetreten, ihr Fuhrparkleiter habe mit dem Kläger ausführlich besprochen, dass bei einer Dienstnehmerkündigung die Auflösungsabgabe nicht anfalle, bei einer einvernehmlichen Lösung der Dienstgeber aber die Auflösungsabgabe abzuführen habe. Aus diesem Grund sei die Beklagte zur einvernehmlichen Auflösung nur bereit gewesen, weil der Kläger „im Gegenzug“ die Auflösungsabgabe übernommen habe.
Das Erstgericht hat keine Feststellungen zu den näheren Umständen des Abschlusses der Auflösungsvereinbarung getroffen, womit nicht beurteilt werden kann, ob eine bloße Wissens- oder doch eine Willenserklärung vorliegt. Die Klagsstattgebung erweist sich jedoch schon aus einem anderen Grund als berechtigt, sodass es auf die fehlenden Feststellungen nicht ankommt.
3.3 Nach Kraft/Risak (AMPFG § 2b, 44, 66) stünde eine Überwälzung der Auflösungsabgabe vom Dienstgeber an den (echten oder freien) Dienstnehmer (zB Abzug der Auflösungsabgabe von den Dienstnehmerbezügen in der Endabrechnung) mit dem Regelungszweck im Widerspruch und sei daher unzulässig. Diesbezügliche Vereinbarungen wären rechtsunwirksam. Auch wenn der Dienstgeber dem Wunsch des Dienstnehmers nach einer einvernehmlichen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nachkomme, falle die Auflösungsabgabe an. Eine Überwälzung derselben auf den Dienstnehmer sei auch in diesem Fall unzulässig.3.3 Nach Kraft/Risak (AMPFG Paragraph 2 b, 44, 66,) stünde eine Überwälzung der Auflösungsabgabe vom Dienstgeber an den (echten oder freien) Dienstnehmer (zB Abzug der Auflösungsabgabe von den Dienstnehmerbezügen in der Endabrechnung) mit dem Regelungszweck im Widerspruch und sei daher unzulässig. Diesbezügliche Vereinbarungen wären rechtsunwirksam. Auch wenn der Dienstgeber dem Wunsch des Dienstnehmers nach einer einvernehmlichen Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nachkomme, falle die Auflösungsabgabe an. Eine Überwälzung derselben auf den Dienstnehmer sei auch in diesem Fall unzulässig.
Schrank (Die neue Auflösungsabgabe, RdW 2012, 480 Fn 5) meint ebenfalls, dass die vom Dienstgeber zu tragende Auflösungsabgabe nicht auf den Dienstnehmer überwälzbar sei. Die alleinige Abgabepflicht des Dienstgebers folge aus § 2b Abs 1 erster Satz AMPFG und werde in Abs 4 durch die Anknüpfung an das für „Dienstgeberbeiträge“ geltende Verfahren bestätigt. Dies und die in Abs 5 festgelegte Entrichtungspflicht durch den Abgabepflichtigen stehe in Verbindung mit dem unzweifelhaft zwingenden Charakter der Abgabe vertraglichen Überwälzungen auf den Dienstnehmer wohl auch dort entgegen, wo eine zB einvernehmliche Auflösung anstelle einer Selbstkündigung in seinem Interesse läge (Entfall einer Arbeitslosengeldsperre).Schrank (Die neue Auflösungsabgabe, RdW 2012, 480 Fn 5) meint ebenfalls, dass die vom Dienstgeber zu tragende Auflösungsabgabe nicht auf den Dienstnehmer überwälzbar sei. Die alleinige Abgabepflicht des Dienstgebers folge aus Paragraph 2 b, Absatz eins, erster Satz AMPFG und werde in Absatz 4, durch die Anknüpfung an das für „Dienstgeberbeiträge“ geltende Verfahren bestätigt. Dies und die in Absatz 5, festgelegte Entrichtungspflicht durch den Abgabepflichtigen stehe in Verbindung mit dem unzweifelhaft zwingenden Charakter der Abgabe vertraglichen Überwälzungen auf den Dienstnehmer wohl auch dort entgegen, wo eine zB einvernehmliche Auflösung anstelle einer Selbstkündigung in seinem Interesse läge (Entfall einer Arbeitslosengeldsperre).
3.4 Auf die – von der Beklagten bekämpfte – Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich die Unwirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung aus einer analogen Anwendung des § 539 ASVG ergebe, für die sprechen könnte, dass die Auflösungsabgabe nach dem Muster der Dienstgeberabgabe konzipiert wurde und gemäß § 2b Abs 5 AMPFG gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten war, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, gebietet doch schon die vom Gesetz verfolgte Sanktionierung der Beendigung von Dienstverhältnissen zu Lasten des Arbeitsmarktbudgets die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Dieser Zweck könnte unterlaufen werden, sollte der (hier für die Beendigung mitverantwortliche) Dienstgeber die Abgabe auf den Dienstnehmer überwälzen können. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fragestellung schon im Ansatz von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung 9 ObA 148/13k, in der es als zulässig angesehen wurde, die Provisionshöhe unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber zu tragenden Dienstgeberanteile zu bestimmen, oder auch der Entscheidung 9 ObA 5/08p zur Sonderunterstützung.3.4 Auf die – von der Beklagten bekämpfte – Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass sich die Unwirksamkeit der gegenständlichen Vereinbarung aus einer analogen Anwendung des Paragraph 539, ASVG ergebe, für die sprechen könnte, dass die Auflösungsabgabe nach dem Muster der Dienstgeberabgabe konzipiert wurde und gemäß Paragraph 2 b, Absatz 5, AMPFG gemeinsam mit den Sozialversicherungsbeiträgen fällig und vom Dienstgeber unaufgefordert zu entrichten war, braucht nicht weiter eingegangen zu werden, gebietet doch schon die vom Gesetz verfolgte Sanktionierung der Beendigung von Dienstverhältnissen zu Lasten des Arbeitsmarktbudgets die Unwirksamkeit der Vereinbarung. Dieser Zweck könnte unterlaufen werden, sollte der (hier für die Beendigung mitverantwortliche) Dienstgeber die Abgabe auf den Dienstnehmer überwälzen können. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fragestellung schon im Ansatz von der von der Beklagten herangezogenen Entscheidung 9 ObA 148/13k, in der es als zulässig angesehen wurde, die Provisionshöhe unter Berücksichtigung der vom Arbeitgeber zu tragenden Dienstgeberanteile zu bestimmen, oder auch der Entscheidung 9 ObA 5/08p zur Sonderunterstützung.
4. Der Revision war daher nicht Folge zu geben.
5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 2 ASGG, §§ 50, 41 ZPO.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 2, ASGG, Paragraphen 50, 41, ZPO.