1. Bereits in der Entscheidung 8 ObA 34/18k hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 53a Abs 2 BundesbahnG 2015 in Reaktion auf die Klärung der Rechtslage durch den EuGH in den Rechtssachen Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381) und Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38) ein richtlinienkonformes diskriminierungsfreies System der Vordienstzeitenanrechnung etabliert hat. Ein unionsrechtlich begründeter Anspruch, nach der erfolgten Einführung eines solchen Systems einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, der der Differenz zwischen dem Entgelt entspricht, das der Kläger ohne die Diskriminierung erhalten hätte, und dem Entgelt, das er tatsächlich erhalten hat, besteht nicht.1. Bereits in der Entscheidung 8 ObA 34/18k hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung des Paragraph 53 a, Absatz 2, BundesbahnG 2015 in Reaktion auf die Klärung der Rechtslage durch den EuGH in den Rechtssachen Hütter (C-88/08, EU:C:2009:381) und Starjakob (C-417/13, EU:C:2015:38) ein richtlinienkonformes diskriminierungsfreies System der Vordienstzeitenanrechnung etabliert hat. Ein unionsrechtlich begründeter Anspruch, nach der erfolgten Einführung eines solchen Systems einen finanziellen Ausgleich zu erhalten, der der Differenz zwischen dem Entgelt entspricht, das der Kläger ohne die Diskriminierung erhalten hätte, und dem Entgelt, das er tatsächlich erhalten hat, besteht nicht.
2. Dabei konnte sich der Oberste Gerichtshof auf einschlägige Judikatur sowohl des Verfassungsgerichtshofs als auch des EuGH stützen:
2.1 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 450/2015 ua Parteianträge von ÖBB-Bediensteten (unter anderem auch des Klägers) abgewiesen, die § 53a und § 56 Abs 18 bis 24 BundesbahnG je idF BGBl I Nr 64/2015 als verfassungswidrig aufzuheben. Die rückwirkende Einführung eines altersdiskriminierungsfreien Besoldungssystems stellte nach der Entscheidungsbegründung einen Eigentumseingriff dar, der im öffentlichen Interesse lag. Art 16 der Richtlinie 2000/78/EG erlege den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtlinie zuwiderlaufen, aufgehoben werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Form der Überleitung sei nicht unverhältnismäßig.2.1 Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis G 450 aus 2015, ua Parteianträge von ÖBB-Bediensteten (unter anderem auch des Klägers) abgewiesen, die Paragraph 53 a und Paragraph 56, Absatz 18 bis 24 BundesbahnG je in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 2015, als verfassungswidrig aufzuheben. Die rückwirkende Einführung eines altersdiskriminierungsfreien Besoldungssystems stellte nach der Entscheidungsbegründung einen Eigentumseingriff dar, der im öffentlichen Interesse lag. Artikel 16, der Richtlinie 2000/78/EG erlege den Mitgliedstaaten die Pflicht auf, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Richtlinie zuwiderlaufen, aufgehoben werden. Die vom Gesetzgeber gewählte Form der Überleitung sei nicht unverhältnismäßig.
2.2 Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180) stehen Art 45 AEUV sowie die Art 2, 6 und 16 der RL 2000/78/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, durch die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters, die in Anwendung einer nationalen Regelung entstanden ist (Berücksichtigung der nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Dienstzeiten), diese Altersgrenze rückwirkend und für alle diese Arbeitnehmer aufgehoben wird, wobei aber nur die Anrechnung der bei Unternehmen, die im selben Wirtschaftssektor tätig sind, erworbenen Erfahrung erfolgt.2.2 Nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Stollwitzer (C-482/16, EU:C:2018:180) stehen Artikel 45, AEUV sowie die Artikel 2, 6 und 16 der RL 2000/78/EG einer nationalen Regelung nicht entgegen, durch die zur Beseitigung einer Diskriminierung wegen des Alters, die in Anwendung einer nationalen Regelung entstanden ist (Berücksichtigung der nach Vollendung des 18. Lebensjahrs erworbenen Dienstzeiten), diese Altersgrenze rückwirkend und für alle diese Arbeitnehmer aufgehoben wird, wobei aber nur die Anrechnung der bei Unternehmen, die im selben Wirtschaftssektor tätig sind, erworbenen Erfahrung erfolgt.
