1.1 § 23 VBO 1995 regelt den Anspruch auf Erholungsurlaub. Gemäß § 23 Abs 1 VBO 1995 hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das Ausmaß des Erholungsurlaubs wird in § 23 Abs 2 bis 9 VBO 1995 geregelt. § 23 Abs 6 VBO 1995 wurde mit dem LGBl 122/2001 (11. Novelle zur VBO 1995) nach den Erläuterungen des Landesgesetzgebers (Beilage Nr 40/2001 zum LGBl 122/2001) im Zusammenhang mit den Novellen zum MSchG 1979 und zum Eltern-Karenzurlaubsgesetz (nunmehr: VKG) novelliert (Art 7 und 8 BGBl I 103/2001). § 23 Abs 6 Satz 1 VBO 1995 lautete in dieser Fassung:1.1 Paragraph 23, VBO 1995 regelt den Anspruch auf Erholungsurlaub. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, VBO 1995 hat der Vertragsbedienstete Anspruch auf einen jährlichen Erholungsurlaub, Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Das Ausmaß des Erholungsurlaubs wird in Paragraph 23, Absatz 2 bis 9 VBO 1995 geregelt. Paragraph 23, Absatz 6, VBO 1995 wurde mit dem Landesgesetzblatt 122 aus 2001, (11. Novelle zur VBO 1995) nach den Erläuterungen des Landesgesetzgebers (Beilage Nr 40 aus 2001, zum Landesgesetzblatt 122 aus 2001,) im Zusammenhang mit den Novellen zum MSchG 1979 und zum Eltern-Karenzurlaubsgesetz (nunmehr: VKG) novelliert (Artikel 7 und 8 Bundesgesetzblatt Teil eins, 103 aus 2001,). Paragraph 23, Absatz 6, Satz 1 VBO 1995 lautete in dieser Fassung:
„Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen oder ein Karenzurlaub verbraucht worden oder fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubs gemäß Abs 2 bis 5 in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubs oder des Freijahrs zum Urlaubsjahr entspricht.“„Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen oder ein Karenzurlaub verbraucht worden oder fällt in ein Urlaubsjahr ein Freijahr, so vermindert sich das Ausmaß des Erholungsurlaubs gemäß Absatz 2 bis 5 in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubs oder des Freijahrs zum Urlaubsjahr entspricht.“
1.2 Diese Bestimmung wurde mit LGBl 20/2009 geändert und lautete nunmehr auszugsweise wie folgt:1.2 Diese Bestimmung wurde mit Landesgesetzblatt 20 aus 2009, geändert und lautete nunmehr auszugsweise wie folgt:
„Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, eines Freijahres oder eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des gemäß Abs 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubs in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubs, des Freijahres oder des Freiquartals bzw der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht. [...]“„Ist in einem Urlaubsjahr eine (Eltern-)Karenz in Anspruch genommen worden oder fallen in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubs, eines Freijahres oder eines Freiquartals, vermindert sich das Ausmaß des gemäß Absatz 2 bis 5 gebührenden Erholungsurlaubs in dem Verhältnis, das der Dauer der (Eltern-)Karenz, des Karenzurlaubs, des Freijahres oder des Freiquartals bzw der Summe dieser Zeiten zum Urlaubsjahr entspricht. [...]“
Die Bestimmung trat in dieser Fassung allerdings gemäß Art VII Z 4 LGBl 20/2009 erst am 1. 1. 2010 in Kraft, sodass sie auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Allerdings kommt es darauf, wie noch auszuführen sein wird, hier nicht an.Die Bestimmung trat in dieser Fassung allerdings gemäß Artikel römisch sieben, Ziffer 4, Landesgesetzblatt 20 aus 2009, erst am 1. 1. 2010 in Kraft, sodass sie auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar ist. Allerdings kommt es darauf, wie noch auszuführen sein wird, hier nicht an.
2.1 Den Verbrauch des Erholungsurlaubs regelt § 25 VBO 1995. Gemäß § 25 Abs 3 VBO 1995 ist der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. § 25 Abs 4 VBO 1995 lautete in seiner bis zum 31. 3. 2009 geltenden Stammfassung (abgedruckt in: Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2, 317) wie folgt:2.1 Den Verbrauch des Erholungsurlaubs regelt Paragraph 25, VBO 1995. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, VBO 1995 ist der Erholungsurlaub nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Paragraph 25, Absatz 4, VBO 1995 lautete in seiner bis zum 31. 3. 2009 geltenden Stammfassung (abgedruckt in: Blaha/Hutterer, Dienst- und Besoldungsrecht der Wiener Gemeindebediensteten2, 317) wie folgt:
„Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder im dienstlichen Interesse ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr oder, wenn der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen des § 23 Abs 1 noch nicht erfüllt, für das erste Urlaubsjahr gewährt werden.“„Dem Vertragsbediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder im dienstlichen Interesse ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr oder, wenn der Vertragsbedienstete die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz eins, noch nicht erfüllt, für das erste Urlaubsjahr gewährt werden.“
Bereits in ihrer Stammfassung ordnete diese Bestimmung daher - ebenso wie § 48 Abs 4 DO 1994 für Beamte der Beklagten - die ausdrückliche Möglichkeit eines Urlaubsvorgriffs an.Bereits in ihrer Stammfassung ordnete diese Bestimmung daher - ebenso wie Paragraph 48, Absatz 4, DO 1994 für Beamte der Beklagten - die ausdrückliche Möglichkeit eines Urlaubsvorgriffs an.
2.2 Die hier strittige Bestimmung des § 25 Abs 4 Satz 2 VBO 1995 wurde ebenfalls mit der 29. Novelle zur VBO 1995, LGBl 20/2009, eingeführt. Sie trat gemäß Art VII Z 1 dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, daher am 1. 4. 2009, in Kraft und lautet:2.2 Die hier strittige Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 VBO 1995 wurde ebenfalls mit der 29. Novelle zur VBO 1995, Landesgesetzblatt 20 aus 2009,, eingeführt. Sie trat gemäß Artikel römisch sieben, Ziffer eins, dieses Gesetzes mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, daher am 1. 4. 2009, in Kraft und lautet:
„(4) […] Übersteigt das Ausmaß des vom Vertragsbediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 23 Abs 6 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.“„(4) […] Übersteigt das Ausmaß des vom Vertragsbediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß Paragraph 23, Absatz 6, gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.“
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Karenzurlaub bereits mit seiner Bewilligung am 12. 1. 2009 in Anspruch genommen und die Aliquotierung des Erholungsurlaubs des Klägers daher bereits zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Gerade für den Karenzurlaub macht die Formulierung des § 23 Abs 6 VBO 1995 (in seiner bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ganz unmissverständlich deutlich, dass auf den Verbrauch des Karenzurlaubs abgestellt wird. Auch die nunmehrige Fassung des § 23 Abs 6 VBO 1995, die darauf abstellt, ob in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubs fallen, führt zum selben Ergebnis, das im Übrigen nach dem Zweck der Regelung auch das einzig sinnvolle ist.3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der Karenzurlaub bereits mit seiner Bewilligung am 12. 1. 2009 in Anspruch genommen und die Aliquotierung des Erholungsurlaubs des Klägers daher bereits zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden sei, wird vom erkennenden Senat nicht geteilt. Gerade für den Karenzurlaub macht die Formulierung des Paragraph 23, Absatz 6, VBO 1995 (in seiner bis 31. 12. 2009 geltenden Fassung) ganz unmissverständlich deutlich, dass auf den Verbrauch des Karenzurlaubs abgestellt wird. Auch die nunmehrige Fassung des Paragraph 23, Absatz 6, VBO 1995, die darauf abstellt, ob in ein Urlaubsjahr Zeiten eines Karenzurlaubs fallen, führt zum selben Ergebnis, das im Übrigen nach dem Zweck der Regelung auch das einzig sinnvolle ist.
Für die Aliquotierung des Urlaubsanspruchs ist daher im Fall der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs gemäß § 34 VBO 1995 dessen tatsächlicher Verbrauch in einem Urlaubsjahr maßgebend.Für die Aliquotierung des Urlaubsanspruchs ist daher im Fall der Inanspruchnahme eines Karenzurlaubs gemäß Paragraph 34, VBO 1995 dessen tatsächlicher Verbrauch in einem Urlaubsjahr maßgebend.
4. Im Verfahren ist nicht strittig, dass der Karenzurlaub vom Kläger wie beantragt und bewilligt verbraucht wurde, sodass er in den ersten drei Monaten des Jahres 2009 mehr Urlaub verbraucht hat, als ihm für das Jahr 2009 zugestanden ist.
Schon nach der damals bestehenden Rechtslage ermöglichte § 25 Abs 4 Satz 1 VBO 1995 unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung eines Urlaubsvorgriffs. Daran hat die Schaffung des § 25 Abs 4 Satz 2 VBO 1995 mit dem LGBl 20/2009 nichts geändert.Schon nach der damals bestehenden Rechtslage ermöglichte Paragraph 25, Absatz 4, Satz 1 VBO 1995 unter den dort genannten Voraussetzungen die Gewährung eines Urlaubsvorgriffs. Daran hat die Schaffung des Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 VBO 1995 mit dem Landesgesetzblatt 20 aus 2009, nichts geändert.
