Entscheidung 8 ObA 72/08h
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.12.2008
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Spenling und die Hofrätin Dr. Lovrek in der Arbeitsrechtssache des Klägers Johannes G*****, vertreten durch Dr. Harald Bisanz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. Juli 2008, GZ 9 Ra 48/08g-45, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 29. November 2007, GZ 17 Cga 114/06t-41, abgeändert wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die von der beklagten Partei erklärte Rückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen. Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß § 508a Abs 2 ZPO zog die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf eine außergerichtliche Vereinbarung die außerordentliche Revision zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß §§ 484, 513 ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 513 Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner, aaO). Gemäß § 11a Abs 3 ASGG iVm § 7 Abs 1 Z 9 OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.Nach Vorlage der Akten zur Entscheidung über die außerordentliche Revision der Beklagten und Freistellungsbeschluss des Obersten Gerichtshofs gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO zog die Rechtsmittelwerberin unter Hinweis auf eine außergerichtliche Vereinbarung die außerordentliche Revision zurück. Diese Zurücknahme ist gemäß Paragraphen 484, 513, ZPO zulässig (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 513, Rz 4) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0042041 [T3]; Zechner, aaO). Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, ASGG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 9, OGHG war hierüber im Dreiersenat zu entscheiden.
Anmerkung
E89439
8ObA72.08h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:008OBA00072.08H.1216.000
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2009
Dokumentnummer
JJT_20081216_OGH0002_008OBA00072_08H0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung