Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Glawischnig sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Ernst Galutschek und Thomas Albrecht als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Peter B*****, vertreten durch Dr. Charlotte Lindenberger, Rechtsanwältin in Steyr, gegen die beklagte Partei Firma W***** OEG nunmehr W***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Helmut Hackl, Mag. Michaela Fattinger und Mag. Christian Premm, Rechtsanwälte in Linz, wegen EUR 3.383,14 s.A., über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 9. September 2005, GZ 11 Ra 54/05y-24, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob ein Arbeitnehmer einen, der kollektivvertraglichen Verfallsfrist unterliegenden Anspruch rechtzeitig geltend gemacht hat, ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Kläger hat halbmonatliche Stundennachweise geführt, aus denen nicht nur die tägliche Arbeitszeit, sondern unter anderem die mit dem Privat-PKW zurückgelegten Wegstrecken (Abfahrt-, Ankunftsort), Fahrzeiten und Kilometerleistungen ersichtlich waren und diese der Beklagten regelmäßig übermittelt. Die Stundennachweise wurden auch für die Berechnung der Fahrtkostenersätze - wenngleich mit dem von der Beklagten behaupteten niedrigeren Kilometersatz - herangezogen. In der rechtlichen Beurteilung des Berufungsgerichts, dass der Kläger mit der Übergabe dieser Stundennachweise auch das mit der Beklagten vereinbarte Kilometergeld geltend gemacht hat, die klagsgegenständlichen Ansprüche daher nicht verfallen sind, kann eine (erhebliche) Fehlbeurteilung keinesfalls erblickt werden.
Mit ihrem Vorbringen, dass eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb vorliege, weil oberstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage ob ein ziffernmäßig genaues Begehren auch dann nicht erforderlich sei, wenn nicht der Umfang der Leistung, sondern die ziffernmäßige Höhe strittig sei, wirft die Rechtsmittelweberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, sondern entfernt sich vielmehr von den Feststellungen, wonach zwischen den Streitteilen ein Kilometergeld von EUR 0,37 vereinbart war. Ebensowenig ist der Umstand, dass die von einer überlassenen Arbeitskraft geführten Stundenaufzeichnungen Grundlage für die Abrechnung des Arbeitskräfteüberlassers gegenüber dem Beschäftigerbetrieb sind, geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuwerfen.Mit ihrem Vorbringen, dass eine erhebliche Rechtsfrage schon deshalb vorliege, weil oberstgerichtlichen Entscheidungen zur Frage ob ein ziffernmäßig genaues Begehren auch dann nicht erforderlich sei, wenn nicht der Umfang der Leistung, sondern die ziffernmäßige Höhe strittig sei, wirft die Rechtsmittelweberin keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf, sondern entfernt sich vielmehr von den Feststellungen, wonach zwischen den Streitteilen ein Kilometergeld von EUR 0,37 vereinbart war. Ebensowenig ist der Umstand, dass die von einer überlassenen Arbeitskraft geführten Stundenaufzeichnungen Grundlage für die Abrechnung des Arbeitskräfteüberlassers gegenüber dem Beschäftigerbetrieb sind, geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuwerfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2005:008OBA00072.05D.1116.000
Dokumentnummer
JJT_20051116_OGH0002_008OBA00072_05D0000_000