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Entscheidung 8 ObA 71/05g×

Entscheidung 8 ObA 71/05g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA71/05g

Entscheidungsdatum

16.11.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Rudolf S*****, vertreten durch Hawel - Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Gassauer - Fleissner, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung (Revisionsinteresse 51.902 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. Juli 2005, GZ 12 Ra 17/05i-14, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Behauptete erstinstanzliche Verfahrensmängel, die bereits das Berufungsgericht verneinte, sind nach ständiger Rechtsprechung nicht revisibel (RIS-Justiz RS0042963).

2. Eine „Anwesenheitsprämie", nach der Fehlzeiten zum Entfall oder zur Minderung einer Prämie führen (RIS-Justiz RS0058620; RS0058567) wurde hier nicht vereinbart.

3. Es geht vielmehr um die Auslegung der zwischen den Streitteilen getroffenen Prämienvereinbarung. Ob aber ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, stellt nur dann eine erhebliche Rechtsfrage dar, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; zuletzt 6 Ob 105/05t).

Davon kann hier keine Rede sein: Das Berufungsgericht begründete seine auch mit dem Wortlaut der Prämienvereinbarung im Einklang stehende Auslegung, dass die vereinbarte Prämie bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Geschäftsjahres nur anteilig gebühre, damit, dass - zum Unterschied von vereinbarten Provisionen - hier die Prämie nicht als Prozentbeteiligung an einem vermittelten Erfolg vereinbart worden sei. Vielmehr setze sich die Prämie aus unterschiedlichen Parametern zusammen; es würden etwa auch Teamleistungen berücksichtigt. Warum der Kläger nach seinem Ausscheiden von Leistungen anderer Mitarbeiter profitieren solle, sei nicht ersichtlich. Dieses Auslegungsergebnis des Berufungsgerichtes ist zumindest vertretbar.

Anmerkung

E79279 8ObA71.05g

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00071.05G.1116.000

Dokumentnummer

JJT_20051116_OGH0002_008OBA00071_05G0000_000