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Entscheidung 8 ObA 71/97t×

Entscheidung 8 ObA 71/97t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA71/97t

Entscheidungsdatum

10.07.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Eva Pernt und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Christine S*****, vertreten durch Dr.Helmut Salzbrunn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Georg Fialka, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 188.241,64 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.November 1996, GZ 8 Ra 257/96i-52, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Juni 1995, GZ 20 Cga 235/94p-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.900,-- (darin S 1.650,-- USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Nach ständiger Rechtsprechung können auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (SZ 62/88; ArbSlg 10.833; DRdA 1993, 460 ua). Die neuerliche Mängelrüge in der Revision hinsichtlich des Unterbleibens der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist daher unzulässig.

Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es gemäß Paragraph 48, ASGG auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteiles hinzuweisen. Ergänzend ist anzumerken:

Wie der Oberste Gerichtshof in seinem Aufhebungsbeschluß ON 35 dargestellt hat und wie die Vorinstanzen nunmehr im zweiten Rechtsgang ausführlich erläutert haben, kommt es für die Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch fünf des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes einerseits auf die vom Angestellten tatsächlich geleisteten Arbeiten und andererseits darauf an, daß vor der Verwendung in der bestimmten Gruppe eine Praxis gleichgültig in welcher Art der Verwendung als Angestellter vorlag, welche im Falle der Verwendungsgruppe römisch fünf 42 Monate betragen muß. Die weitwendigen Ausführungen in der Revision, in welche Verwendungsgruppe die Klägerin für die Zeit ihrer Tätigkeit von 1970 bis 1980 einzustufen gewesen wäre, verkennen dieses mehrfach dargelegte Einstufungsprinzip völlig, weil das Erstgericht die Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch fünf ohnedies erst ab 1.4.1981 für gerechtfertigt erachtete. Auch die Ausführungen über eine angebliche Arbeitslosigkeit der Klägerin in der Zeit vom 1.10.1980 bis 1.4.1981 sind irrelevant, weil es ausschließlich darauf ankommt, ob die Klägerin vor der Einstufung in die Verwendungsgruppe römisch fünf mit 1.4.1981 42 Monate Praxis als Angestellte erworben hatte. Daß die Zeit der Tätigkeit der Klägerin im Unternehmen ab 1.10.1970 anrechenbare Praxis sei, wurde im Verfahren aber nie bestritten und steht im Einklang mit der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 8, des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes.

Mit ihren Ausführungen über die von der Klägerin angeblich anläßlich der Fusion ihrer bisherigen Dienstgeberin mit der Beklagten erhaltene Abfertigung bekämpft die Revisionswerberin in völliger Mißachtung der im Paragraph 503, ZPO bestimmten Revisionsgründe unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Das Erstgericht hat auf S 11 des angefochtenen Urteiles (AS 355) unmißverständlich festgestellt, daß die Klägerin anläßlich dieses Dienstgeberwechsels keine Abfertigung ausbezahlt erhalten habe. Diese Feststellungen wurden vom Berufungsgericht als Ergebnis unbedenklicher Beweiswürdigung übernommen. Auch insoweit die Revision die Berechnung der der Klägerin zustehenden Gehaltsdifferenzen bekrittelt, bekämpft sie in Wahrheit Tatsachenfeststellungen. Die in diesem Zusammenhang gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes vorgetragene Polemik ist schon deshalb unberechtigt, weil einerseits die von den Vorinstanzen angenommenen Mindestgrundgehälter, welche die Revisionswerberin selbst in ihrem Schriftsatz ON 38 (unrichtig) lediglich mit einem um 170 S monatlich geringeren Betrag annimmt, den jeweils gültigen Gehaltstafeln des Kollektivvertrages entsprechen und andererseits schon das Berufungsgericht darauf verwiesen hat, daß die Revisionswerberin diese Ansätze in ihrer Berufung nicht bekämpft hat. Die von der Revisionswerberin schließlich in ihrem Rechtsmittel vorgelegte Aufstellung und die daraus gezogene Schlußfolgerung, der Klägerin stehe nicht die tatsächliche Lohndifferenz, sondern ein angeblicher Unterschiedsbetrag zwischen kollektivvertraglichen Ist- und Sollgehältern zu, bewegt sich an der Grenze der Mutwilligkeit (Paragraph 512, ZPO).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50, 41, ZPO.

Anmerkung

E46816 08B00717

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:008OBA00071.97T.0710.000

Dokumentnummer

JJT_19970710_OGH0002_008OBA00071_97T0000_000