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Entscheidung 8 ObA 78/03h×

Entscheidung 8 ObA 78/03h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA78/03h

Entscheidungsdatum

28.08.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Mag. Manuela Majeranowski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ass.Prof. Dr. Kurt H*****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Stadtgemeinde Z*****, vertreten durch den Bürgermeister Dr. Georg M*****, dieser vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Feststellung (Streitwert EUR 36.336,42), über die außerordentliche Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. April 2003, GZ 12 Ra 260/02w-26, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Aus den den Obersten Gerichtshof bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen geht hervor, dass die Beklagte mit dem ausdrücklichen Wunsch des Klägers einverstanden war, dessen Dienstverhältnis als Primararzt für Gynäkologie und Geburtshilfe bei der Stadtgemeinde Z***** auf zwei Jahre (statt wie von ihr vorgesehen drei Jahre) zu befristen. Diesem Wunsch des Klägers lag der Gedanke zugrunde, dass er von seiner bisherigen Tätigkeit als Assistenzprofessor an der Universitätsklinik für Frauenheilkunde I***** für einen Zeitraum von zwei Jahren karenziert werden konnte. Die Behauptung des Klägers, bezüglich der Befristung sei kein Konsens erzielt worden, ist somit mit den Tatsachenfeststellungen nicht in Einklang zu bringen.

Der Endzeitpunkt des Dienstverhältnisses stand durch die zweijährige Befristung (ab Dienstantritt des Klägers 1. 12. 1998) ebenfalls fest. Eine erhebliche Rechtsfrage, die zu lösen wäre, ist daher nicht erkennbar.

Anmerkung

E70616 8ObA78.03h

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:008OBA00078.03H.0828.000

Dokumentnummer

JJT_20030828_OGH0002_008OBA00078_03H0000_000