5. Mit ihrem Vorbringen, dass die mit dem Kläger getroffenen Urlaubsvereinbarungen, sofern sie das für 2009 zulässige Ausmaß überschritten hatten, gar nicht anders, als Vorgriff gedacht sein konnten, hat die Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit die Vereinbarung eines solchen Urlaubsvorgriffs behauptet. Eine solche Vereinbarung bedarf gemäß § 25 Abs 4 Satz 1 VBO 1995 keiner bestimmten Form, sie kann daher auch schlüssig getroffen werden.5. Mit ihrem Vorbringen, dass die mit dem Kläger getroffenen Urlaubsvereinbarungen, sofern sie das für 2009 zulässige Ausmaß überschritten hatten, gar nicht anders, als Vorgriff gedacht sein konnten, hat die Beklagte mit hinreichender Deutlichkeit die Vereinbarung eines solchen Urlaubsvorgriffs behauptet. Eine solche Vereinbarung bedarf gemäß Paragraph 25, Absatz 4, Satz 1 VBO 1995 keiner bestimmten Form, sie kann daher auch schlüssig getroffen werden.
6. Der Beklagten ist beizupflichten, dass hier von einer solchen schlüssigen Vereinbarung über einen Urlaubsvorgriff auszugehen ist.
Der Kläger beantragte am 9. 1. 2009 einen Karenzurlaub gemäß § 34 Abs 1 VBO 1995, der ihm am 12. 1. 2009 bewilligt wurde. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte mussten daher nach der damals geltenden Rechtslage davon ausgehen, dass im Fall des - von beiden Seiten ja auch gewollten und angestrebten - Verbrauchs dieses Karenzurlaubs der Urlaubsanspruch für 2009 aliquotiert wird. Dennoch nahm der Kläger bis 31. 3. 2009 im Einvernehmen mit der Beklagten Urlaub in Anspruch, von dem er wissen musste, dass er darauf für das Jahr 2009 bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubs keinen Anspruch hatte. Die Beklagte hat ihrerseits im Zeitpunkt der Gewährung der jeweils vom Kläger beantragten Urlaube keinerlei Verhalten gesetzt, aus dem der Kläger hätte schließen können, dass sie ihm Urlaub über das ihm gesetzlich zustehende Ausmaß hinaus gewähren wollte. Vor diesem Hintergrund konnte aber für den Kläger als redlichen Erklärungsempfänger kein vernünftiger Zweifel daran bestehen (§ 863 ABGB), dass die mit der Beklagten damals getroffenen Urlaubsvereinbarungen in dem Ausmaß, in dem der Urlaub bei Verbrauch des geplanten Karenzurlaubs das gesetzlich für 2009 zustehende Ausmaß übersteigt, nur als - zulässige - Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs für das nächste Urlaubsjahr (§ 25 Abs 4 Satz 1 VBO 1995) verstanden werden konnte.Der Kläger beantragte am 9. 1. 2009 einen Karenzurlaub gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VBO 1995, der ihm am 12. 1. 2009 bewilligt wurde. Sowohl der Kläger als auch die Beklagte mussten daher nach der damals geltenden Rechtslage davon ausgehen, dass im Fall des - von beiden Seiten ja auch gewollten und angestrebten - Verbrauchs dieses Karenzurlaubs der Urlaubsanspruch für 2009 aliquotiert wird. Dennoch nahm der Kläger bis 31. 3. 2009 im Einvernehmen mit der Beklagten Urlaub in Anspruch, von dem er wissen musste, dass er darauf für das Jahr 2009 bei Inanspruchnahme des Karenzurlaubs keinen Anspruch hatte. Die Beklagte hat ihrerseits im Zeitpunkt der Gewährung der jeweils vom Kläger beantragten Urlaube keinerlei Verhalten gesetzt, aus dem der Kläger hätte schließen können, dass sie ihm Urlaub über das ihm gesetzlich zustehende Ausmaß hinaus gewähren wollte. Vor diesem Hintergrund konnte aber für den Kläger als redlichen Erklärungsempfänger kein vernünftiger Zweifel daran bestehen (Paragraph 863, ABGB), dass die mit der Beklagten damals getroffenen Urlaubsvereinbarungen in dem Ausmaß, in dem der Urlaub bei Verbrauch des geplanten Karenzurlaubs das gesetzlich für 2009 zustehende Ausmaß übersteigt, nur als - zulässige - Vereinbarung eines Urlaubsvorgriffs für das nächste Urlaubsjahr (Paragraph 25, Absatz 4, Satz 1 VBO 1995) verstanden werden konnte.
6. Damit erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Einer weiteren Auseinandersetzung mit der Bestimmung des § 25 Abs 4 Satz 2 VBO 1995 bedarf es daher nicht. Der Revision war daher Folge zu geben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.6. Damit erweist sich das Klagebegehren als nicht berechtigt. Einer weiteren Auseinandersetzung mit der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 4, Satz 2 VBO 1995 bedarf es daher nicht. Der Revision war daher Folge zu geben und das klageabweisende Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung für das gesamte Rechtsmittelverfahren beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung für das gesamte Rechtsmittelverfahren beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.