[6] Der Umstand, dass gegen die Beklagte insgesamt eine Vielzahl von Verfahren aufgrund gleichartiger Ansprüche anhängig gemacht wurden, kann für sich allein die Revisionszulässigkeit nicht begründen (RIS-Justiz RS0042816 [T3, T5]).
[7] Die Entscheidungen der Vorinstanzen stützen sich auf die Auslegung des zwischen den Streitteilen geschlossenen Arbeitsvertrags. Fragen der Vertragsauslegung hängen aber grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab und es kommt ihnen, soweit sie – wie hier – mit den Grundsätzen der Lehre und Rechtsprechung im Einklang steht, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776).
[8] Die Beklagte macht geltend, ihre Dienstordnung sei als bloße Vertragsschablone anzusehen, zu deren Verwendung sie nicht verpflichtet sei. Sie habe mit allen Assistenten, insbesondere auch dem Kläger, zulässig eine davon abweichende Vereinbarung getroffen. Die im Dienstvertrag enthaltenen Verweise auf die Dienstordnung seien nur als Hinweis auf das dort zu findende Gehaltsschema L1 zu verstehen. Es gehe nicht an, entgegen dem Wortlaut des Dienstvertrags die Vereinbarung der Einstufung in L1 in eine solche in L2 umzudeuten.
[9] Diesen Ausführungen steht insbesondere entgegen, dass der Kläger nach seinem Dienstvertrag nicht „abweichend von den Bestimmungen der FH-DO“, sondern „entsprechend den Bestimmungen der FH-DO“ in die Verwendungsgruppe L1 eingestuft wurde. Der Dienstvertrag enthält zudem die Generalklausel, dass „die Bestimmungen der FH-DO in der jeweils gültigen Fassung“ als Bestandteil des Dienstvertrags gelten, sofern „der Dienstvertrag nichts anderes regelt“.
[10] Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der objektive Erklärungswert der Verweise auf die FH-DO bedeute für einen redlichen Empfänger die Anwendung (auch) der Einreihungskriterien ihres Gehaltsschemas und gerade nicht deren Ausschluss, steht im Einklang mit der nunmehrigen Rechtsprechung (vgl 9 ObA 120/21v; 9 ObA 125/21d ua). [10] Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der objektive Erklärungswert der Verweise auf die FH-DO bedeute für einen redlichen Empfänger die Anwendung (auch) der Einreihungskriterien ihres Gehaltsschemas und gerade nicht deren Ausschluss, steht im Einklang mit der nunmehrigen Rechtsprechung vergleiche 9 ObA 120/21v; 9 ObA 125/21d ua).
[11] Da die Revision der Beklagten insoweit keine korrekturbedürftige Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen aufzeigt, ist sie mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen. [11] Da die Revision der Beklagten insoweit keine korrekturbedürftige Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen aufzeigt, ist sie mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.