Der Revisionsrekurs des Klägers ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist im Ergebnis auch berechtigt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Problem der Vollbeendigung der beklagten Partei während des Prozesses zur Beurteilung steht. Nach weit überwiegender Auffassung setzt die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraus, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit (Koppensteiner GmbH-Gesetz3, § 93 Rz 9; wbl 1997, 485; SZ 64/134; RIS-Justiz RS0050186). Hier erfolgte die Löschung der beklagten Partei aber erst nach Klagszustellung.Der Revisionsrekurs des Klägers ist aus den vom Rekursgericht genannten Gründen zulässig. Er ist im Ergebnis auch berechtigt. Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass das Rekursgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass das Problem der Vollbeendigung der beklagten Partei während des Prozesses zur Beurteilung steht. Nach weit überwiegender Auffassung setzt die Beendigung der Gesellschaft einen aus zwei konstitutiven Elementen bestehenden Doppeltatbestand voraus, nämlich Löschung und Vermögenslosigkeit (Koppensteiner GmbH-Gesetz3, Paragraph 93, Rz 9; wbl 1997, 485; SZ 64/134; RIS-Justiz RS0050186). Hier erfolgte die Löschung der beklagten Partei aber erst nach Klagszustellung.
In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des verstärkten Senats (8 ObA 2344/96f = SZ 71/175) hat der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zwar eine voll beendete Gesellschaft des Handelsrechts grundsätzlich nicht mehr parteifähig sei, hat es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK - insbesondere Abs 1 Satz 1 dieser Bestimmung - unvereinbar erachtet, wenn die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss habe und die er auch nicht durchschauen könne, eine Entscheidung über den vom Kläger rite geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilgerichtlichen Anspruch vereiteln könnte. Als besonders schutzwürdig erscheine der Kläger, wenn ihm eine GmbH (oder eine Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als einzigem Komplementär) gegenüberstehe, da er in diesem Fall der Gefahr des Abhandenkommens des Prozessgegners nicht durch Klagsführung auch gegen die als Gesellschafter persönlich haftenden natürlichen Personen begegnen könne. In diesem Fall versage im Hinblick auf das bei Kapitalgesellschaften geltende Trennungsprinzip auch die in der (in der Entscheidung ausführlich dargestellten) Lehre bereits erörterte Lösung durch Zulassung eines Parteiwechsels auf die Gesellschafter (siehe die ausführlichen Nachweise in der zitierten Entscheidung).In der vom Rekursgericht zitierten Entscheidung des verstärkten Senats (8 ObA 2344/96f = SZ 71/175) hat der Oberste Gerichtshof nach ausführlicher Auseinandersetzung mit der Lehre und Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass zwar eine voll beendete Gesellschaft des Handelsrechts grundsätzlich nicht mehr parteifähig sei, hat es aber mit dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK - insbesondere Absatz eins, Satz 1 dieser Bestimmung - unvereinbar erachtet, wenn die beklagte Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch rechtliche Änderungen in ihrer Sphäre, auf die der Kläger keinen Einfluss habe und die er auch nicht durchschauen könne, eine Entscheidung über den vom Kläger rite geltend gemachten, mit erheblichem Aufwand an Geld, Zeit und Mühe vor Gericht verfolgten zivilgerichtlichen Anspruch vereiteln könnte. Als besonders schutzwürdig erscheine der Kläger, wenn ihm eine GmbH (oder eine Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als einzigem Komplementär) gegenüberstehe, da er in diesem Fall der Gefahr des Abhandenkommens des Prozessgegners nicht durch Klagsführung auch gegen die als Gesellschafter persönlich haftenden natürlichen Personen begegnen könne. In diesem Fall versage im Hinblick auf das bei Kapitalgesellschaften geltende Trennungsprinzip auch die in der (in der Entscheidung ausführlich dargestellten) Lehre bereits erörterte Lösung durch Zulassung eines Parteiwechsels auf die Gesellschafter (siehe die ausführlichen Nachweise in der zitierten Entscheidung).
