Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht geltend, daß es sich bei der von der klagenden Partei teilweise abgehaltenen praktischen Prüfung um eine einheitliche Prüfung handle, sodaß bei einer Abhaltung durch vier Prüfer nur ein aliquoter Anteil von einem Viertel zu bezahlen sei. Der Vertrag der Klägerin nach dem Vertragsbedienstetengesetz sei ein genormtes Dienstverhältnis, von welchem Abweichungen als sogenannte "Sonderverträge" der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedürften, welche aber nicht vorliegen würden.
Der beklagten Partei ist zuzugestehen, daß der Gesetzgeber bei Erlassung der Entgeltordnung für die abzuhaltende praktische Eignungsprüfung für Kindergärtnerinnen trotz der verschiedenen Teilbereiche, die zu prüfen sind, wohl von einer einheitlichen Prüfung ausgegangen ist. Dies zeigt ein Vergleich mit der Entgeltregelung für die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (Anlage I Punkt V lit d sublit aa des BGBl 314/1976), nach der expressis verbis jedem Prüfer für jeden praktischen Prüfungsteil eine Entschädigung gebührt, während bei der Entgeltregelung für die Eignungsprüfung allgemein nur davon die Rede ist, daß einem Prüfer für die Abhaltung eines schriftlichen oder praktischen Teiles der Prüfung eine Entschädigung gebührt.Der beklagten Partei ist zuzugestehen, daß der Gesetzgeber bei Erlassung der Entgeltordnung für die abzuhaltende praktische Eignungsprüfung für Kindergärtnerinnen trotz der verschiedenen Teilbereiche, die zu prüfen sind, wohl von einer einheitlichen Prüfung ausgegangen ist. Dies zeigt ein Vergleich mit der Entgeltregelung für die Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen (Anlage römisch eins Punkt römisch fünf Litera d, Sub-Litera, a, a, des Bundesgesetzblatt 314 aus 1976,), nach der expressis verbis jedem Prüfer für jeden praktischen Prüfungsteil eine Entschädigung gebührt, während bei der Entgeltregelung für die Eignungsprüfung allgemein nur davon die Rede ist, daß einem Prüfer für die Abhaltung eines schriftlichen oder praktischen Teiles der Prüfung eine Entschädigung gebührt.
Dennoch läßt sich damit für die beklagte Partei nichts gewinnen, denn weder das Gesetz über die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten noch die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen legt fest, daß der praktische Prüfungsteil nur von einem Prüfer durchzuführen ist und nur von einem Prüfer durchgeführt werden darf. Erachtet es die beklagte Partei als Dienstgeber für zweckmäßig, den praktischen Prüfungsteil von vier Prüfern durchführen zu lassen, wofür wegen der völlig verschiedenen Fähigkeiten, auf die die Kandidaten geprüft werden sollen (§ 5 Abs 7 der VO idF BGBl 199/1985) viel spricht, so ist auch die Prüfungsentschädigung für jeden Prüfer in voller Höhe zu gewähren, da einerseits das Gesetz keine Aliquotierung der Entschädigung für die Abnahme der Eignungsprüfung vorsieht und andererseits die Entschädigung lediglich an die Voraussetzung gebunden ist, daß die Klägerin als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage I des Bundesgesetzes vom 23. 6. 1976, BGBl 314/1976, angeführten Prüfungen tätig ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zweifellos, mag sie auch nur einen Teilbereich der praktischen Prüfung als Prüferin abgenommen haben. Im übrigen könnte die beklagte Partei die Mehrfachbezahlung, gegen die sie sich wegen des Auftrags "zum präzisen und sparsamen Gesetzesvollzug" wehrt, dadurch vermeiden, daß sie die praktische Prüfung nur von einem Prüfer durchführen läßt.Dennoch läßt sich damit für die beklagte Partei nichts gewinnen, denn weder das Gesetz über die Abgeltung der Prüfungstätigkeiten noch die Verordnung über die Aufnahms- und Eignungsprüfungen legt fest, daß der praktische Prüfungsteil nur von einem Prüfer durchzuführen ist und nur von einem Prüfer durchgeführt werden darf. Erachtet es die beklagte Partei als Dienstgeber für zweckmäßig, den praktischen Prüfungsteil von vier Prüfern durchführen zu lassen, wofür wegen der völlig verschiedenen Fähigkeiten, auf die die Kandidaten geprüft werden sollen (Paragraph 5, Absatz 7, der VO in der Fassung Bundesgesetzblatt 199 aus 1985,) viel spricht, so ist auch die Prüfungsentschädigung für jeden Prüfer in voller Höhe zu gewähren, da einerseits das Gesetz keine Aliquotierung der Entschädigung für die Abnahme der Eignungsprüfung vorsieht und andererseits die Entschädigung lediglich an die Voraussetzung gebunden ist, daß die Klägerin als Prüfer oder Mitglied einer Prüfungskommission bei den in der Anlage römisch eins des Bundesgesetzes vom 23. 6. 1976, Bundesgesetzblatt 314 aus 1976,, angeführten Prüfungen tätig ist. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin zweifellos, mag sie auch nur einen Teilbereich der praktischen Prüfung als Prüferin abgenommen haben. Im übrigen könnte die beklagte Partei die Mehrfachbezahlung, gegen die sie sich wegen des Auftrags "zum präzisen und sparsamen Gesetzesvollzug" wehrt, dadurch vermeiden, daß sie die praktische Prüfung nur von einem Prüfer durchführen läßt.
