Entscheidung 8 ObA 66/04w
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
22.12.2004
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und Dr. Spenling sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und ADir. Reg. Rat. Winfried Kmenta als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Arif D*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wider die beklagte Partei M***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Alois Nussbaumer, Dr. Stefan Hoffmann und Dr. Thomas Herzog, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wegen EUR 3.520,24 brutto abzüglich EUR 757,01 netto sA infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. April 2004, GZ 12 Ra 6/04w-39, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht neben rechtlichen Ausführungen zur Frage der rechtmäßigen Hinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung infolge Krankheit (vgl zur grundsätzlichen Verneinung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes bei nicht sofortiger Meldung einer krankheitsbedingten Absenz: RIS-Justiz RS0029527; RS0028836; RS0028891) die Tatsachenrüge auch meritorisch erledigt. Es hat nämlich deutlich erkennbar auch hinsichtlich der bekämpften Feststellungen, der Kläger habe die Verfügungsberechtigten der Beklagten von seiner Erkrankung, dem geplanten Arztbesuch und der Krankschreibung verständigt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als zutreffend erachtet und insbesondere zu dem Einwand, ein vernünftiger Arbeitgeber werde einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht entlassen, ausführlich Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 uva).Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen den Ausführungen in der Revision hat das Berufungsgericht neben rechtlichen Ausführungen zur Frage der rechtmäßigen Hinderung an der Erbringung der Arbeitsleistung infolge Krankheit vergleiche zur grundsätzlichen Verneinung des Vorliegens eines Entlassungsgrundes bei nicht sofortiger Meldung einer krankheitsbedingten Absenz: RIS-Justiz RS0029527; RS0028836; RS0028891) die Tatsachenrüge auch meritorisch erledigt. Es hat nämlich deutlich erkennbar auch hinsichtlich der bekämpften Feststellungen, der Kläger habe die Verfügungsberechtigten der Beklagten von seiner Erkrankung, dem geplanten Arztbesuch und der Krankschreibung verständigt, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes als zutreffend erachtet und insbesondere zu dem Einwand, ein vernünftiger Arbeitgeber werde einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht entlassen, ausführlich Stellung genommen. Nach ständiger Rechtsprechung können aber Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, in der Revision nicht mehr gerügt werden (SZ 62/157; JBl 1990, 535; EFSlg 64.136 uva).
Anmerkung
E75962
8ObA66.04w
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:008OBA00066.04W.1222.000
Dokumentnummer
JJT_20041222_OGH0002_008OBA00066_04W0000_000