Da der Kläger bei Löschung der beklagten GmbH im Zug des Prozesses dessen Fortsetzung weder durch Parteiwechsel auf die Gesellschafter, noch durch Berufung auf einen möglichen Kostenersatzanspruch der beklagten Gesellschaft erreichen könne und ihm auch die Möglichkeit, im Zwischenverfahren Vermögen der beklagten Partei zu behaupten und zu beweisen oder die Löschung der GmbH im Firmenbuch mit Rekurs zu bekämpfen, keine ausreichende Abhilfe biete, andererseits aber aus Art 6 Abs 1 Satz 1 MRK ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung über den von ihm in einem rite bei einem Gericht eingeleiteten Rechtsstreit geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch abzuleiten sei, bestehe ein Bedürfnis nach einer diesem Rechtschutzgewährungsanspruch Rechnung tragenden Lösung. Im Fall eines vor Löschung der beklagten GmbH eingeleiteten Zivilprozesses sei daher gegenüber dem Kläger aus dieser Löschung nicht die Vermutung der Vermögenslosigkeit abzuleiten, sondern dem Kläger die Fortsetzung dieses Prozesses ungeachtet der Löschung zuzugestehen, ohne ihn zu einer notwendigerweise „ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung eines Vermögens der Gesellschaft und einem Nachweis dieses Vermögens in einem dazu ungeeigneten Zwischenverfahren zu zwingen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass von einem - im Allgemeinen aus Ersatzansprüchen bestehenden - Vermögen der gelöschten Gesellschaft nur dann auszugehen sein werde, wenn jemand bereit sei, diese Ansprüche zu verfolgen; dies sei anzunehmen, wenn der Kläger die Fortsetzung des Prozesses gegen die gelöschte Gesellschaft begehre.Da der Kläger bei Löschung der beklagten GmbH im Zug des Prozesses dessen Fortsetzung weder durch Parteiwechsel auf die Gesellschafter, noch durch Berufung auf einen möglichen Kostenersatzanspruch der beklagten Gesellschaft erreichen könne und ihm auch die Möglichkeit, im Zwischenverfahren Vermögen der beklagten Partei zu behaupten und zu beweisen oder die Löschung der GmbH im Firmenbuch mit Rekurs zu bekämpfen, keine ausreichende Abhilfe biete, andererseits aber aus Artikel 6, Absatz eins, Satz 1 MRK ein Anspruch des Klägers auf Entscheidung über den von ihm in einem rite bei einem Gericht eingeleiteten Rechtsstreit geltend gemachten zivilrechtlichen Anspruch abzuleiten sei, bestehe ein Bedürfnis nach einer diesem Rechtschutzgewährungsanspruch Rechnung tragenden Lösung. Im Fall eines vor Löschung der beklagten GmbH eingeleiteten Zivilprozesses sei daher gegenüber dem Kläger aus dieser Löschung nicht die Vermutung der Vermögenslosigkeit abzuleiten, sondern dem Kläger die Fortsetzung dieses Prozesses ungeachtet der Löschung zuzugestehen, ohne ihn zu einer notwendigerweise „ins Blaue hinein" aufgestellten Behauptung eines Vermögens der Gesellschaft und einem Nachweis dieses Vermögens in einem dazu ungeeigneten Zwischenverfahren zu zwingen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass von einem - im Allgemeinen aus Ersatzansprüchen bestehenden - Vermögen der gelöschten Gesellschaft nur dann auszugehen sein werde, wenn jemand bereit sei, diese Ansprüche zu verfolgen; dies sei anzunehmen, wenn der Kläger die Fortsetzung des Prozesses gegen die gelöschte Gesellschaft begehre.
Andererseits müsse dem Kläger zugebilligt werden, die aus der Löschung abzuleitende Vermutung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft auch gegen sich gelten zu lassen und den Prozess nicht fortzusetzen. Die Interessen der gelöschten beklagten Partei erscheinen in diesem Zusammenhang nicht schützenswert, weil der Gesellschaft im Löschungsverfahren nach Verständigung gemäß § 18 FBG ausreichend Gelegenheit geboten werde, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit die Löschung zu verhindern. Der gelöschten Gesellschaft gegenüber sei daher die Vermutung der Vermögenslosigkeit gerechtfertigt.Andererseits müsse dem Kläger zugebilligt werden, die aus der Löschung abzuleitende Vermutung der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft auch gegen sich gelten zu lassen und den Prozess nicht fortzusetzen. Die Interessen der gelöschten beklagten Partei erscheinen in diesem Zusammenhang nicht schützenswert, weil der Gesellschaft im Löschungsverfahren nach Verständigung gemäß Paragraph 18, FBG ausreichend Gelegenheit geboten werde, allfälliges Vermögen zu behaupten und zu bescheinigen und damit die Löschung zu verhindern. Der gelöschten Gesellschaft gegenüber sei daher die Vermutung der Vermögenslosigkeit gerechtfertigt.
