Die Rechtsmittelwerberin vermag keine Rechtsfrage von der Relevanz des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die von ihr als erheblich relevierten Rechtsfragen stellen sich vielmehr nicht. Weder ist vorliegend die Einbeziehung kollektivvertraglicher Sonderzahlungen in laufendes (überkollektivvertragliches) Entgelt, noch die Frage der Zulässigkeit der Regelung von Gewinnbeteiligungen durch Betriebsvereinbarung zu beurteilen.Die Rechtsmittelwerberin vermag keine Rechtsfrage von der Relevanz des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen. Die von ihr als erheblich relevierten Rechtsfragen stellen sich vielmehr nicht. Weder ist vorliegend die Einbeziehung kollektivvertraglicher Sonderzahlungen in laufendes (überkollektivvertragliches) Entgelt, noch die Frage der Zulässigkeit der Regelung von Gewinnbeteiligungen durch Betriebsvereinbarung zu beurteilen.
Soweit die Rechtsmittelwerberin die Klärung der ihrer Auffassung nach erheblichen Frage releviert, „ob es einen Verstoß gegen § 3 Abs 1 ArbVG darstellt, wenn jeweils 50 % der Sonderzahlungen als kollektivvertragliche Lohnbestandteile einer Ergebnisbeteiligung unterliegen, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gesehen jedoch insgesamt keine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vorgenommen werde", ist ihr Folgendes zu entgegnen:Soweit die Rechtsmittelwerberin die Klärung der ihrer Auffassung nach erheblichen Frage releviert, „ob es einen Verstoß gegen Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG darstellt, wenn jeweils 50 % der Sonderzahlungen als kollektivvertragliche Lohnbestandteile einer Ergebnisbeteiligung unterliegen, für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gesehen jedoch insgesamt keine Unterschreitung des kollektivvertraglichen Mindestentgelts vorgenommen werde", ist ihr Folgendes zu entgegnen:
§ 3 ArbVG ordnet an, dass Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Sondervereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinn des Abs 1 günstiger als der Kollektivvertrag ist, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Bei der Prüfung ob ein solcher vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivvertraglichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (SZ 72/85; 8 ObA 10/02g; RIS-Justiz RS0051081 ua). Inwieweit die sogenannte „Ergebnisbeteiligung" eine Besserstellung des Klägers gegenüber den ihm nach dem Kollektivvertrag zwingend zustehenden Ansprüchen bewirkt haben soll, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht darzulegen, zumal die einzige tatsächliche Konsequenz dieser Regelung für den Kläger in einer Kürzung der Sonderzahlungen bestand.Paragraph 3, ArbVG ordnet an, dass Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Sondervereinbarungen weder aufgehoben noch beschränkt werden können. Sondervereinbarungen sind, sofern sie der Kollektivvertrag nicht ausschließt, nur gültig, soweit sie für den Arbeitnehmer günstiger sind oder Angelegenheiten betreffen, die im Kollektivvertrag nicht geregelt sind. Bei der Prüfung, ob eine Sondervereinbarung im Sinn des Absatz eins, günstiger als der Kollektivvertrag ist, sind jene Bestimmungen zusammenzufassen und gegenüberzustellen, die in einem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen. Bei der Prüfung ob ein solcher vorliegt, ist auf den sozialpolitischen Zweck der in Frage stehenden kollektivvertraglichen Regelung zurückzugreifen und sind Kompensationen zu vermeiden, die dem konkreten sozialpolitischen Zweck der kollektiven Mindestnorm widersprechen (SZ 72/85; 8 ObA 10/02g; RIS-Justiz RS0051081 ua). Inwieweit die sogenannte „Ergebnisbeteiligung" eine Besserstellung des Klägers gegenüber den ihm nach dem Kollektivvertrag zwingend zustehenden Ansprüchen bewirkt haben soll, vermag die Rechtsmittelwerberin nicht darzulegen, zumal die einzige tatsächliche Konsequenz dieser Regelung für den Kläger in einer Kürzung der Sonderzahlungen bestand.
In der Entscheidung der Vorinstanzen kann daher keine Fehlbeurteilung erblickt werden.
Die außerordentliche Revision ist somit zurückzuweisen.