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Entscheidung 8 ObA 66/07z×

Entscheidung 8 ObA 66/07z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA66/07z

Entscheidungsdatum

11.10.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Brigitte Augustin und Wolfgang Birbamer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christian S*****, vertreten durch Dr. Christian Nurschinger Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei FC *****, vertreten durch Dr. Kristina Köck, Rechtsanwältin in Laa/Thaya, wegen EUR 57.217,54 brutto sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juni 2007, GZ 8 Ra 63/07d-38, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klage auf Zuspruch verschiedener Ansprüche aus einem behaupteten berechtigten Austritt des Klägers wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend abgewiesen.

Der Kläger releviert nun, dass das Berufungsgericht auf seine Beweisrüge unberechtigt nicht eingegangen sei und sich dabei auf die „Leer- bzw Scheinbegründung" zurückgezogen habe, dass er nicht angegeben habe, welche Feststellungen bekämpft und welche begehrt werden und warum die bekämpften Feststellungen unzutreffend, hingegen die begehrten Feststellungen aus den Beweisergebnissen abzuleiten wären. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Berufungsgericht darüber hinaus zu verschiedenen bekämpften Feststellungen im Detail dargestellt hat, warum die Beweisrüge nicht als ordnungsgemäß ausgeführt anzusehen ist.

Zu dem weiters vom Kläger relevierten Argument, dass die Vorinstanzen eine unzutreffende Vertragsergänzung vorgenommen hätten, ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass auf den Umständen des Einzelfalls beruhende Beurteilungen von Vertragsauslegungen oder Ergänzung regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO darstellen (RIS-Justiz RS0042936; RS0044358; Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 26). Eine aus Gründen der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht vermögen die konkreten Ausführungen des Klägers nicht darzustellen. Auf konkrete Rechtsgrundlagen, die dem erzielten Auslegungsergebnis entgegenstehen könnten, geht die Revision nicht weiter ein.

Anmerkung

E85569 8ObA66.07z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00066.07Z.1011.000

Dokumentnummer

JJT_20071011_OGH0002_008OBA00066_07Z0000_000