Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 17 des Poststrukturgesetzes (PTSG) wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bzw ihren Rechtsnachfolgern oder "Konzerntöchtern" (mehr als 25 % Beteiligung) zugewiesen. § 17a PTSG über das "Dienstrecht für Beamte" bestimmt unter anderem, dass die Betriebe im Sinn des § 4 Abs 1 des Post-Betriebsverfassungsgesetzes auch als Dienststellen im Sinne des § 275 Abs 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) gelten.Nach Paragraph 17, des Poststrukturgesetzes (PTSG) wurden die bisher bei der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Beamten auf die Dauer ihres Dienststandes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft bzw ihren Rechtsnachfolgern oder "Konzerntöchtern" (mehr als 25 % Beteiligung) zugewiesen. Paragraph 17 a, PTSG über das "Dienstrecht für Beamte" bestimmt unter anderem, dass die Betriebe im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Post-Betriebsverfassungsgesetzes auch als Dienststellen im Sinne des Paragraph 275, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG) gelten.
Auch das Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) regelt seinen Geltungsbereich dahin, dass von der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des I. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen etc), Arbeitsverhältnisse "aller Art" der in den dort aufgezählten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erfasst sind (vgl § 1 Abs 1 PBVG). Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Bestimmungen des V. Hauptstückes des I. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, also jene über die Betriebsvereinbarung, für alle Betriebe und Unternehmen gelten, die den Bestimmungen des II. Teiles des PBVG unterliegen (vgl ähnlich auch § 1 Abs 3 ArbVG). § 3 PBVG über den Geltungsbereich des II. Teils des PBVG umfasst ua wieder die "Konzerntöchter". Dadurch, dass also der Anwendungsbereich allgemein - also auch für die kollektive Rechtsgestaltung durch Betriebsvereinbarung - nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt wird (vgl in diesem Sinne aber § 1 Abs 1 ArbVG, vgl dazu auch etwa Stärker, Zur Kompetenzerteilung im Arbeitszeitrecht sowie zum Anwendungsbereich einschlägiger Arbeitszeitgesetze, ASoK 2004, 17 ff; B. Schwarz, Rechtsprobleme der Ausgliederung unter besonderer Betonung des öffentlichen Bereiches DRdA 2002, 351 ff mwN) können auch öffentlich rechtliche Beamtendienstverhältnisse von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen erfasst sein. Entsprechend § 72 Abs 1 PBVG iVm den §§ 97 und 109 ArbVG können daher auch für diese Sozialpläne vereinbart werden. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung die Ansicht vertreten hat, dass hier deshalb kein Sozialplan im Sinne einer Betriebsvereinbarung nach § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG iVm § 72 Abs 1 PBVG vorliege, da die Beamten der Beklagten in einer unkündbaren Stellung stünden und daher die Folgen einer Betriebsänderung sie gar nicht treffen könnten, ist dem die nicht nur aus der Präambel der Betriebsvereinbarung, sondern auch aus dem gesamten Aufbau ersichtliche Zielrichtung entgegenzuhalten. Hier stimmen nicht nur die allgemeinen Rahmenbedingungen (generelle Restrukturierung und Personalabbau) und auch die in der Betriebsvereinbarung selbst angegebene Zielrichtung (Milderung sozialer Härten), sondern auch die konkreten Regelungen (zusätzliche freiwillige Abfertigungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) mit den typischen Zielrichtungen eines Sozialplans überein (vgl allgemein auch Krejci, Der Sozialplan 75 ff). Es ist auch auf § 17a Abs 9 Poststrukturgesetz zu verweisen, wonach in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten auch betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) gelten und damit entsprechend den §§ 38 Abs 3 BDG 1979 bzw 40 Abs 2 BDG unter Umständen auch verschlechternde Versetzungen oder Verwendungsänderungen rechtfertigen können. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits klargestellt, dass es den Parteien einer Betriebsvereinbarung auch freisteht, im Rahmen des normativen Teils der Betriebsvereinbarung bei der Gestaltung der Anspruchsvoraussetzungen auf Dispositionen der Vertragsparteien Bedacht zu nehmen (vgl dazu OGH 8 ObA 170/00h = DRdA 2001/44 [Runggaldier] = ZAS 2001/19 [Risak]). Betriebsvereinbarungspartner können auch im Rahmen der Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen bei einem Sozialplan darauf abstellen, ob es zu einer "einvernehmlichen" Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Dass diese entsprechend den Besonderheiten des Beamtendienstverhältnisses hier in ihrer technischen Durchführung letztlich auch eine einseitige Erklärung entsprechend § 21 BDG 1979 voraussetzt, steht dem nicht entgegen.Auch das Post-Betriebsverfassungsgesetz (PBVG) regelt seinen Geltungsbereich dahin, dass von der kollektiven Rechtsgestaltung im Sinne des römisch eins. Teils des Arbeitsverfassungsgesetzes (Kollektivverträge, Betriebsvereinbarungen etc), Arbeitsverhältnisse "aller Art" der in den dort aufgezählten Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer erfasst sind vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, PBVG). Ausdrücklich festgelegt wird, dass die Bestimmungen des römisch fünf. Hauptstückes des römisch eins. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes, also jene über die Betriebsvereinbarung, für alle Betriebe und Unternehmen gelten, die den Bestimmungen des römisch zwei. Teiles des PBVG unterliegen vergleiche ähnlich auch Paragraph eins, Absatz 3, ArbVG). Paragraph 3, PBVG über den Geltungsbereich des römisch zwei. Teils des PBVG umfasst ua wieder die "Konzerntöchter". Dadurch, dass also der Anwendungsbereich allgemein - also auch für die kollektive Rechtsgestaltung durch Betriebsvereinbarung - nicht auf privatrechtliche Verträge eingeschränkt wird vergleiche in diesem Sinne aber Paragraph eins, Absatz eins, ArbVG, vergleiche dazu auch etwa Stärker, Zur Kompetenzerteilung im Arbeitszeitrecht sowie zum Anwendungsbereich einschlägiger Arbeitszeitgesetze, ASoK 2004, 17 ff; B. Schwarz, Rechtsprobleme der Ausgliederung unter besonderer Betonung des öffentlichen Bereiches DRdA 2002, 351 ff mwN) können auch öffentlich rechtliche Beamtendienstverhältnisse von Regelungen durch Betriebsvereinbarungen erfasst sein. Entsprechend Paragraph 72, Absatz eins, PBVG in Verbindung mit den Paragraphen 97 und 109 ArbVG können daher auch für diese Sozialpläne vereinbart werden. Soweit die Beklagte in ihrer Berufung die Ansicht vertreten hat, dass hier deshalb kein Sozialplan im Sinne einer Betriebsvereinbarung nach Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 4, ArbVG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz eins, PBVG vorliege, da die Beamten der Beklagten in einer unkündbaren Stellung stünden und daher die Folgen einer Betriebsänderung sie gar nicht treffen könnten, ist dem die nicht nur aus der Präambel der Betriebsvereinbarung, sondern auch aus dem gesamten Aufbau ersichtliche Zielrichtung entgegenzuhalten. Hier stimmen nicht nur die allgemeinen Rahmenbedingungen (generelle Restrukturierung und Personalabbau) und auch die in der Betriebsvereinbarung selbst angegebene Zielrichtung (Milderung sozialer Härten), sondern auch die konkreten Regelungen (zusätzliche freiwillige Abfertigungen bei Auflösung des Dienstverhältnisses) mit den typischen Zielrichtungen eines Sozialplans überein vergleiche allgemein auch Krejci, Der Sozialplan 75 ff). Es ist auch auf Paragraph 17 a, Absatz 9, Poststrukturgesetz zu verweisen, wonach in Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten auch betrieblichen Interessen als dienstliche Interessen (dienstliche Gründe) gelten und damit entsprechend den Paragraphen 38, Absatz 3, BDG 1979 bzw 40 Absatz 2, BDG unter Umständen auch verschlechternde Versetzungen oder Verwendungsänderungen rechtfertigen können. Der Oberste Gerichtshof hat nun bereits klargestellt, dass es den Parteien einer Betriebsvereinbarung auch freisteht, im Rahmen des normativen Teils der Betriebsvereinbarung bei der Gestaltung der Anspruchsvoraussetzungen auf Dispositionen der Vertragsparteien Bedacht zu nehmen vergleiche dazu OGH 8 ObA 170/00h = DRdA 2001/44 [Runggaldier] = ZAS 2001/19 [Risak]). Betriebsvereinbarungspartner können auch im Rahmen der Zuerkennung von freiwilligen Abfertigungen bei einem Sozialplan darauf abstellen, ob es zu einer "einvernehmlichen" Auflösung des Arbeitsverhältnisses gekommen ist. Dass diese entsprechend den Besonderheiten des Beamtendienstverhältnisses hier in ihrer technischen Durchführung letztlich auch eine einseitige Erklärung entsprechend Paragraph 21, BDG 1979 voraussetzt, steht dem nicht entgegen.
Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach ständiger Judikatur entsprechend dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu interpretieren (vgl RIS-Justiz RS0050963 mwN etwa SZ 61/93 oder zuletzt OGH 9 Ob 257/01m, insbesondere zum Sozialplan, mit dem ebenfalls entsprechend der Präambel "Härten und Nachteile im wirtschaftlichen und sozialen Bereich" gemindert werden sollten). Aus der Betriebsvereinbarung selbst ergibt sich nun eindeutig, dass Voraussetzung für den Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung unter anderem ein entsprechendes Anbot der Beklagten für das freiwillige Ausscheiden des Arbeitnehmers ist (vgl Z 1 der Betriebsvereinbarung zweiter Absatz "über Angebot").Der normative Teil von Betriebsvereinbarungen ist nach ständiger Judikatur entsprechend dem für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln zu interpretieren vergleiche RIS-Justiz RS0050963 mwN etwa SZ 61/93 oder zuletzt OGH 9 Ob 257/01m, insbesondere zum Sozialplan, mit dem ebenfalls entsprechend der Präambel "Härten und Nachteile im wirtschaftlichen und sozialen Bereich" gemindert werden sollten). Aus der Betriebsvereinbarung selbst ergibt sich nun eindeutig, dass Voraussetzung für den Anspruch auf eine freiwillige Abfertigung unter anderem ein entsprechendes Anbot der Beklagten für das freiwillige Ausscheiden des Arbeitnehmers ist vergleiche Ziffer eins, der Betriebsvereinbarung zweiter Absatz "über Angebot").
Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen (vgl OGH 8. 11. 2000, 9 ObA 223/00k), steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren.Wenngleich nun im Zweifelsfall bei Verhaltensweisen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Betriebsvereinbarungen davon auszugehen ist, dass dadurch nicht noch zusätzliche Leistungen einzelvertraglich zuerkannt werden sollen vergleiche OGH 8. 11. 2000, 9 ObA 223/00k), steht es dem Arbeitgeber frei, zusätzlich über die Betriebsvereinbarung hinaus Vergünstigungen oder den Arbeitnehmer begünstigende Abweichungen zu gewähren.
Konkret stellen sich also hier zwei Fragen. Einerseits, ob durch das E-Mail-Rundschreiben der Beklagten Anfang März 2001 von der Voraussetzung eines Anbots der Beklagten im Rahmen der "Sozialplanregelung" abgegangen werden sollte und andererseits, ob dieses E-Mail-Rundschreiben (von der Abfertigungsaktion) selbst ein solches Anbot im Sinne der Betriebsvereinbarung darstellt. Beides ist zu verneinen. Gegen das generelle Abgehen vom Vorliegen eines "Angebots spricht schon, dass im E-Mail selbst wieder darauf abgestellt wird, ob auf den Betreffenden aus der Sicht des Unternehmens "verzichtet" werden kann. Aus diesem Umstand heraus ist aber auch davon auszugehen, dass es sich nicht um ein generelles Angebot der Beklagten im Sinne der Betriebsvereinbarung handelt, weil eben auch nach dem Inhalt des E-Mails je nach der individuellen Situation beim betreffenden Arbeitnehmer zu beurteilen ist, ob auf ihn verzichtet werden kann.
Soweit der Kläger letztlich vermeint, dass er einen Anspruch auf einen solchen Verzicht hätte, ist dem entgegenzuhalten, dass sowohl durch die Betriebsvereinbarung als auch das E-Mail Rundschreiben vom Anfang März 2001 diese Beurteilung der Beklagten vorbehalten wurde. Dass diese missbräuchlich erfolgt wäre, behauptet auch der Kläger nicht.
Insgesamt ist der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG, 50 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG, 50 und 41 ZPO.