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Entscheidung 8 ObA 67/03s×

Entscheidung 8 ObA 67/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA67/03s

Entscheidungsdatum

28.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dagmar K*****, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***** AG, ***** vertreten durch Dr. Christoph Wolf, Rechtsanwalt in Wien, wegen Kündigungsanfechtung, über die außerordentliche Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. Mai 2003, GZ 7 Ra 39/03m-28, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Das Berufungsgericht verneinte den Anfechtungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG bereits deshalb, weil die vorerst von der anfechtenden Klägerin zu beweisende wesentliche Interessenbeeinträchtigung (RIS-Justiz RS0051640; zuletzt 8 ObA 25/02p; RIS-Justiz RS0051845) nicht vorliege. Diese Rechtsauffassung zieht die Revision mit keinem Wort in Zweifel. Ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt war, muss hier daher nicht geprüft werden.

2. Zum ebenfalls geltend gemachten Anfechtungsgrund des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG (sittenwidrige Motiv-[Eventual-]Kündigung) stellte das Berufungsgericht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass Grund für die Eventualkündigung war, dass aus Sicht der Beklagten kein Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin bestand. Damit hat die Beklagte jedenfalls glaubhaft gemacht (Paragraph 105, Absatz 5, zweiter Satz ArbVG), dass nicht das in einem anderen Verfahren ergangene Feststellungsurteil erster Instanz, das aussprach, dass das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten über den 31. 8. 2000 hinaus aufrecht bestehe, Motiv für die (neuerliche) Kündigung der Klägerin zum 31. 12. 2001 war. Die Frage, ob das von der Klägerin behauptete Motiv für die zweite Kündigung überhaupt unter Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG subsumiert werden kann, stellt sich daher hier nicht.

3. Darauf, dass die Eventualkündigung zum 31. 12. 2001 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG unwirksam gewesen sei, berief sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht.

Die Unwirksamkeit der Kündigung nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG ist im Übrigen nicht von dem von der Klägerin in diesem Verfahren erhobenen Kündigungsanfechtungsbegehren umfasst. Erforderlich wäre ein Feststellungsbegehren, wie es die Klägerin bezüglich der Kündigung vom 31. 8. 2000 erhoben hat vergleiche DRdA 1996/52 [Gahleitner] = ZAS 1997/4 [Geist]; DRdA 1998/39 [Reissner]; DRdA 2000/10 [Mayr]; RIS-Justiz RS0102122); eine gleichartige, die Unwirksamkeit auch der Kündigung zum 31. 12. 2001 wegen des Zusammenhanges mit dem zum Zeitpunkt ihres Ausspruches bereits mehr als ein Jahr zurückliegenden Betriebsübergang geltend machende Feststellungsklage wurde aber von der Klägerin nicht erhoben.

Anmerkung

E70612 8ObA67.03s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00067.03S.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_008OBA00067_03S0000_000