In seiner ausführlichen, kritischen Kommentierung dieser Entscheidung vertritt Oberhammer (JBl 1999, 268) die Auffassung, dass bestehende Zweifel an der Parteifähigkeit des Beklagten zur intensiven amtswegigen Untersuchung dieser Prozessvoraussetzung führen müssten. Dies gelte auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, in dem eine Beweisaufnahme gemäß § 509 Abs 3 ZPO stattzufinden habe. Trotz dieser Kritik hat der Oberste Gerichtshof keine Veranlassung gesehen, von seiner, in der erwähnten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht abzurücken, sondern hat an dieser in mehreren Folgeentscheidungen ausdrücklich festgehalten (8 Ob 197/02g; 9 ObA 95/02i; 1 Ob 153/02k = SZ 2003/27; 7 Ob 242/03v).In seiner ausführlichen, kritischen Kommentierung dieser Entscheidung vertritt Oberhammer (JBl 1999, 268) die Auffassung, dass bestehende Zweifel an der Parteifähigkeit des Beklagten zur intensiven amtswegigen Untersuchung dieser Prozessvoraussetzung führen müssten. Dies gelte auch im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof, in dem eine Beweisaufnahme gemäß Paragraph 509, Absatz 3, ZPO stattzufinden habe. Trotz dieser Kritik hat der Oberste Gerichtshof keine Veranlassung gesehen, von seiner, in der erwähnten Entscheidung vertretenen Rechtsansicht abzurücken, sondern hat an dieser in mehreren Folgeentscheidungen ausdrücklich festgehalten (8 Ob 197/02g; 9 ObA 95/02i; 1 Ob 153/02k = SZ 2003/27; 7 Ob 242/03v).
Mit seinen Ausführungen, dass der Kläger besonders schutzwürdig erscheine, wenn ihm eine GmbH (oder eine Personengesellschaft mit einer Kapitalgesellschaft als einzigem Komplementär) gegenüber stehe, da er in diesem Fall der Gefahr des Abhandenkommens des Prozessgegners nicht durch Klagsführung auch gegen die als Gesellschafter persönlich haftenden natürlichen Personen begegnen könne und auch die in der Lehre breit erörterte Lösung durch Zulassung eines Parteiwechsels auf die Gesellschafter versage, hat der Oberste Gerichtshof nun keineswegs Stellung dahin bezogen, dass er im - hier relevanten, dort aber gar nicht zu entscheidenden - Fall einer Kommanditgesellschaft, deren Gesellschafter natürliche Personen sind, diesen von einem Teil der Lehre vorgeschlagenen Lösungsansatz auch tatsächlich übernehmen wolle (in diesem Sinn auch Fink; Vollbeendigung von Kapitalgesellschaften im Zivilprozess, in Sprung-FS, 148 FN 40).
Vielmehr ist der Oberste Gerichtshof bei der Annahme eines gewillkürten Parteiwechsels äußerst zurückhaltend und lässt diesen (mit Ausnahme der als Einzelfall anzusehenden Entscheidung 8 Ob 650/91) nur in den im Prozessrecht geregelten Fällen zu (SZ 53/83; RIS-Justiz RS0035139; 4 Ob 157/07b). Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle wird ein Parteiwechsel auch von der herrschenden Lehre abgelehnt (Fucik in Rechberger3 Vor § 1 Rz 8; Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 89 je mwN; Schneider, Die Berichtigung der Parteibezeichnung und der formelle Parteibegriff in JBl 2006, 563 mwH). Ausgehend von dieser herrschenden Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof daher der in der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats wiedergegebenen Lehrmeinung, wonach die bisherigen Gesellschafter im Wege eines Parteiwechsels in den Prozess einzubeziehen seien, nicht anzuschließen. Schneider (aaO) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch der eintretenden Partei die Verfahrensgarantien des Art 6 MRK, insbesondere das rechtliche Gehör, zu gewähren seien, was bei einer Bindung an die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht der Fall oder bei einer Wiederholung des Verfahrens der Verfahrensökonomie abträglich wäre. Auch Schubert (Fasching/Konecny2 II/1 Vor § 1 ZPO Rz 40 mwH) vertritt - wenn auch in Auseinandersetzung mit der vom erkennenden Senat abgelehnten Entscheidung SZ 62/43 - die Auffassung, dass die Frage, ob die weitere Rechtsverfolgung für den Kläger von Wert sei, dieser allein zu entscheiden habe. Schubert (aaO) erachtet es weiters als fraglich, inwieweit eine Sonderbehandlung der GmbH & Co KG im engeren