Entscheidung 8 ObA 69/19h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
24.01.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner als Vorsitzende, die Hofrätin Mag. Korn und den Hofrat Dr. Stefula als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. I***** K*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder-Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen die beklagte Partei W***** AG, *****, vertreten durch Dr. Helmut Engelbrecht, Rechtsanwalt in Wien, wegen 14.426 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2019, GZ 7 Ra 79/19t-15, in nichtöffentlicher Sitzung
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 2 ASGG, § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft daher regelmäßig ebenso keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf wie die Beurteilung, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung vertretbar wäre (RIS-Justiz RS0042555 ua [T1, T4]; RS0112106, RS0042776 [T2]; RS0044298 [T39]).Die Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung hat stets unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu erfolgen und wirft daher regelmäßig ebenso keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf wie die Beurteilung, ob auch eine andere Auslegung dieser Willenserklärung vertretbar wäre (RIS-Justiz RS0042555 ua [T1, T4]; RS0112106, RS0042776 [T2]; RS0044298 [T39]).
Eine erhebliche Rechtsfrage läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Verkennung der Auslegungsgrundsätze ein unvertretbares, aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit zu korrigierendes Auslegungsergebnis erzielt hätte (RS0042776 [T1, T3]). Davon kann im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.
Die im Rahmendienstvertrag der Klägerin enthaltene Formulierung über die Gewährung einer Erfolgsprämie verweist auf die Prämienregelung der Beklagten in ihrer jeweils geltenden Fassung und das Fehlen eines Anspruchs des Dienstnehmers auf die Beibehaltung dieser Regelungen, auch wenn diese über einen längeren Zeitraum hinaus gleich waren. Weiters steht fest, dass die Auszahlung der Prämie jährlich im Wege der Ausschreibung erfolgt ist und darin ausdrücklich auf die Freiwilligkeit der Leistung hingewiesen wurde. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass aufgrund dieser Formulierungen bei objektivem Verständnis kein Anspruch der Klägerin auf die Auszahlung einer Prämie für das Jahr 2018 begründet wurde, ist – selbst wenn, wie die Revision meint, allenfalls auch eine andere Auslegung möglich wäre – jedenfalls nicht unvertretbar.
Da bereits diese rechtliche Beurteilung die Abweisung des Klagebegehrens trägt, kommt es auf die Alternativbegründung des Berufungsgerichts und die dagegen erstatteten Revisionsausführungen nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00069.19H.0124.000
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Dokumentnummer
JJT_20200124_OGH0002_008OBA00069_19H0000_000