Entscheidung 8 ObA 74/21x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.11.2021
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M* P*, vertreten durch burkowski & gallistl Rechtsanwälte (GesbR) in Linz, gegen die beklagte Partei F* GmbH, *, vertreten durch HEGH Hawel-Eypeltauer-Gigleitner-Huber & Partner Rechtsanwälte GesbR in Linz, wegen 38.276,58 EUR brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeitsrechtssachen vom 8. September 2021, GZ 12 Ra 85/21p-17, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Rückziehung der außerordentlichen Revision dient zur Kenntnis.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. 11. 2021 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß § 2 ASGG, § 484 ZPO iVm § 513 ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]). [1] Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 12. 11. 2021 ihre außerordentliche Revision zurückgezogen. Gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 484, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO ist die Zurückziehung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über dieses zulässig und mit deklarativem Beschluss zur Kenntnis zu nehmen (RIS-Justiz RS0110466 [T9]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:008OBA00074.21X.1129.000
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20211129_OGH0002_008OBA00074_21X0000_000