1. Das Berufungsgericht verneinte den Anfechtungsgrund nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG bereits deshalb, weil die vorerst von der anfechtenden Klägerin zu beweisende wesentliche Interessenbeeinträchtigung (RIS-Justiz RS0051640; zuletzt 8 ObA 25/02p; RIS-Justiz RS0051845) nicht vorliege. Diese Rechtsauffassung zieht die Revision mit keinem Wort in Zweifel. Ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt war, muss hier daher nicht geprüft werden.1. Das Berufungsgericht verneinte den Anfechtungsgrund nach Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG bereits deshalb, weil die vorerst von der anfechtenden Klägerin zu beweisende wesentliche Interessenbeeinträchtigung (RIS-Justiz RS0051640; zuletzt 8 ObA 25/02p; RIS-Justiz RS0051845) nicht vorliege. Diese Rechtsauffassung zieht die Revision mit keinem Wort in Zweifel. Ob die Kündigung durch betriebliche Erfordernisse bedingt war, muss hier daher nicht geprüft werden.
2. Zum ebenfalls geltend gemachten Anfechtungsgrund des § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG (sittenwidrige Motiv-[Eventual-]Kündigung) stellte das Berufungsgericht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass Grund für die Eventualkündigung war, dass aus Sicht der Beklagten kein Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin bestand. Damit hat die Beklagte jedenfalls glaubhaft gemacht (§ 105 Abs 5 zweiter Satz ArbVG), dass nicht das in einem anderen Verfahren ergangene Feststellungsurteil erster Instanz, das aussprach, dass das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten über den 31. 8. 2000 hinaus aufrecht bestehe, Motiv für die (neuerliche) Kündigung der Klägerin zum 31. 12. 2001 war. Die Frage, ob das von der Klägerin behauptete Motiv für die zweite Kündigung überhaupt unter § 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG subsumiert werden kann, stellt sich daher hier nicht.2. Zum ebenfalls geltend gemachten Anfechtungsgrund des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG (sittenwidrige Motiv-[Eventual-]Kündigung) stellte das Berufungsgericht für den Obersten Gerichtshof bindend fest, dass Grund für die Eventualkündigung war, dass aus Sicht der Beklagten kein Bedarf für die Arbeitskraft der Klägerin bestand. Damit hat die Beklagte jedenfalls glaubhaft gemacht (Paragraph 105, Absatz 5, zweiter Satz ArbVG), dass nicht das in einem anderen Verfahren ergangene Feststellungsurteil erster Instanz, das aussprach, dass das Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten über den 31. 8. 2000 hinaus aufrecht bestehe, Motiv für die (neuerliche) Kündigung der Klägerin zum 31. 12. 2001 war. Die Frage, ob das von der Klägerin behauptete Motiv für die zweite Kündigung überhaupt unter Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer eins, Litera i, ArbVG subsumiert werden kann, stellt sich daher hier nicht.
3. Darauf, dass die Eventualkündigung zum 31. 12. 2001 gemäß § 3 Abs 1 AVRAG unwirksam gewesen sei, berief sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht.3. Darauf, dass die Eventualkündigung zum 31. 12. 2001 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG unwirksam gewesen sei, berief sich die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht.
Die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 3 Abs 1 AVRAG ist im Übrigen nicht von dem von der Klägerin in diesem Verfahren erhobenen Kündigungsanfechtungsbegehren umfasst. Erforderlich wäre ein Feststellungsbegehren, wie es die Klägerin bezüglich der Kündigung vom 31. 8. 2000 erhoben hat (vgl DRdA 1996/52 [Gahleitner] = ZAS 1997/4 [Geist]; DRdA 1998/39 [Reissner]; DRdA 2000/10 [Mayr]; RIS-Justiz RS0102122); eine gleichartige, die Unwirksamkeit auch der Kündigung zum 31. 12. 2001 wegen des Zusammenhanges mit dem zum Zeitpunkt ihres Ausspruches bereits mehr als ein Jahr zurückliegenden Betriebsübergang geltend machende Feststellungsklage wurde aber von der Klägerin nicht erhoben.Die Unwirksamkeit der Kündigung nach Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG ist im Übrigen nicht von dem von der Klägerin in diesem Verfahren erhobenen Kündigungsanfechtungsbegehren umfasst. Erforderlich wäre ein Feststellungsbegehren, wie es die Klägerin bezüglich der Kündigung vom 31. 8. 2000 erhoben hat vergleiche DRdA 1996/52 [Gahleitner] = ZAS 1997/4 [Geist]; DRdA 1998/39 [Reissner]; DRdA 2000/10 [Mayr]; RIS-Justiz RS0102122); eine gleichartige, die Unwirksamkeit auch der Kündigung zum 31. 12. 2001 wegen des Zusammenhanges mit dem zum Zeitpunkt ihres Ausspruches bereits mehr als ein Jahr zurückliegenden Betriebsübergang geltend machende Feststellungsklage wurde aber von der Klägerin nicht erhoben.