Da der Anspruch der Klägerin auf dem Gesetz basiert, geht auch der Einwand der beklagten Partei, daß Sonderverträge nach dem Vertragsbedienstetengesetz der Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen bedürften, ins Leere, zumal nicht einmal ein Sondervertrag im Sinne des Vertragsbedienstetengesetzes vorliegt.
Soweit die beklagte Partei meint, daß sie die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes überrasche, da das Erstgericht der Klägerin den Betrag von S 1.288,-- aus dem Grund der langen betrieblichen Übung zugesprochen habe, das Berufungsgericht aber den Anspruch aus dem Gesetz herleite, ist dem entgegenzuhalten, daß bereits in der Klage von der Klägerin die Ansicht vertreten wurde, daß ihr Anspruch auf dem Gesetz beruhe. Lediglich darüberhinausgehend wurde von der Klägerin auch der Anspruchsgrund der langen betrieblichen Übung geltend gemacht. Da die beklagte Partei im Schriftsatz vom 14. 5. 1998 die Frage, ob der klagenden Partei ein Anspruch aus dem "Prüfungstaxengesetz" zustehe, ausführlich erörtert hat, kann von einer überraschenden Rechtsansicht des Berufungsgerichtes nicht gesprochen werden.
Die beklagte Partei erblickt in der Abänderung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO und macht dies als Nichtigkeitsgrund und Verfahrensmangel geltend. Das Klagebegehren ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteiles mit bestimmtem Inhalt und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben. Bei einem unbestimmten Klagebegehren ist, wenn weder das Verbesserungsverfahren nach den §§ 84 ff ZPO, noch die Aufforderung zur Präzisierung Erfolg haben, das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, daß sich das gestellte Begehren unzweifelhaft aus dem eine Einheit bildenden Tatsachenvorbringen und dem Begehren ergibt und es nur einer deutlicheren und klaren Fassung des Urteilsspruches bedarf, der nicht von dem durch den Klagegrund zu ergänzenden Klagebegehren abweicht. Zu einer solchen Verdeutlichung ist das Gericht - und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz die Verdeutlichung vorgenommen wird - berechtigt (SZ 41/94; 42/25; 48/55; 53/171; 60/47). Aus dem Vorbringen der Klägerin war klar zu erkennen, daß sie die Feststellung der Höhe der Prüfungsentschädigung für jene Prüfungen begehrt, die sie in der Zukunft abnehmen wird. Dies geht nicht zuletzt aus der von ihr angegebenen Begründung des rechtlichen Interesses an der Feststellung ihrer bezugrechtlichen Stellung hervor. Die Klage wurde im April 1998, mithin im Schuljahr 1997/98 eingebracht. Daher können mit der Wendung "in den kommenden Schuljahren" nur die Schuljahre 1998/99 und folgende gemeint sein. Das Berufungsgericht hat folglich nur eine - auch ohne diesbezüglichen Parteienantrag mögliche und zulässige - Präzisierung des Feststellungsbegehrens vorgenommen und kein aliud zugesprochen. Damit erweist sich auch der Einwand der beklagten Partei, daß es der Klägerin - infolge Subsidiarität des Feststellungs- gegenüber einem Leistungsbegehren - am rechtlichen Interesse mangle, als nicht stichhaltig, da die Klägerin für noch nicht abgehaltene Prüfungen keine Entschädigung fordern kann. Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Höhe der Entschädigung für die von ihr abzuhaltenden Prüfungen kann nicht zweifelhaft sein, dokumentiert die beklagte Partei doch mit ihrem Erlaß vom 20. 