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Entscheidung 8 ObA 67/07x×

Entscheidung 8 ObA 67/07x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA67/07x

Entscheidungsdatum

17.12.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig und die fachkundigen Laienrichter Alfred Klair und Dr. Thomas Keppert als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Andreas P*****, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei v***** GmbH, *****, vertreten durch Engelbrecht & Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 17.270,30 (Revisionsstreitwert EUR 13.506,30) und Feststellung, über die ordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Mai 2007, GZ 7 Ra 34/07g-18, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 8. November 2006, GZ 33 Cga 46/06k-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.000,98 (darin EUR 166,83 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gegenstand des Verfahrens ist die Einstufung des Klägers, der im Zuge der Ausgliederung der Wasserstraßenverwaltung und Errichtung der beklagten Partei gemäß Paragraph 23, Wasserstraßengesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 177 aus 2004,) in ein Arbeitsverhältnis zur beklagten Partei übergeleitet wurde und auf den weiterhin die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Gemäß Paragraph 65, VBG sind Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes in das Entlohnungsschema v einzureihen. Die Vorinstanzen haben auf der Grundlage eines umfänglich und detailliert erhobenen Sachverhaltes die Einstufung des Klägers in Entlohnungsgruppe v2 Funktionsstufe 2 bejaht. Die Revision ist entgegen dem, den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision unzulässig. Die vom Berufungsgericht als erheblich relevierte Frage der anzuwendenden Methode bei Einstufung einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Paragraph 137, Beamtendienstrechtsgesetz liegt nicht vor. Die Rechtsmittelwerberin weist zwar zutreffend darauf hin, dass gemäß Paragraph 65, Absatz 3, VBG die Einreihung in das Entlohnungsschema v eine Verwendung auf einem nach Paragraph 137, BDG bewerteten und entsprechend den Richtverwendungen der Anlage 1 Ziffer eins bis 7 BDG einer Verwendungs- bzw Funktionsgruppe zugeordneten Arbeitsplatz des Allgemeinen Verwaltungsdienstes voraussetzt, zeigt aber damit eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht auf.

Abgesehen davon, dass eines der Hauptkennzeichen der Vertragsbedienstetenreform nach den parlamentarischen Materialien (1561 BlgNR 20. GP; Bericht und Antrag des Verfassungsausschusses) war, dass es wie bisher keine gesetzlichen Vorbildungserfordernisse (zB Hochschulstudium) für das Angestelltenschema geben sollte und auf das Entlohnungsschema v weiterhin die arbeitsgerichtliche Einstufungsjudikatur anwendbar bleiben sollte, sind die Vorinstanzen auch in vertretbarer Weise davon ausgegangen, dass der Kläger ganz wesentliche Aufgabenbereiche eines ohnehin bereits im Sinn des Paragraph 137, BDG bewerteten Arbeitsplatzes übernommen hat.

Schon im Hinblick auf Paragraphen 11 und 23 Absatz eins, Wasserstraßengesetz liegt auch in der Bejahung der passiven Klagslegitimation der Revisionswerberin in Ansehung des Leistungsbegehrens keine unvertretbare Rechtsansicht.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO, der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen.

Anmerkung

E86228 8ObA67.07x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:008OBA00067.07X.1217.000

Dokumentnummer

JJT_20071217_OGH0002_008OBA00067_07X0000_000