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Entscheidung 8 ObA 77/11y×

Entscheidung 8 ObA 77/11y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014539 Rechtssatz 16.10.1979Zivilrecht
Eine vom Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltlose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer begründete betriebliche Übung kann, soweit sie seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig z …
RS0014543 Rechtssatz 08.05.1979Zivilrecht
Wenn der Arbeitgeber durch regelmäßige, vorbehaltslose Gewährung bestimmter Leistungen an die Gesamtheit seiner Arbeitnehmer eine betriebliche Übung begründet, die seinen Willen, sich diesbezüglich auch für die Zukunft zu verpflichten, unzweideutig zum Ausd …
RS0052662 Rechtssatz 20.03.1962Zivilrecht
Auf die Beamten der ÖBB ist der Grundsatz, dass sich die Einstufung der Angestellten und Vertragsbediensteten nach der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit und nicht nach dem Dienstvertrag richtet, nicht anwendbar; hier ist allein der dem Beamten verliehene Die …
RS0052676 Rechtssatz 04.10.1983Zivilrecht
Das Dienstverhältnis der Beamten der Österreichischen Bundesbahnen ist trotz seines öffentlichen Einschlages grundsätzlich ein privatrechtliches. Die für seine Gestaltung maßgebenden Vorschriften (hier insbesondere die Dienstdauervorschrift samt ergänzenden …
RS0060204 Rechtssatz 22.03.1983Zivilrecht
Nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, einzelne Arbeitnehmer nicht willkürlich also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen. (Hier: Frage, ob der Anspruch auf Gewährung eines Überstundenpauschale …
RS0116314 Rechtssatz 28.03.2002Zivilrecht
Die Bediensteten der österreichischen Bundesbahnen sind unabhängig von der Ernennung auf eine entsprechende Planstelle nach ihrer Tätigkeit zu entlohnen.