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Entscheidung 8 ObA 77/09w×

Entscheidung 8 ObA 77/09w

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA77/09w

Entscheidungsdatum

18.02.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Spenling als Vorsitzenden, den Hofrat Hon.-Prof. Dr. Kuras und die Hofrätin Dr. Tarmann-Prentner sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Manfred Engelmann und Michael Pieber als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Prim. Prof. Dr. G***** S*****, vertreten durch Grießer/Gerlach/Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Land Kärnten, 9020 Klagenfurt, Arnulfplatz 1, vertreten durch Dr. F. Müller-Strobl, Dr. R. Kogler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen Feststellung, in eventu Kündigungsanfechtung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. November 2009, GZ 8 Ra 75/09z-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

römisch eins. Im Vorverfahren hat der Kläger die gegen ein teilrechtsfähiges Landeskrankenhaus gerichtete Klage nach dessen Einwand, dass nicht das Landeskrankenhaus, sondern das Land passiv klagslegitimiert sei, mit der Begründung zurückgezogen, dass er sich aus pragmatischen Gründen dieser Rechtsansicht anschließe und seine Klage gegen das Landeskrankenhaus zurückziehe, ohne damit auf seine Ansprüche gegen das Land zu verzichten. In diesem Verfahren war nur das Landeskrankenhaus, nicht aber das Land vertreten.

römisch zwei. Das im nunmehrigen Verfahren beklagte Land hält der Klage das Prozesshindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht entgegen und stützt sich zusammengefasst darauf, dass im Vorprozess gemäß Paragraph 235, Absatz 5, ZPO eine Berichtigung der Parteibezeichnung auf das Land möglich gewesen wäre.

römisch drei. Nach Paragraph 237, Absatz 4, ZPO kann eine zurückgezogene Klage neuerlich eingebracht werden, wenn nicht bei deren Zurücknahme auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet wurde. Der Oberste Gerichtshof hat bereits klargestellt, dass dieses Prozesshindernis der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht nur zwischen denselben Parteien und deren Rechtsnachfolgern wirkt (RIS-Justiz RS0039789).

römisch sechs. Nach Paragraph 237, Absatz eins, ZPO kann die Klage bis zum Einlangen der Klagebeantwortung auch ohne Zustimmung des Beklagten und ohne Anspruchsverzicht zurückgenommen werden. Das nunmehr beklagte Land war aber im Vorprozess überhaupt noch nicht vertreten, sodass keinerlei Hindernis bestand, die damals (gegen das Landeskrankenhaus erhobene) Klage auch ohne Anspruchsverzicht gegenüber dem Land zurückzuziehen.

Textnummer

E93301

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:008OBA00077.09W.0218.000

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JJT_20100218_OGH0002_008OBA00077_09W0000_000

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