Begründung:
[1] 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens war der Anspruch auf periodische Aufwertung der laufenden Betriebspension des Klägers. Das Klagebegehren umfasste nach mehreren Ausdehnungen zuletzt Differenzbeträge für die Jahre 2008 bis 2018 samt gestaffelten 11,08% Zinsen für die ab 1. 4. 2008 monatlich aufsummierten Teilbeträge, fortlaufend ab jeweiliger Fälligkeit.
[2] Das Erstgericht sprach dem Kläger im dritten Rechtsgang 98.835,22 EUR brutto samt 11,08 % Zinsen „aus EUR 4.202,89 vom 1. 4. 2008 bis 31. 12. 2008, aus EUR 6.304,34 vom 1. 1. 2009 bis 31. 12. 2009, aus EUR 6.747,61 vom 1. 1. 2010 bis 31. 12. 2010, aus EUR 8.077,44 vom 1. 1. 2011 bis 31. 12. 2011, aus EUR 8.077,44 vom 1. 1. 2012 bis 31. 12. 2012, aus EUR 8.743,45 vom 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2013, aus EUR 10.741,50 vom 1. 1. 2014 bis 31. 12. 2014, aus EUR 10.741,50 vom 1. 1. 2015 bis 31. 12. 2015, aus EUR 11.072,01 vom 1. 1. 2016 bis 31. 12. 2016, aus EUR 12.063,52 vom 1. 1. 2017 bis 31. 12. 2017 sowie aus EUR 12.063,52 vom 1. 1. 2018 bis 31. 12. 2018“ unter Abweisung des gleichzeitig erhobenen Feststellungsbegehrens zu.
[3] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung unter Neufassung des gesamten Spruchs hinsichtlich des Zahlungsbegehrens mit der Maßgabe, dass es das vom Erstgericht versehentlich übergangene Kapitalmehrbegehren von 28.901,32 EUR samt Zinsen abwies, außerdem gab es dem Feststellungsbegehren teilweise statt.
[4] In der Begründung seiner Entscheidung führte das Berufungsgericht aus, der vom zuletzt gefassten Leistungsbegehren des Klägers abweichende Zinsenzuspruch des Erstgerichts sei als unangefochten nicht mehr zu überprüfen gewesen. Die Anfechtungserklärung in der Berufung habe sich nur gegen die Teilabweisung des Leistungsbegehrens gerichtet.
[5] In der außerordentlichen Revision des Klägers blieb dieser Teil der Berufungsentscheidung insoweit unangefochten.
[6] Am 18. 10. 2022 stellte der Kläger beim Erstgericht den Antrag, es möge sein Urteil in dem aus dem Spruch ersichtlichen Sinn berichtigen.
[7] Das Erstgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 19. 10. 2022, dem Klagevertreter zugestellt am 24. 10. 2022, unter Verweis auf die ergangene Rechtsmittelentscheidung ab. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
Am 15. 11. 2022, während des anhängigen außerordentlichen Revisionsverfahrens, brachte der Kläger einen gleichlautenden Berichtigungsantrag beim Obersten Gerichtshof ein, in dem er auf den ablehnenden Beschluss des Erstgerichts hinwies und beantragte, das Revisionsgericht möge selbst die Berichtigung des Urteils des Erstgerichts vornehmen oder sie diesem auftragen.
[8] 3. Der Antrag ist unzulässig.