3.1 Die angefochtene Entscheidung steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang.
3.2 Dagegen führt der Kläger nunmehr ins Treffen, dass die in § 53a Abs 6 BundesbahnG 2015 vorgesehene Einschleifregelung eine deutlich zu lange währende Aufrechterhaltung der Diskriminierungsfolgen ermögliche. Seine Behauptung, der EuGH habe sich in der Rechtssache Stollwitzer nicht mit § 53a Abs 6 BundesbahnG 2015 auseinandergesetzt, übersieht aber, dass der EuGH in seinem Urteil zu dieser Regelung wie folgt Stellung genommen hat (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn 41 ff):3.2 Dagegen führt der Kläger nunmehr ins Treffen, dass die in Paragraph 53 a, Absatz 6, BundesbahnG 2015 vorgesehene Einschleifregelung eine deutlich zu lange währende Aufrechterhaltung der Diskriminierungsfolgen ermögliche. Seine Behauptung, der EuGH habe sich in der Rechtssache Stollwitzer nicht mit Paragraph 53 a, Absatz 6, BundesbahnG 2015 auseinandergesetzt, übersieht aber, dass der EuGH in seinem Urteil zu dieser Regelung wie folgt Stellung genommen hat (C-482/16, EU:C:2018:180, Rn 41 ff):
„41 Drittens geht hinsichtlich der Schutzklausel, nach der das zum Zeitpunkt der Bestimmung des neuen Vorrückungsstichtags tatsächlich bezogene Gehalt beibehalten wird, wenn dieser neue Stichtag zur Einstufung des betreffenden Arbeitnehmers in eine niedrigere Gehaltsstufe führt, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass diese Klausel dem Arbeitnehmer die Gewähr bietet, dass die Überleitung in das neue System, unter Beachtung des in der Besitzstandswahrung und dem Schutz des berechtigten Vertrauens bestehenden legitimen Ziels der Beschäftigungspolitik und des Arbeitsmarkts, ohne finanziellen Verlust erfolgt.
42 Jedenfalls ist festzustellen, dass eine solche Klausel nur Arbeitnehmer betreffen soll, die ihre nicht einschlägige Erfahrung nicht mehr geltend machen können. Demnach würde eine etwaige mit den Folgen der Anwendung der Schutzklausel verbundene Diskriminierung ohnehin nicht auf dem Alterskriterium beruhen, sondern auf den Modalitäten für die Anrechnung der früheren Erfahrung. Wie aus den Rn. 39 und 40 des vorliegenden Urteils hervorgeht, kann eine solche Grundlage im vorliegenden Fall aber nicht in Frage gestellt werden.
[...]
44 Daher ist [...] festzustellen, dass die notwendige Änderung des geltenden Rechts ihren diskriminierungsfreien Charakter nicht dadurch verliert, dass sie im Rahmen einer umfassenden Überleitung der Arbeitnehmer in ein neues System zur Anrechnung der früheren Erfahrung, die keine Ungleichbehandlung wegen des Alters nach sich zieht, nicht für alle Arbeitnehmer von Vorteil ist.“
Daraus folgt, dass hier von einer „diskriminierungsfortschreibenden Regelung“, wie sie den Rechtssachen Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359) und Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373) zugrunde lag, keine Rede sein kann. In letzterem Urteil (Rn 45) hat der EuGH im Übrigen ausdrücklich für entscheidend erachtet, dass die in § 169c Gehaltsgesetz (idF der Bundesbesoldungsreform 2015 und des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes 2016) vorgesehenen Überleitungsmechanismen – im Unterschied zu den Regelungen, die Gegenstand der Rechtssachen Specht (C-501/12 ua, EU:C:2014:2005) und Unland (C-20/13, EU:C:2015:561) bildeten – nicht dazu führten, dass sich nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums der Besoldungsunterschied verringert, der zwischen den begünstigten und den benachteiligten Vertragsbediensteten besteht. Eine Abkehr des EuGH von seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Specht ist in dieser Aussage gerade nicht zu erblicken.Daraus folgt, dass hier von einer „diskriminierungsfortschreibenden Regelung“, wie sie den Rechtssachen Schmitzer (C-530/13, EU:C:2014:2359) und Österreichischer Gewerkschaftsbund (C-24/17, EU:C:2019:373) zugrunde lag, keine Rede sein kann. In letzterem Urteil (Rn 45) hat der EuGH im Übrigen ausdrücklich für entscheidend erachtet, dass die in Paragraph 169 c, Gehaltsgesetz in der Fassung der Bundesbesoldungsreform 2015 und des Besoldungsrechtsanpassungsgesetzes 2016) vorgesehenen Überleitungsmechanismen – im Unterschied zu den Regelungen, die Gegenstand der Rechtssachen Specht (C-501/12 ua, EU:C:2014:2005) und Unland (C-20/13, EU:C:2015:561) bildeten – nicht dazu führten, dass sich nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums der Besoldungsunterschied verringert, der zwischen den begünstigten und den benachteiligten Vertragsbediensteten besteht. Eine Abkehr des EuGH von seiner Rechtsprechung in der Rechtssache Specht ist in dieser Aussage gerade nicht zu erblicken.
3.3 Der Rechtsstandpunkt des Revisionswerbers zielt zwar auf die Beseitigung der Altersgrenze als des für ihn nachteiligen der beiden altersdiskriminierden Aspekte des alten Systems, gleichzeitig will er aber ergebnisorientiert an dem für ihn günstigen festhalten. Diese Argumentation ist – wie schon zu 8 ObA 34/18k (zustimmend Auer-Mayer EvBl 2019/117; Glowacka DRdA 2020/6) dargelegt – nicht zielführend.
4. Die außerordentliche Revision ist daher zurückzuweisen.