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Entscheidung 8 ObA 79/18b×

Entscheidung 8 ObA 79/18b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

8ObA79/18b

Entscheidungsdatum

29.08.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Kuras als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Tarmann-Prentner und Mag. Korn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Johanna Biereder (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Werner Krachler (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. B***** A*****, vertreten durch Hawel – Eypeltauer – Gigleitner – Huber & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei L*****, vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wels, wegen 5.000 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. November 2018, GZ 12 Ra 62/18a-49, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 2, ASGG, Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz können im Revisionsverfahren nicht geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963; RS0044193 uva).

Soweit die Revision sekundäre Feststellungsmängel zur Ursächlichkeit bestimmter Maßnahmen des Schuldirektors, insbesondere einer im November 2015 erfolgten Ermahnung, für die Verlängerung und Verstärkung der bereits vorher bestehenden medizinischen Beschwerden der Klägerin geltend macht, setzt sie sich über den für den Obersten Gerichtshof bindend (und in der Berufung auch unbekämpft) festgestellten Sachverhalt hinweg.

Danach hat eine Verlängerung und Verstärkung der streitgegenständlichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin über den Oktober 2014 hinaus nicht stattgefunden, sondern das Gegenteil war der Fall. Der Bluthochdruck war nach medikamentöser Behandlung bereits im Oktober 2014 adäquat eingestellt und auch die Herzrhytmusstörungen haben sich langfristig gebessert. Zur Ursache dieser Erkrankung liegt eine, – ebenfalls in der Berufung unbekämpft gebliebene – Negativfeststellung vor.

Die in der Revision angesprochenen abstrakten Rechtsfragen zur Haftung für die Verletzung von Fürsorgepflichten des Dienstgebers stellen sich im Revisionsverfahren nicht, weil der Klägerin bereits der für ihren erhobenen Anspruch grundlegende Nachweis eines kausalen Schadenseintritts misslungen ist.

Die außerordentliche Revision ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Entscheidung nicht.

Textnummer

E126000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:008OBA00079.18B.0829.000

Im RIS seit

12.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2019

Dokumentnummer

JJT_20190829_OGH0002_008OBA00079_18B0000_000