Sinn gerechtfertigt sei, weil die Gefahr einer Gefährdung der Gläubiger bei einer Personengesellschaft mit einer physischen Person als Komplementär vielfach nicht geringer sein werde als bei jener, bei der der einzige Komplementär eine juristische Person sei.Vielmehr ist der Oberste Gerichtshof bei der Annahme eines gewillkürten Parteiwechsels äußerst zurückhaltend und lässt diesen (mit Ausnahme der als Einzelfall anzusehenden Entscheidung 8 Ob 650/91) nur in den im Prozessrecht geregelten Fällen zu (SZ 53/83; RIS-Justiz RS0035139; 4 Ob 157/07b). Außerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fälle wird ein Parteiwechsel auch von der herrschenden Lehre abgelehnt (Fucik in Rechberger3 Vor Paragraph eins, Rz 8; Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 89 je mwN; Schneider, Die Berichtigung der Parteibezeichnung und der formelle Parteibegriff in JBl 2006, 563 mwH). Ausgehend von dieser herrschenden Auffassung vermag sich der Oberste Gerichtshof daher der in der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats wiedergegebenen Lehrmeinung, wonach die bisherigen Gesellschafter im Wege eines Parteiwechsels in den Prozess einzubeziehen seien, nicht anzuschließen. Schneider (aaO) weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass auch der eintretenden Partei die Verfahrensgarantien des Artikel 6, MRK, insbesondere das rechtliche Gehör, zu gewähren seien, was bei einer Bindung an die bisherigen Verfahrensergebnisse nicht der Fall oder bei einer Wiederholung des Verfahrens der Verfahrensökonomie abträglich wäre. Auch Schubert (Fasching/Konecny2 II/1 Vor Paragraph eins, ZPO Rz 40 mwH) vertritt - wenn auch in Auseinandersetzung mit der vom erkennenden Senat abgelehnten Entscheidung SZ 62/43 - die Auffassung, dass die Frage, ob die weitere Rechtsverfolgung für den Kläger von Wert sei, dieser allein zu entscheiden habe. Schubert (aaO) erachtet es weiters als fraglich, inwieweit eine Sonderbehandlung der GmbH & Co KG im engeren Sinn gerechtfertigt sei, weil die Gefahr einer Gefährdung der Gläubiger bei einer Personengesellschaft mit einer physischen Person als Komplementär vielfach nicht geringer sein werde als bei jener, bei der der einzige Komplementär eine juristische Person sei.
U. Torggler in Straube HGB § 157 Rz 9 weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein „rechtsformübergreifendes Problem" vorliege und dass die „Vermögensvermutung" im Kapitalgesellschaftsrecht ebenso wie die Zulassung des Parteiwechsels im Personengesellschaftsrecht letztlich nur Notlösungen seien. Die Prämisse, dass der Untergang einer vermögenslosen Gesellschaft keine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen mit sich bringe, weil ohnehin „nichts mehr zu holen" sei, treffe auch insoweit nicht zu, als ein Zivilprozess anhängig sei, in den der Gegner schon Zeit, Kosten und Mühen investiert und an dem er schon wegen § 129 Abs 1 UGB, der Sonderverjährung einer Judikatschuld und der Möglichkeit, dass später Gesellschaftsvermögen hervorkomme, ein berechtigtes Interesse habe. Allerdings solle dem Prozessgegner die auch vom Obersten Gerichtshof eingeräumte Wahlmöglichkeit zugebilligt werden.U. Torggler in Straube HGB Paragraph 157, Rz 9 weist insoweit zutreffend darauf hin, dass ein „rechtsformübergreifendes Problem" vorliege und dass die „Vermögensvermutung" im Kapitalgesellschaftsrecht ebenso wie die Zulassung des Parteiwechsels im Personengesellschaftsrecht letztlich nur Notlösungen seien. Die Prämisse, dass der Untergang einer vermögenslosen Gesellschaft keine Beeinträchtigung der Gläubigerinteressen mit sich bringe, weil ohnehin „nichts mehr zu holen" sei, treffe auch insoweit nicht zu, als ein Zivilprozess anhängig sei, in den der Gegner schon Zeit, Kosten und Mühen investiert und an dem er schon wegen Paragraph 129, Absatz eins, UGB, der Sonderverjährung einer Judikatschuld und der Möglichkeit, dass später Gesellschaftsvermögen hervorkomme, ein berechtigtes Interesse habe. Allerdings solle dem Prozessgegner die auch vom Obersten Gerichtshof eingeräumte Wahlmöglichkeit zugebilligt werden.