6. 1997 und insbesondere durch die nachträgliche Einbehaltung von 3/4 der bereits ausbezahlten Prüfungsentschädigung eindeutig, daß sie die Prüfungsentschädigung für die Abhaltung eines Teilbereiches der praktischen Prüfung nur noch in aliquoter Höhe auszuzahlen bereit ist. Soweit die beklagte Partei auf die Bestimmung des § 7 Abs 1 EO hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß Feststellungsurteile einer Vollstreckung nicht zugänglich sind.Die beklagte Partei erblickt in der Abänderung des Feststellungsbegehrens durch das Berufungsgericht auch einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO und macht dies als Nichtigkeitsgrund und Verfahrensmangel geltend. Das Klagebegehren ist der Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteiles mit bestimmtem Inhalt und soll den Wortlaut des gewünschten Urteilsspruches wiedergeben. Bei einem unbestimmten Klagebegehren ist, wenn weder das Verbesserungsverfahren nach den Paragraphen 84, ff ZPO, noch die Aufforderung zur Präzisierung Erfolg haben, das Klagebegehren mit Urteil abzuweisen. Davon ist aber der Fall zu unterscheiden, daß sich das gestellte Begehren unzweifelhaft aus dem eine Einheit bildenden Tatsachenvorbringen und dem Begehren ergibt und es nur einer deutlicheren und klaren Fassung des Urteilsspruches bedarf, der nicht von dem durch den Klagegrund zu ergänzenden Klagebegehren abweicht. Zu einer solchen Verdeutlichung ist das Gericht - und zwar unabhängig davon, in welcher Instanz die Verdeutlichung vorgenommen wird - berechtigt (SZ 41/94; 42/25; 48/55; 53/171; 60/47). Aus dem Vorbringen der Klägerin war klar zu erkennen, daß sie die Feststellung der Höhe der Prüfungsentschädigung für jene Prüfungen begehrt, die sie in der Zukunft abnehmen wird. Dies geht nicht zuletzt aus der von ihr angegebenen Begründung des rechtlichen Interesses an der Feststellung ihrer bezugrechtlichen Stellung hervor. Die Klage wurde im April 1998, mithin im Schuljahr 1997/98 eingebracht. Daher können mit der Wendung "in den kommenden Schuljahren" nur die Schuljahre 1998/99 und folgende gemeint sein. Das Berufungsgericht hat folglich nur eine - auch ohne diesbezüglichen Parteienantrag mögliche und zulässige - Präzisierung des Feststellungsbegehrens vorgenommen und kein aliud zugesprochen. Damit erweist sich auch der Einwand der beklagten Partei, daß es der Klägerin - infolge Subsidiarität des Feststellungs- gegenüber einem Leistungsbegehren - am rechtlichen Interesse mangle, als nicht stichhaltig, da die Klägerin für noch nicht abgehaltene Prüfungen keine Entschädigung fordern kann. Auch das rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung der Höhe der Entschädigung für die von ihr abzuhaltenden Prüfungen kann nicht zweifelhaft sein, dokumentiert die beklagte Partei doch mit ihrem Erlaß vom 20. 6. 1997 und insbesondere durch die nachträgliche Einbehaltung von 3/4 der bereits ausbezahlten Prüfungsentschädigung eindeutig, daß sie die Prüfungsentschädigung für die Abhaltung eines Teilbereiches der praktischen Prüfung nur noch in aliquoter Höhe auszuzahlen bereit ist. Soweit die beklagte Partei auf die Bestimmung des Paragraph 7, Absatz eins, EO hinweist, ist dem entgegenzuhalten, daß Feststellungsurteile einer Vollstreckung nicht zugänglich sind.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.