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Entscheidung 8 ObA 75/19s×

Entscheidung 8 ObA 75/19s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA75/19s

Entscheidungsdatum

24.01.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas Stegmüller (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Gerald Fida (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei X***** S*****, vertreten durch Mag. Johannes Schmidt, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** R*****, vertreten durch Dr. Ingo Riss, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.500 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 8 Ra 37/19y-47, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Werden erst im Berufungsverfahren neue Beweismittel vorgelegt, die die Unrichtigkeit einer entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellung belegen sollen, ist darin eine Verletzung des in Paragraph 482, Absatz 2, ZPO geregelten Neuerungsverbots und nicht bloß eine erlaubte Dartuung eines geltend gemachten Berufungsgrundes zu erblicken (RIS-Justiz RS0105484). Dies trifft auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf das vom Kläger erstmals mit der Berufung vorgelegte Schriftstück zu.

2. Im Übrigen zeigt die Revision keine Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf.

Eine private Nutzung des Firmenfahrzeugs durch den Beklagten wurde nicht festgestellt.

Der Kläger selbst hat dem Beklagten, der als Lieferfahrer von 6:00 Uhr morgens bis zumindest fallweise „abends“ tätig war, einmal die Erlaubnis erteilt, eine lange Tour an seinem Wohnort statt am Dienstort zu beenden.

Einen nachvollziehbaren Grund, weshalb der Beklagte davon ausgehen hätte müssen, dass ihm der Stellvertreter des Klägers die gleiche Erlaubnis nicht erteilen durfte, zeigt die Revision nicht auf. Es handelt sich dabei um keine außergewöhnliche Entscheidung, die ein Vertreter des Dienstgebers üblicherweise nicht treffen dürfte.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Textnummer

E127576

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:008OBA00075.19S.0124.000

Im RIS seit

23.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2020

Dokumentnummer

JJT_20200124_OGH0002_008OBA00075_19S0000_000