Entgegen der von Dellinger in seiner Glosse zur Entscheidung SZ 71/175 (GesRZ 1999, 41) vertretenen Meinung, dass sich die Lösung des verstärkten Senats nicht auf „gesetzestypische Gesamthandeigenschaften des Personengesellschaftsrechts übertragen lasse", vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass die grundsätzlichen Erwägungen des verstärkten Senats auch dann anzuwenden sind, wenn es sich - wie im hier zu beurteilenden Fall - bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind. Dem von Dellinger vertretenen Standpunkt, dass die Vermögensprämisse für die aus natürlichen Personen gebildeten Gesamthandgemeinschaften des Personengesellschaftsrechts deshalb „falsch" sei, weil es weder eine Konkursantragspflicht bei Überschuldung noch ein zwingendes Liquidationsrecht gebe und insbesondere die §§ 149, 155 HGB nach herrschender Meinung weder zwingend, noch ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger seien, kann in dieser Form nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, dass gewichtige Stimmen in der Lehre annehmen, dass die Vollbeendigung einer aufgelösten und gelöschten Personengesellschaft des Handels- (jetzt: Unternehmens-)rechts nach zwingendem Liquidationsrecht solange nicht eintreten könne, als bestehende Rechtsverhältnisse nicht endgültig abgewickelt worden seien (Karsten Schmidt, Die Handels-Personengesellschaft in Liquidation, ZHR 153, 270 ff; Mahr, Die Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreits [Passivprozess], GesRZ 1995, 170 ff mwH; ähnlich Jabornegg, HGB, § 145 Rz 6 mwH), ist schon im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Art 6 MRK zukommt, der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Art 6 MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte.Entgegen der von Dellinger in seiner Glosse zur Entscheidung SZ 71/175 (GesRZ 1999, 41) vertretenen Meinung, dass sich die Lösung des verstärkten Senats nicht auf „gesetzestypische Gesamthandeigenschaften des Personengesellschaftsrechts übertragen lasse", vertritt der erkennende Senat die Auffassung, dass die grundsätzlichen Erwägungen des verstärkten Senats auch dann anzuwenden sind, wenn es sich - wie im hier zu beurteilenden Fall - bei der beklagten Partei um eine im Firmenbuch gelöschte Kommanditgesellschaft handelt, deren (einziger) Komplementär und (einziger) Kommanditist natürliche Personen sind. Dem von Dellinger vertretenen Standpunkt, dass die Vermögensprämisse für die aus natürlichen Personen gebildeten Gesamthandgemeinschaften des Personengesellschaftsrechts deshalb „falsch" sei, weil es weder eine Konkursantragspflicht bei Überschuldung noch ein zwingendes Liquidationsrecht gebe und insbesondere die Paragraphen 149, 155, HGB nach herrschender Meinung weder zwingend, noch ein Schutzgesetz zugunsten der Gläubiger seien, kann in dieser Form nicht beigetreten werden. Abgesehen davon, dass gewichtige Stimmen in der Lehre annehmen, dass die Vollbeendigung einer aufgelösten und gelöschten Personengesellschaft des Handels- (jetzt: Unternehmens-)rechts nach zwingendem Liquidationsrecht solange nicht eintreten könne, als bestehende Rechtsverhältnisse nicht endgültig abgewickelt worden seien (Karsten Schmidt, Die Handels-Personengesellschaft in Liquidation, ZHR 153, 270 ff; Mahr, Die Vollbeendigung einer Personenhandelsgesellschaft während eines gegen sie anhängigen Rechtsstreits [Passivprozess], GesRZ 1995, 170 ff mwH; ähnlich Jabornegg, HGB, Paragraph 145, Rz 6 mwH), ist schon im Hinblick auf die besondere Bedeutung, die dem Grundsatz eines fairen Verfahrens im Sinn des Artikel 6, MRK zukommt, der Grundgedanke, dass aus der Löschung der beklagten Gesellschaft während des Verfahrens die Vermutung der Vermögenslosigkeit nicht abgeleitet werden kann, auch für die hier beklagte KEG zu übernehmen. Der Umstand, dass der Kläger die Möglichkeit hat, die persönlich haftenden Gesellschafter gesondert zu klagen, reicht nicht aus, die dem Grundrecht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, MRK entspringende Schutzwürdigkeit des Klägers zu verneinen, zumal hier die Löschung der Gesellschaft auf Antrag der Gesellschafter erfolgte.
Da der Kläger bereits im erstinstanzlichen Verfahren, aber auch in der Revision unmissverständlich zum Ausdruck brachte, das Verfahren gegen die gelöschte Gesellschaft fortsetzen zu wollen, wird das Erstgericht den Prozess durchzuführen haben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.